Urteil vom Amtsgericht Köln - 142 C 558/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf die Zahlung von Abschluss- und Einrichtungskosten für einen Rentenversicherungsvertrag in Anspruch.
3Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft. Die Beklagte beantragte durch den als Vermittler tätigen Versicherungsmakler Herr Z. am 24.12.2009 auf demselben Formular bei der Klägerin den Abschluss einer fondgebundenen Rentenversicherung sowie einer auf den Versicherungsvertrag bezogenen Kostenausgleichsvereinbarung.
4Auf dem Antragsformular heißt es unter der in einem Kasten stehenden fetter gedruckten Überschrift C) Weitere Angaben zum Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung (separate Kostentilgung) zum "Tilgungsplan für den periodischen Beitrag" wie folgt:
5"Die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Einmal- und Teilzahlungen richten sich nach § 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung."
6Es folgt etwas fetter in der gleichen Schriftgrösse:
7"Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung." Darunter sind die Abschlusskosten mit handschriftlich 1.731,60 Euro und die Einrichtungskosten mit handschriftlich 2.308,80 Euro, der Barzahlungspreis mit handschriftlich 4.040,40 Euro angegeben. Die Beklagte wünschte eine monatliche Teilzahlung auf 48 Monaten mit einer monatlichen Rate zu 48 Monaten, bei einem nominalen Jahreszins in Höhe von 12 %. Der effektive Jahreszins inklusive Zahlungsausfallversicherung wird mit 12 % angegeben. Der Teilzahlungspreis ist mit 5.001,60 Euro beziffert."
8Weiter heisst es zu "Sicherungsabtretung", dass der Versicherungsnehmer zur Sicherung der Abschluss- und Einrichtungskostenansprüche der Q. seine gegenwärtigen und zukünftigen Leistungsansprüche aus dem versicherungsvertrag an die Q. abtritt.
9Auf dem Formular heisst es sodann unter der in einem Kasten stehenden fetter gedruckten Überschrift G) Unterschriften/Belehrungen zum „Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages“ wie folgt:
10„Sie können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Ihre Vertragserklärung widerrufen. Der Widerruf ist in Textform (Brief Fax, E-Mail) gegenüber der Q zu erklären .... und muss keine Begründung enthalten. Die Frist beginnt erst nach Erhalt in Textform der Versicherungspolice, der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und dieser Belehrung zu laufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
11Widerrufsfolgen: Im Falle des wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach dem Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Stattdessen zahlen wir den Rückkaufwert. Der Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerruf. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind."
12Weiter heißt es im Antragsformular unter G) zur „Unterschrift im Rahmen der Kostenausgleichsvereinbarung Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenausgleichvereinbarung“ wie folgt: " Ich beantrage die Kostenausgleichsvereinbarung gemäss diese Antrages. Ich bestätige, die allgemeien Bestimmungen für die Kostenausgleichsvereinbarung rechtzeitig vor Antragstellung in Papierform oder in elektronischer Form (lesbarer CD) erhalten und gelesen zu haben. Ich bin damit einverstanden, dass diese Bedingungen Bestandteil der Kostenausgleichsvereinbarung sind. Ferner bestätige ich, eine Durchschrift meines Antrages auf Kostenausgleichsvereinbarung erhalten zu haben. Ich habe die Sicherungsabtretung meiner Leistungsansprüche an die Q. zur Kenntnis genommen. Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann".
13Zuletzt heisst es im Antragsformular unter G) zum "Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenausgleichsvereinbarung" wie folgt: „Sie können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Ihre Vertragserklärung widerrufen. Der Widerruf ist in Textform (Brief Fax, E-Mail) gegenüber der Q. zu erklären .... und muss keine Begründung enthalten. Die Frist beginnt mit der vorliegenden Belehrung und der Zurverfügungstellung der Versicherungspolice. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
14Widerrufsfolgen: Widerrufen Sie die Kostenausgleichsvereinbarung, mit der Sie Ihre Kostenverpflichtung aus dem Versicherungsvertrag finanzieren, so sind Sie an den betreffenden Versicherungsvertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir - wie hier - zugleich auch ihre Vertragspartner im Rahmen des Versicherungsvertrages sind.“
15Auf den weiteren Inhalt des Antrages vom 24.12.2009 (Bl. 123 bis 125 d.GA) wird Bezug genommen.
