Beschluss vom Amtsgericht Köln - MG-23840-19
Tenor
Der von N.G. und T.S. am 24.09.2012 gestellte Antrag auf Grundbuchberichtigung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Gründe:
2Der Inhalt der Grunddienstbarkeit ist auf solche Nutzungen beschränkt, die nach gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlaubt sind, durch Aufzählung sind einige beispielhaft genannt.
3Dies mag eine sehr weit gefasste Definition sein, stellt aber ein objektives Kriterium dar, da sich die möglichen Nutzungen somit aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, die klar erkenntlich und bestimmbar sind. Eine beliebige Nutzung ist damit nicht gegeben.
4Bezüglich des Bebauungsrecht ist insoweit nicht vom Grundbuchamt zu prüfen, ob und welche Gebäude und in welchem Umfang errichtet werden dürfen, sondern sind den entsprechenden Bauvorschriften zu entnehmen.
5Die Teilfläche auf die sich die Grunddienstbarkeit bezieht ist eindeutig bezeichnet.
6Die genannte Entscheidung des OLG Celle 4 W 190/04 trifft nicht den hiesigen Sachverhalt.
7Der Umfang der hiesigen Grunddienstbarkeit liegt nicht vor vornherein starr und fest, er ist wandelbar. Es kommt dabei auf die Gegebenheit des herrschenden Grundstücks an. Bei der Bestimmung des Inhalts der hier eingetragenen Dienstbarkeit kann die Ausübung auf Veränderungen der Verhältnisse beruhen, die die Formulierung in dieser Form notwendig gemacht haben. Eine konkrete Beschreibung jeder in Frage kommenden Nutzung in der zugrunde liegenden Bewilligung über die Dauer von 99 Jahren kann nur allgemein gefasst sein, aber so abgegrenzt, dass im Streitfall erkennbar ist, ob diese Nutzung erlaubt ist oder nicht.
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