Beschluss vom Amtsgericht Köln - 281 M 456/13
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin wird auf ihre Kosten als unbegründet zurück gewiesen.
Der Streitwert wird auf 1.500 Euro festgesetzt, § 25 I Nr. 4RVG.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin stellte mit Schreiben vom 06.03.2013 einen Auftrag zur Vollstreckung des gegen den Schuldner erwirkten Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld vom 27.07.2009 mit gleichzeitigem Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft. Unter Hinweis auf die vom Schuldner am 06.12.2010 im Verfahren des Amtsgerichts Köln, Az. 281 M 1815/10 abgegebene eidesstattliche Offenbarungsversicherung lehnte die Gerichtsvollzieherin im Verfahren DR II 324/13 die Vornahme des Auftrages ab.
4Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung unter Hinweis auf § 39 Nr. 4 EGZPO. Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen.
5II.
6Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet, denn die Sperrfirst für die Stellung eines neuen Antrages ist noch nicht abgelaufen.
7Grundsätzlich galt nach altem Recht die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO (aF). Die Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 EGZPO stellt die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht nicht pauschal und generell einer Vermögensauskunft nach neuem Recht gleich, sondern nur in Bezug auf § 802 d ZPO, mithin vermeintlich bei der Prüfung der Sperrfristen.
8Sowohl in der Begründung der Gesetzesinitiative (Bundesdrucksache 304/08, S. 123 ff.) als auch in der Begründung des Gesetzesentwurfs (Bundesdrucksache 16/10069, S. 52 ff.) war eine Sperrfrist von drei Jahren vorgesehen. Diese wurde unter Hinweis auf den Vorrang der Informationsgewinnung auf zwei Jahre verkürzt (vgl. Bundesdrucksache 16/10069, S. 55; Bundesdrucksache 16/13432, S. 51), ohne dass sodann die entsprechenden Übergangsvorschriften entsprechend angepasst wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Verkürzung der Sperrfrist des § 802 d ZPO beabsichtigte, Schuldnern, die nach alter Rechtslage eine eidesstattliche Versicherung geleistet haben, deren Schutzfrist von drei Jahren unter Hinweis auf § 39 Nr. 4 EGZPO zu verkürzen.
9Dies ergibt sich schon aus der Begründung für den Wortlaut der Übergangsregelung (Bundesdrucksache 304/08, S. 123 ff), in der es wörtlich heißt: „Soweit eine nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherung die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach neuem Recht sperrt, muss sich der Gläubiger aber durch Einsichtnahme in das der eidesstattlichen Versicherung zugrunde liegende Vermögensverzeichnis über das Vermögen des Schuldners informieren können. Satz 2 stellt insoweit klar, dass der private oder öffentlich-rechtliche Gläubiger entsprechend dem gegenwärtigen Recht (§ 299 Abs. 1 ZPO, vgl. dazu Stöber in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 900 Rndr. 38) zur Einsichtnahme in das beim Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners verwahrte Vermögensverzeichnis befugt ist.“
10Aus dieser Begründung ergibt sich die Intention des Gesetzgebers, dem Gläubiger Zugang zu dem bereits nach altem Recht aufgestellten Vermögensverzeichnis zu verschaffen. Nicht ersichtlich ist das Ziel, die Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft zu beschleunigen. Hiergegen spricht auch der weitere Wortlaut der Begründung, in der es heißt: „Nummer 4 stellt sicher, dass Schuldnern, die innerhalb der Sperrfrist der § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 284 Abs. 4 Satz 1 AO n.F. vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, nicht ohne weiteres eine Vermögensauskunft nach neuem Recht abverlangt werden kann, um die berechtigen Belange des Schuldners und die beschränkten Ressourcen der Justiz zu schützen.“
11Für diese Auslegung sprechen auch Rechtssicherheits-, Schuldnerschutz- bzw. Vertrauensgesichtspunkte: Der Schuldner, der die eidesstattliche Offenbarungsversicherung nach altem Recht abgegeben hat, muss auf die ehedem geltende Sperr-/Schutzfrist des § 903 ZPO (aF) vertrauen können dürfen, wovon im Grundsatz auch die Begründung im Gesetzentwurf ausgegangen ist. Hierfür spricht im Übrigen auch die Fortgeltung der §§ 915, 915a ZPO (aF), wonach eine Löschung der Eintragung im (alten) Schuldnerverzeichnis erst nach drei Jahren erfolgt - die Möglichkeit einer vorzeitigen Löschung nach § 39 Nr. 5 S. 3 EGZPO steht dem Grundsatz der Fortgeltung der dreijährigen Sperrfrist für nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Offenbarungsversicherungen nicht entgegen.
12Entgegen der Auffassung verschiedener Amtsgerichte (vgl. nur AG Osnabrück, Beschl. v. 15. Febr. 2013 – 27 M 59/13, AG Dresden, Beschluss vom 21.2.2013, 501 M 101116/13, AG Augsburg, Beschluss vom 20.3.2013, Az. 1 M 2556/13) schließt sich das Gericht der Auffassung anderer Gerichte (vgl. etwa AG Wedding, Beschl. v. 1. März 2013 - 33 M 8016/13, AG Karlsruhe-Durlach, Beschluss vom 19.2.2013 – 1 M 158/13; AG Charlottenburg, Beschluss vom 28.3.2013, Az. 38 M 8030/13) an, dass die Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 EGZPO lediglich das Recht des Gläubigers regelt, dass die Abschrift eines alten Vermögensverzeichnisses, welches noch innerhalb der Sperrfrist gültig ist und beim Vollstreckungsgericht hinterlegt bleibt, auch bei einem Antrag ab dem 1.01.2013 noch vom Vollstreckungsgericht erteilt wird. Diese Regelung war erforderlich, da das neue Recht keinen isolierten Antrag auf Abschriftenerteilung mehr kennt, sondern die Abschriftserteilung obligatorisch mit einem Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft zu verbinden ist (so Stefan Mroß, DGVZ 2012, 169/174, ders. In AnwBl. 2013, S. 20).
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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