16Weiter lagen dem Vertrag die Verbrauchsinformationen der Klägerin zugrunde. In den Informationen zur fondsgebundenen Rentenversicherung heisst es zur Kündigung: "Ich kann meine fondgebundene Rentenversicherung jederzeit schriftlich kündigen. Meine Kündigung wird 10 Bankarbeitstage nach Zugang bei der Q. wirksam. Die Kündigung des Versicherungsvertrages führt aber grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung. Die fälligen Beiträge müssen weiterhin beglichen werden."
17In den Bedingungen zur Kostenausgleichsvereinbarung (im Folgenden: KAV) ist in § 1 Abs. 3 geregelt, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages nicht zu der Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt. In § 2 Abs. 2 ist geregelt, dass der Gesamtkostenbetrag fällig wird, soweit der Versicherungsnehmer sich mit zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens mit 10 %, bei einer Laufzeit des Kostenausgleichsvertrages über drei Jahre mit 5 % des Nennbetrages des Teilzahlungspreises, in Verzug befindet und Q. erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt. § 6 regelt die Vertragsbeendigung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bedingungen der KAV wird auf Bl. 30 d.GA verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Informationen und weiteren AGB auf Bl. 10 bis 35 d.GA verwiesen .
18Die Klägerin nahm den Antrag an und stellte der der Beklagten durch den Vermittler den Versicherungsschein und die Kostenausgleichsvereinbarung zu. Hinsichtlich der Beiträge zur Versicherung war vereinbart, dass die Beklagte monatlich an die Klägerin 130,00 EUR zahlt. In den ersten 48 Monaten sollte sich der monatliche Beitrag auf 25,80 Euro reduzieren, während 104,20 Euro auf die Kostenausgleichsvereinbarung angerechnet wurden. Die Parteien vereinbarten als Versicherungsbeginn den 01.02.2009. Die Beitragsdauer sollte 37 Jahre betragen. Die laufenden Verwaltungskosten für regelmässige Prämien pro Jahr sollten sich auf 93,60 Euro belaufen. Die Beklagte zahlte an die Klägerin auf die Kostenausgleichsvereinbarung 19 x 104,20 Euro insgesamt 1.979,80 Euro. Die Beklagte bat mit Schreiben vom 07.07.2011 "noch höflich" um Aufhebung des Vertrages von Beginn an und stellte die Zahlungen ein. Die Klägerin forderte die Beklagte unter dem 04.10.2011 wegen ausstehender Raten zur KAV zur Zahlung von 218,40 Euro bis zum 03.11.2011 auf und stellte nach Ausbleiben der nächsten Rate mit Schreiben vom 07.11.2011 die Restschuld in Höhe von 2.719,22 Euro bestehend aus den Abschluss- und Einrichtungskosten in Höhe von 4.040,40 zzgl. Zinsen in Höhe von 648,62 Euro abzüglich Zahlungen in Höhe von 1.979,80 Euro, fällig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.09.2011 erklärte die Beklagte vorsorglich den Widerruf des Vertrages gemäss § 8 VVG.
19Sie behauptet, dass es sich bei dem Vermittler Z. um einen Versicherungsmakler handele, deren Verhalten sie sich nicht zurechnen lassen müsse. Sie ist weiter der Ansicht, dass durch die Trennung von Versicherungsvertrag und KAV dem mit § 169 Abs. 5 VVG verfolgte gesetzgeberischer Zweck der Transparenz der Abschlusskosten genüge getan sei, da es keine Verrechnung mit den Prämien gebe. Ein Verstoss gegen § 309 Nr. 6 BGB liege nicht vor. Da die KAV mit § 169 Abs. 5 VVG vereinbar sei und dies lex specialis sei, liege bereits keine Vertragsstrafe vor. Auch sei der Widerruf verfristet. Auf den Widerruf der Kostenausgleichsvereinbarung sei § 8 VVG nicht anwendbar, da es sich nicht um einen Versicherungsvertrag handele. es liege lediglich ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht vor, das nach 30 Tagen nicht mehr ausgeübt werden könne.
