Urteil vom Amtsgericht Köln - 118 C 41/13
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihres gesetzlichen Betreuers, des Rechtsanwalts B.N., an ihrem Kanzleiort sämtliche Akten herauszugeben, die die Beklagte im Rahmen der Betreuung der Klägerin geführt hat.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte:
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
- von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a ZPO -
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3Die Klage ist begründet.
4Die Beklagte als ehemalige Betreuerin der Klägerin hat an die diese zu Händen ihres neuen gesetzlichen Betreuers, des Rechtsanwalts B.N., an ihrem Kanzleiort sämtliche Akten herauszugeben, die die Beklagte im Rahmen der Betreuung der Klägerin geführt hat. Der Anspruch stützt sich auf § 667 BGB; gegebenenfalls auch auf §§ 1908 i i.V.m. 1890 BGB.
5Soweit die Antragsgegnerin den öffentlich-rechtlichen Charakter einer Betreuung einwenden will, verkennt sie die Tragweite des Rechtscharakters einer Betreuung ebenso wie den zugrunde liegenden Sachverhalt. Vorliegend geht es nicht um eine Zwangsbehandlung, sondern um einen Herausgabeanspruch auf die Unterlagen, die die Beklagte im Rahmen der beendeten Betreuung angelegt hat. Es entspricht seit je herrschender Rechtsprechung, dass der alte Betreuer dem neuen Betreuer zur nahtlosen Fortführung der Betreuung die Handakten herauszugeben hat. Die von der Antragsgegnerin hiergegen angezogenen Entscheidungen des BGH und des BVerfG beziehen sich ausschließlich auf die Frage der Zwangsbehandlung eines Betreuten. Sie verkennen die mehrfache Rechtsnatur eines Betreuungsverhältnisses nicht noch beseitigen sie sie. Bei fehlender Einsichtsfähigkeit des Betreuten übt der Betreuer nach dieser Rechtsprechung zwar auch öffentliche Fürsorge aus; dies indes neben der zivilrechtlichen Vertretung. Folglich nimmt diese jüngste Rechtsprechung weder § 667 BGB noch §§ 1908 i i.V.m. 1890 BGB den Raum.
6Soweit sich die Beklagte auf die Kommentarliteratur bezieht, ist nicht zu verhehlen, dass diese – im Sinne eines Zirkel-Nachweises – einen solchen Herausgabeanspruch ablehnt, ohne dazu näher auszuführen. Diese Auffassung wird in der Rechtsprechung, soweit erkennbar, seit je nicht geteilt (vgl. im hiesigen Sinne bereits AG Spandau, Urteil vom 22.10.1996 – 2 a C 548/96).
7Die Herausgabepflicht findet nach vorstehender Rechtsprechung, die sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stützt, ihre Grenze lediglich bei solchen Unterlagen, die persönliche Eindrücke des früheren Betreuers zum Gegenstand haben.
8Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
9Streitwert: 25,00 €; der Wert orientiert sich vor der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der Lästigkeit der Mühewaltung, hier an dem Herausgabeakt am Kanzleisitz der Beklagten. Der Aufwand, eine Handakte aus der Ablage herauszunehmen und einer vor Ort anwesenden Person herauszugeben ist denkbar gering und mit 25,00 € hinreichend hoch bemessen.
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