Urteil vom Amtsgericht Köln - 222 C 379/12
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 177,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2011 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe:
4Die zulässige Klage ist, soweit noch über sie zu entscheiden ist, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für teilweise erledigt erklärt haben, nur in Höhe von 177,00 € begründet.
5Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 177,00 € als Ersatz der Handwerkerkosten nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 554 Abs. 1 BGB.
6Ein Schuldverhältnis in der Form eines Mietvertrages liegt zwischen den Parteien vor. Der Beklagte hat seine Duldungspflicht aus dem Mietverhältnis verletzt, weil er den Handwerkern am 05.01.2011 keinen Zutritt zu seiner Wohnung gewährt hat, um den Heizkörpers einzubauen. Bei dem Austausch des – defekten – Heizkörpers handelt es sich um eine Erhaltungsmaßnahme, die der Mieter gemäß § 554 Abs. 1 BGB zu dulden hat. Zudem hatten die Parteien den Austausch zuvor vereinbart.
7Eine Pflichtverletzung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Termin nicht frühzeitig genug angekündigt worden wäre. Zwar ist § 554 Abs. 3 BGB nicht anwendbar, weil es sich – wie ausgeführt – um eine Erhaltungsmaßnahme und nicht um eine Verbesserungsmaßnahme nach § 554 Abs. 2 BGB handelt. Auch Instandsetzungsarbeiten sind aber eine angemessene Zeit vorher anzukündigen, damit der Mieter sich darauf einstellen kann (vgl. BGH NJW 2009, 1736).
8Die Mitteilung erfolgte jedoch rechtzeitig, nämlich schon am 23.12.2010. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach der Aussage des Zeugen P fest.
9Der Zeuge P hat bekundet, dass er nach einem Telefonat mit dem Beklagten den Termin am 05.01.2011 per E-Mail am 23.12.2010 dem Beklagten gegenüber angekündigt habe. Diese Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge hat sich konkret und detailliert eingelassen und erläutert, warum er sich an die konkreten Daten erinnern könne, nämlich weil der Beklage in den Weihnachtsferien verreist gewesen und deshalb ein Termin erst ab dem 05.01.2011 in Frage gekommen sei. Allein die Tatsache, dass der Zeuge P der Sohn des Klägers ist, steht der Glaubhaftigkeit der detaillierten und in sich geschlossenen Aussage nicht entgegen.
10Dieser Beweis ist nicht erschüttert worden. Hinsichtlich der von ihm behaupteten Tatsache, es habe ein Termin am 03.01.2011 stattgefunden, an dem die Arbeiten mangels Lieferung eines Heizkörpers nicht erledigt werden konnten, ist der Beklagte beweisfällig geblieben. Der von ihm hierzu benannte Zeuge X hat in seiner schriftlichen Vernehmung angegeben, sich an die Vorgänge nicht erinnern zu können. Dies ist angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl an vergleichbaren Terminen, die ein Installateur wahrzunehmen hat, auch glaubhaft. Eine mündliche Vernehmung des Zeugen war insoweit nicht erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, warum sich der Zeuge bei mündlicher Vernehmung an die Vorgänge eher erinnern sollte.
11Nach den obigen Ausführungen kann dahinstehen, ob die Handwerker dem Beklagten gegenüber geäußert haben, die Arbeiten würden bis zu 10 Stunden dauern und es müsse eine Wand eingerissen werden. Jedenfalls sind die Arbeiten rechtzeitig angekündigt worden. Dass auch in dieser Ankündigungsfrist seit dem 23.12.2010 es dem Beklagten nicht möglich gewesen wäre, sich auf mehrstündige Arbeiten einzustellen, ist nicht ersichtlich.
12Aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von 177,91 €, nämlich die Kosten der Handwerker, entstanden, von denen der Kläger 177,00 € geltendmacht. Ein Anspruch der Handwerkerfirma gegen den Kläger auf angemessene Entschädigung für die infolge des Verzugs entgangene Vergütung sowie die durch die Anfahrt entstandenen Kosten besteht nach § 642 Abs. 1 BGB i.V.m. § 631 Abs. 1 BGB. Er ist seiner Verplichtung nicht nachgegangen, durch den Beklagten den Handwerkern Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Der Beklagte hat die Durchführung der Arbeiten abgelehnt. Der Kläger ist durch die ausgebliebene Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug geraten. Denn die von den Handwerkern ordnungsgemäß angebotene Leistung wurde nicht angenommen.
13Der Beklagte hat dem Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2011 gemäß § 288 Abs. 1 i.V.m. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs.1 BGB zu zahlen. Denn er kam erst durch die Mahnung, die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Schreiben vom 26.04.2011 mit Fristsetzung zum 26.05.2011 ausgesprochen wurde, mit der Zahlung der Handwerkerkosten in Höhe von 177,00 € in Verzug, vgl. § 280 Abs. 1, 2 i.V.m. § 286 Abs.1 BGB.
14Der Kläger hat gegen den Beklagten aber keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 €. Ein solcher Anspruch besteht nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 280, 286 Abs. 1 BGB. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten werden für Tätigkeiten wegen offener Nebenkosten sowie der Reparaturkosten geltendgemacht. Dass der Beklagte wegen dieser Forderungen zum Zeitpunkt des gerichtlichen Schreibens vom 26.04.2011 in Verzug war, ist nicht ersichtlich. Soweit er bei Abfassung des zweiten gerichtlichen Schreibens in Verzug war, sind die Kosten nicht zu erstatten, da sie bereits mit dem ersten Schreiben angefallen sind. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
15Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren dem Beklagten nach § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Denn der Beklagte wäre nach dem bisherigen Sach- und Streitstand im Prozess unterlegen. Der Anspruch des Klägers auf Duldung des Heizkörpereinbaus nach § 554 Abs. 1 BGB liegt vor (vgl. oben). Der Beklagte hat nur die Angabe von konkreten Vornahmeterminen bestritten, nicht aber den Erhalt des anwaltlichen Schreibens des Klägers vom 22.11.2011, in dem er zur Mitteilung seiner Duldungsbereitschaft aufgefordert worden war. Auf dieses hat er nicht reagiert. Es ergeben sich auch keine sonstigen Gesichtspunkte, nach denen es billig wäre, dem Kläger ausnahmsweise die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, obwohl er ohne die Erledigung obsiegt hätte.
16Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
17Streitwert:
18 bis zum 12.10.2012: bis 477,00 € (Antrag zu 1: 300,00 €, Antrag zu 2: 177,00 €)
19 danach: bis 300,00 €
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Referenzen
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