20Die Klägerin beantragt,
21die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.2719,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2011 zu zahlen
22die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aussergerichtliche Kosten in Höhe von 265,70 Euro zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie behauptet, dass der Vermittler Z. ihr versprochen habe, dass sie den Vertrag jederzeit ohne Zahlungsverpflichtung stornieren könne. Auch sei eine Vertragslaufzeit von 30 Jahren statt 37 vereinbart worden. Weiter sei sie arglistig getäuscht worden, indem der Vermittler behauptet habe, die gesonderte Vereinbarung über die Provision stelle keine Schlechterstellung gegenüber der gesetzlichen Regelung dar. Sie ist weiter der Ansicht, dass die KAV gesetzeswidrig sei, da sie eine Umgehung des § 169 Abs. 5 VVG darstelle. Jedenfalls sei die Vereinbarung nach § 309 Nr. 6, 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Entschlussfreiheit bei Beendigung des Vertrages durch sie stark eingeschränkt werde. Sie stelle sich als unzulässige Vertragsstrafe dar. Zudem sei der Widerruf wirksam, da die Voraussetzungen des § 8 Abs.2 VVG nicht erfüllt seien. Es habe keine ausreichend deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und die Folgen bei Ausübung gegeben.
26Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die sonstigen als Anlage zur Akte gereichten Unterlagen.
27Entscheidungsgründe
28Die Klage ist unbegründet.
29Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Abschluss- und Einrichtungskosten aus der zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung geschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung i.V.m. § 2 der Bedingungen zur KAV in Höhe von 2.719,22 Euro zu.
30I.
31Die Kostenausgleichsvereinbarung erweist sich zunächst als nichtig. Sie verstösst gegen § 134 BGB, da sie in ihrer konkreten Ausgestaltung sich mit den in §§ 169 Abs. 3 Satz 1 2.HS, Abs. 5 VVG verfolgten Gesetzeszweckes nicht vereinen lässt.
32Eine Gesetzeswidrigkeit liegt nach § 134 BGB vor, wenn das Rechtsgeschäft einen bestimmten Erfolg anstrebt, dessen Eintritt mit dem durch Auslegung gewonnenen Zweck der Norm gerade verhindert werden soll. § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG verbietet, dass im Falle der Kündigung ein Abzug für nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten vom Rückkaufwert erfolgt. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung in den ersten Jahren keinen Rückkaufswert erhält, weil die Beiträge komplett auf die Vertragskosten verrechnet wurden. Damit korrespondierend stellt § 169 Abs. 3 Satz 1 2.HS VVG einen Mindestrückkaufswert sicher. Dem Versicherer stehen danach nur die auf die auf die ersten Jahre verteilten Abschluss- und Vertriebskosten zu und das auch nur begrenzt auf den Höchstzillmersatz zu. Demgegenüber behält der Versicherungsnehmer trotz Kündigung in den ersten Jahren bei einer Unkündbarkeit einer gesondert ausgewiesenen Kostenausgleichsvereinbarung in der Tilgungsvariante - wie hier - unabhängig von der Beendigung des Versicherungsvertrages seinen Anspruch auf alle entstandenen Abschluss- und Vertriebskosten. Weiter ist er, wenn - wie hier - zusätzlich eine Sicherungsabtretung vereinbart wurde, berechtigt, diese Kosten mit den dem Versicherungsnehmer bei Kündigung zustehenden Rückkaufswerten zu verrechnen. Im Ergebnis bleibt dem Versicherungsnehmer damit in diesem Fall kein Erlös. Genau dieses Ergebnis wollte der Gesetzgeber durch § 169 VVG verhindern und stellt sich nach Auffassung der erkennenden Abteilung des Gerichtes als Verstoss gegen § 134 BGB dar. Soweit eingewandt wird, dass § 169 Abs. 3 S. 1 2.HS VVG nur die Bruttopolice im Auge gehabt habe also den Fall, dass eine Verrechnung von Prämien und Kosten sofort vorgenommen wird, während bei einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung nichts verrechnet und nichts abgezogen wird, ist dies auf den ersten Blick zutreffend und führt zusammen mit der Gesetzesbegründung (RegE BT-Drucks. 16/3945, S. 102), in der es u. a. heißt, dass die Regelung nicht ausschliesst, dass eine gesonderte Vereinbarung über die Zahlung der Abschlusskosten getroffen und nicht gezillmert wird, zu der Annahme, dass eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung bereits von vornherein nicht von dem Verbot des § 169 Abs. 5 VVG erfasst wird. Damit ist aber zunächst nur gesagt, dass eine separate Kostenausgleichsvereinbarung nicht per se gegen § 134 BGB verstösst. Der Gesetzesbegründung lässt sich aber nicht entnehmen, dass alle Varianten von Kostenausgleichsvereinbarungen zulässig sind, so sie nur gesondert geschlossen werden ( so aber wohl LG Rostock Urteil vom 10.08.2012 – 1 S 315/10 zitiert nach juris). Eine solche Annahme würde unterstellen, dass der Gesetzgeber alle denkbaren Varianten antizipiert hätte und als gesetzmässig erkannt hätte. Das kann der Gesetzesbegründung genausowenig entnommen werden wie dass der Gesetzgeber nur den Weg der Bruttopolice verbieten wollte. Es ist wie bei jeder Auslegung auch nicht ausreichend nur auf den Wortlaut der Norm sowie den in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen abzustellen (so aber Reiff, VersR 2012, 654) entscheidend ist vielmehr primär der mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck. Dieser ist aber darauf gerichtet, dass dem Versicherungsnehmer bei Kündigung in den ersten Jahren nicht durch die übermässige Belastung mit Abschluss- und Vertriebskosten kein Rückkaufswert mehr bleibt, schon gar nicht, dass er darüber hinaus noch mit Abschluss- und Vertriebskosten verschuldet. Erreicht werden soll, dass ein angemessener Ausgleich zwischen dem Interesse der Versicherung an dem Ausgleich der Kosten und dem Interesse des Versicherungsnehmers auch in den ersten Jahren nicht leer auszugehen erreicht wird. Bleibt dem Versicherungsnehmer wie hier am Ende doch wieder nichts, ändert auch eine etwaige höhere Transparenz durch Absonderung der Kostenvereinbarung statt Verrechnung nichts daran, dass Sinn und Zweck des Gesetzes evident verfehlt werden. Dies gilt vorliegend umso mehr weil die Trennung von Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung auch nur oberflächlich erfolgt. Beide Vereinbarungen stellen sich schon durch die Zusammenfassung in einem Antrag als rechtliche und wirtschaftliche Einheit dar. Das sieht auch die Klägerin so, wenn sie den Widerruf der Kostenausgleichsvereinbarung auch für den Versicherungsvertrag gelten lässt bzw. wegen § 358 Abs. 2 BGB gelten lassen muss. Auch wird – auch wenn der Vortrag der Klägerin dies nicht erkennen lässt – nur ein monatlicher Betrag – hier 130,00 Euro – geschuldet. Dieser aber enthält in den ersten 48 Monaten zu 80 % (104,20 Euro) nur Zahlungen auf die Kosten, es erfolgt gerade keine Verteilung der Kosten auf die ersten Jahre wie § 169 VVG dies vorsieht ( wie hier LG Gera, Urteil vom 30.01.2013 – 1 S 133/12; LG Düsseldorf – Urteil vom 03.05.2011 – 9 O 402/10 jeweils zitiert nach juris ).
33Aber selbst wenn man die Vereinbarung nicht als gesetzeswidrig ansieht, wäre sie wegen Verstosses gegen § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Versicherungsnehmer wegen unzureichender Transparenz unangemessen benachteiligt.
34Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender von AGB verpflichtet, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Wirtschaftliche Nachteile und Belastungen müssen soweit erkennbar sein, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist auf den aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner. Dem wird die Vertragsgestaltung seitens der Klägerin nicht gerecht; auch dem aufmerksamen Versicherungsnehmer werden die Gefahren bei Abschluss des vorliegenden Vertrages nicht deutlich genug vor Augen geführt.
35Zwar enthält der Versicherungsantrag eine gesonderte Darstellung zur Höhe der Abschluss- und Einrichtungskosten unter C). Dem Versicherungsnehmer wird auch klar, dass die Kosten durch eine Kreditgewährung getilgt werden und er somit neben den Kosten auch den gewährten Kredit zu deren Finanzierung mit 12 % p.a. zurückzuzahlen hat. Dies alleine genügt aber nicht; denn dem Versicherungsnehmer wird weder ausreichend vor Augen geführt welche Bedeutung diese Regelung für den eigentlichen Versicherungsvertrag besitzt, insbesondere aber werden ihm die Folgen bei Kündigung des Versicherungsvertrages nicht verständlich erläutert. So ist bei der Beitragszahlung unter B) zwar angegeben, dass der Prämienanteil in den ersten Jahren nur 25,80 Euro beträgt nicht aber, dass der Rest der zu zahlenden 130,00 Euro vollständig Zins und Tilgung der erst unter C) vereinbarten Kosten darstellt. Die Regelung der Beitragszahlung in B) enthält noch nicht einmal einen Hinweis auf die Kostenausgleichsvereinbarung in C), obwohl die Aufteilung des Beitrages nur in der Zusammenschau erkennbar wird. Bei Betrachtung der Kostenausgleichsvereinbarung zu C) sind weiter die Folgen einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu durchschauen. Das beginnt damit, dass der Text die Kündigung gar nicht erwähnt sondern nur allgemein von einer Auflösung des Versicherungsvertrages spricht bei der die Ausgleichsvereinbarung fortbestehen sollen. Welche Fälle unter Auflösung zu fassen sind und welche Voraussetzungen hier vorliegen müssen bleibt unklar. Eine nach Auffassung des Gerichtes erforderliche Warnung, dass dies gerade auch für den Fall der Kündigung des Versicherungsvertrages gilt, fehlt. Gänzlich fehlt eine Beschreibung der mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbundenen Folgen einer „Auflösung“. Es wird nicht deutlich, dass der Versicherungsnehmer mit offenen Forderungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung belastet werden kann, die die Höhe des Rückkaufswert überschreiten, diesen durch die Abtretung aufzehren und darüber hinaus noch Schulden hinterlassen. Das LG Berlin hat dies treffend als „Nettoschuldenfalle“ bezeichnet (LG Berlin – Urteil vom 22.11.2011 – 7 O 286/10 zitiert nach juris). Auch §§ 1 Abs. 3, 6 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung geben keine Auskunft, welche wirtschaftlichen Folgen die Kündigung des Vertrages bei Unkündbarkeit der Kostenausgleichsvereinbarung haben. Dass der Versicherungsnehmer diese Gefahr möglicherweise selbst durch Kombination von Beitragsteil und Kostenteil ermitteln kann genügt nicht um dem Transparenzgebot zu genügen. Dies gilt gerade bei einem neuen Produkt der Versicherungswirtschaft, mit dem ein Verbraucher in aller Regel im Alltag keinen Kontakt hat und er bereits die Grundbegriffe nicht sicher kennt, schon gar nicht die hier vorgenommene Kombination aus Prämienzahlung, Kostenausgleich und Darlehensgewährung.
36Dass die Beklagte vorliegend in dem oben dargestellten Sinne durch den Vermittler Z. auf die wirtschaftlichen Konsequenzen bei Kündigung aufgeklärt wurde, hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Behauptung, Herr Z. habe die Beklagte aufgeklärt, dass sie zwei separate Verträge schliesst – was ebenfalls nicht zutrifft – genügt nicht.
37Die Kostenausgleichsvereinbarung verstösst jedoch auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach ist eine Klausel unwirksam, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, sie sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Kündigungsausschluss schränkt nicht nur das Recht des Versicherungsnehmers auf den Rückkaufwert nach § 169 VVG erheblich ein, indem es – wie dargestellt - durch den Fortbestand der Forderung auf Abschluss- und Errichtungskosten diesen vollständig aufzehrt, sondern auch das Kündigungsrecht nach § 168 VVG. Denn der Versicherungsnehmer, der bei Kündigung in den ersten Jahren mit dem Fortbestand erheblicher Kosten rechnen muss, wird durch diese Gefahr von einer unter Umständen ansonsten wirtschaftlich sinnvollen Kündigung des Versicherungsvertrages gegenüber dem Versicherer abgehalten. Er wird durch die drohende Schuldenlast damit erheblich in seiner nach § 168 VVG seitens des Versicherers zu gewährenden Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (Reiff VersR 2012, 651)
38Die Folge der Unwirksamkeit der Klausel über die Kostenausgleichsvereinbarung ist, dass die Klägerin sich im Falle der Kündigung durch die Beklagte auf sie nicht berufen kann, da weder bei einer ergänzenden Vertragsauslegung noch bei Anwendung des dispositiven Rechtes ein von dem Versicherungsvertrag losgelöste Verpflichtung zur Zahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten angenommen werden kann. Die Kündigung der Beklagten ist in dem Schreiben vom 07.07.2011 zu sehen, mit dem die Beklagte die Aufhebung des Vertrages von Beginn an verlangt und damit hinreichend klar zum Ausdruck bringt, nicht mehr an den Vertrag gebunden sein zu wollen.
39Aber selbst wenn man die Klausel zur Kostenausgleichsvereinbarung für wirksam erachten würde, wäre der Vertrag auch hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung jedenfalls durch das Anwaltsschreiben vom 16.09.2011 wirksam widerrufen worden. Insbesondere ist der Widerruf nicht verfristet, da es an einer ordnungsgemässen Belehrung fehlt.
40Entgegen der Ansicht der Klägerin richtet sich das Widerrufsrecht der Beklagten betreffend der Kostenausgleichsvereinbarung auch nach § 8 VVG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier Versicherung und Kostenvereinbarung mit einem Antrag abgeschlossen werden und sie eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ergibt sich durch eine Auslegung von § 8 VVG. § 8 VVG bezweckt dem Versicherungsnehmer Gelegenheit zu geben, sich nach umfassender weiteren Information noch von dem Vertrag lösen zu können. Der Versicherungsnehmer soll vor übereilten Entscheidungen, deren Folgen er bei Vertragsschluss noch nicht vollständig erfassen konnte, geschützt werden. Wie bereits dargestellt lässt sich die Kostenausgleichsvereinbarung auch wenn sie gesondert geregelt wird vorliegend nicht von dem Versicherungsvertrag lösen. Die Kostenausgleichsvereinbarung bleibt auch wenn sie eine eigenständige Kostenregelung vornimmt nur Teil des konkreten Versicherungsvertrages. Beide bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, wobei der Schwerpunkt auf dem Versicherungsvertrag liegt. Dieser Umstand rechtfertigt es, dass das Widerrufsrecht betreffend der Kostenausgleichsvereinbarung sich ebenfalls an § 8 VVG zu orientieren hat und nicht frei von dem Versicherer gestaltet werden kann; denn der mit einem Widerruf verfolgte Schutzzweck ist bei der Kostenausgleichsvereinbarung der gleiche wie beim Versicherungsvertrag, die Ausgestaltung der Kostenausgleichsvereinbarung berührt Rechte und Pflichten des Versicherungsvertrages unmittelbar und auf Dauer. Insofern besteht auch ein Unterschied zwischen dem Verhältnis Versicherer / Versicherungsnehmer und dem Verhältnis Vermittler / Versicherungsnehmer, bei dem eine Kostenvereinbarung Gegenleistung für die - einmalige - Vermittlungstätigkeit ist (vgl. Reiff a.a.O 651). Dass das Widerrufsrecht einheitlich den versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zu folgen hat, ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass ansonsten die mit dem Widerrufsrecht bezweckte etwaige Auflösung und Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses unterlaufen würde; denn angesichts der geringeren Anforderungen an den Ablauf der Widerrufsfrist bei der Kostenausgleichsvereinbarung kann es dazu kommen, dass der Widerruf der Ausgleichsvereinbarung bereits vor dem Ablauf der Widerrufsfrist für den Versicherungsvertrag selbst nicht mehr möglich ist, mit der Folge, dass zwar noch der Versicherungsvertrag widerruflich ist nicht aber die Kostenausgleichsvereinbarung (so zutreffend AG Bergisch Gladbach Urteil vom 22.01.2013 - 60 C 399/12 - zitiert nach juris). Dies mit der vom Gesetzgeber nicht gebilligten Konsequenz, dass der Versicherungsnehmer erneut der "Nettoschuldenfalle" ausgesetzt wird. Dieses Risiko kann nur vermieden werden, wenn das Widerrufsrecht sich einheitlich an § 8 VVG ausrichtet. Zudem ist es auch nicht zutreffend, dass vorliegend die Klägerin der Beklagten ein vertragliches überobligatorisches Widerufsrecht betreffend der Ausgleichsvereinbarung eingeräumt hätte; denn da die Abschluss- und Einrichtungskosten kreditiert werden und es sich daher um ein Verbraucherdarlehensvertrag handelt musste ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 eingeräumt werden. Aber auch dies ist wie dargelegt nicht ausreichend, da es massgeblich auf das versicherungsvertragsrechtliche Widerrufsrecht ankommt, dem sich die andere Widerrufsrechte angesichts der Tatsache, dass der Schwerpunkt der vertraglichen Vereinbarung auf dem Versicherungsvertrag liegt, anpassen müssen.
41Da die Widerrufbelehrung zum Versicherungsvertrag nicht den Hinweis beinhaltet, dass sich der Widerruf des Versicherungsvertrages auf die Kostenausgleichsvereinbarung erstreckt und umgekehrt die Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung nicht dem § 8 VVG entspricht, ist die Widerrufbelehrung zum Versicherungsvertrag insgesamt unvollständig und kann deshalb den Fristbeginn des Widerrufsrechts nicht auslösen. Vor diesem Hintergrund konnte der Versicherungsvertrag verbunden mit der Kostenausgleichsvereinbarung noch durch das Anwaltsschreiben vom 16.09.2011 widerrufen werden. Die zeitlich frühere als Kündigung auszulegende Erklärung der Beklagten, den Vertrag aufzuheben, steht dem nicht entgegen. Soweit man nicht ohnehin die Erklärung der Beklagten auch als Widerruf erfasst, ist der Widerruf nach Kündigung noch möglich, da das eine Gestaltungsrecht den Vertrag nur für die Zukunft beendet, der Widerruf aber auch den in seinem Bestand durch die Kündigung unberührten Teil auflöst und insgesamt eine Rückabwicklung herbeiführt.
42Die Rechtsfolge ist, dass die Beklagte von einer weiteren Zahlungspflicht in Hinblick auf die Abschluss- und Einrichtungskosten befreit wird. Sie muss auch keinen Wertersatz in Hinblick auf die ausstehenden Raten leisten. Die Entscheidung des BGH vom 19.07.2012 - III ZR 252/11 bestätigt durch Urteil des BGH vom 17.01.2013 - III ZR 145/12 betrifft nicht die vorliegende Fallkonstellation sondern den Abschluss einer gesonderten Vermittlungsgebührenvereinbarung zwischen Vermittler und Versicherungsnehmer. In dieser Konstellation eines einmaligen Leistungsaustausches ist indes dem Vermittler bei der Rückabwicklung der Vereinbarung der objektive Wert der Vermittlerleistung zu erstatten. Dies lässt sich auf das hier vorliegende Verhältnis Versicherung / Versicherungsnehmer nicht übertragen; denn die Versicherung hat keine Vermittlungsleistung erbracht. Soweit sie dem Vermittler Vergütung versprochen hat, ist es ihre Sache die Rückabwicklung für den Fall des Widerrufes im Verhältnis zu dem Vermittler vertraglich zu regeln.
43Der vorgelegte Beschluss des Landgerichtes Köln gemäss § 522 Abs. 2 ZPO zu dem Az. 26 S 5/13 vermag an dem gefundenen Ergebnis der Unbegründetheit der auf die getrennte KAV gestützten Klageforderung nichts zu ändern. Es ist bereits nicht erkennbar, ob dem dortigen Verfahren der gleiche Sachverhalt zugrundelag. Zudem setzt sich das Landgericht in dem Beschluss alleine und nicht vertieft mit der Frage der Gesetzeswidrigkeit wegen Umgehung des § 169 Abs. 5 VVG auseinander. Zu der Frage der Transparenz enthält der Beschluss nicht mehr als Rechtsbehauptungen, eine inhaltliche Auseinandersetzung fehlt. Dass die Vereinbarkeit mit den §§ 307 ff BGB bzw. die Frage nach der Wirksamkeit eines Widerrufes überhaupt Gegenstand des dortigen Verfahrens war, ist gleichfalls dem Beschluss nicht zu entnehmen. Wie dem auch sei, ggfs. wird das Landgericht in dem vorliegenden Verfahren Gelegenheit haben, seine Rechtsauffassung zu überprüfen; In jedem Fall dürfte die Revision in Hinblick auf die durch die Gestaltung einer separaten Kostenausgleichsvereinbarung aufgeworfenen Fragen zuzulassen sein.
44Die Klage ist abzuweisen.
45II.
46Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.
47Streitwert: 2.719,22 Euro
48Verwandte Urteile
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