Beschluss vom Amtsgericht Köln - 288 M 535/13
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird der Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin Frau T. B. vom 26.2.13, AZ: DR II 272/13, auf den Gesamtbetrag von 15,50 € reduziert.
Etwaige außergerichtliche Kosten der Gläubigerin trägt die Staatskasse.
Die Beschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2Die Erinnerung ist begründet.
3Die Bezirksrevisorin Frau X. führt bei ihrer Stellungnahme vom 26.4.13 nach umfassender Prüfung des Sachverhalts wie folgt aus:
4Mit Schriftsatz vom 22.02.2013 hat die Gläubigerin die Vollstreckungsunterlagen „zur Durchführung des Auftrags/der Aufträge zur
5– Vermögensauskunft nach § 802 c der Zivilprozessordnung (ZPO)
6– Gütliche Erledigung“
7bei der Gerichtsvollzieherin eingereicht. Die Gerichtsvollzieherin hat das Verfahren am 26.02.2013 eingestellt, weil der Schuldner amtsbekannt unbekannt verzogen ist.
8Sie hat je eine Nichterledigungsgebühr Nr. 604 KV-GvKostG für die Vermögensauskunft (Nr. 260 KV-GvKostG) und für die Gütliche Erledigung (Nr. 207 KV-GvKostG) sowie die Auslagenpauschale Nr. 713 KV-GvKostG, insgesamt 30,00 €, angesetzt.
9Es handelt sich insbesondere nicht um denselben gebührenrechtlichen Auftrag, den die Gerichtsvollzieherin unter dem Aktenzeichen DR II 1566/12 registriert hat.
10Dort hatte die Gläubigerin am 10.10.2012 einen Auftrag zur Zwangsvollstreckung einschließlich Taschenpfändung gestellt. Die Gerichtsvollzieherin hatte am 29.11.2012 die Vollstreckung eingestellt, nachdemsie trotz Ankündigung mit Hinweis auf § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aF das Objekt verschlossen fand. Ein Durchsuchungsbeschluss gemäß § 758 a Abs. 1 ZPO wurde bis zum 28.02.2013 nicht eingereicht, § 3 Abs. 4 Satz 3 GvKostG, so dass der Vollstreckungsauftrag gebührenrechtlich als erledigt gilt, § 3 Abs. 4 Satz 1 GvKostG.
11Die Gläubigerin hat die Maßnahmen Vermögensauskunft und gütliche Erledigung nicht durch Bedingungen verknüpft, sondern nebeneinander beantragt.
12Der Gebührentatbestand Nr. 604 KV-GvKostG für eine Nichterledigung von Amtshandlungen ist grundsätzlich erfüllt, da die Gläubigerin einen wirksamen Auftrag auf Abgabe der Vermögensauskunft und auf gütliche Erledigung gestellt hatte, der aus den gesetzlichen vorgesehenen Gründen nicht erledigt werden konnte.
13Der Ansatz der Nichterledigungsgebühr Nr. 604/260 KV-GvKostG für den Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft in Höhe von 12,50 € ist sachlich und rechnerisch richtig.
14Der Ansatz einer Gebühr für die Nichterledigung der gütlichen Erledigung Nr. 604/207 KV-GvKostG ist nach der hier vertretenen Auffassung nicht gerechtfertigt. Weil jedoch auch eine andere Auffassung vertreten wird, stelle ich die Angelegenheit namens der Landeskasse zur Entscheidung durch das Gericht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung rege ich die Zulassung der Beschwerde an, §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 2 GKG.
15Der Gebührentatbestand Nr. 207 KV-GvKostG wurde mit Wirkung vom 01.01.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung eingeführt. Der Gesetzesentwurf des Bundesrates - Drs 16/10069, S. 15 - führt insoweit aus: „Nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO-E kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. In derartigen Fällen soll der Gerichtsvollzieher eine Gebühr in Höhe von 12,50 Euro erheben können, um den mit dem Versuch einer gütlichen Erle-digung verbundenen Aufwand abzugelten. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten. Nach der Anmerkung entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO-E gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. In diesen Fällen wird sein Aufwand für den Versuch der gütlichen Erledigung, insbesondere das Aufsuchen des Schuldners, durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten.“
16Satz 1 der Anmerkung ist aufgrund der Stellungnahme der Bundesregierung - Drs 16/10069 S. 56 - eingefügt worden; die Begründung lautet: „Um das Missverständnis zu vermeiden, dass die Gebühr nicht entsteht, wenn es zu einer gütlichen Erledigung der Sache kommt, sollte die Anmerkung wie folgt gefasst werden: >>Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.<<“
17Aus der Begründung des Bundesrates geht u.E. eindeutig hervor, dass der Gebührentatbestand 207 KV-GvKostG nur entstehen kann, wenn der Gerichtsvollzieher isoliert mit der gütlichen Erledigung, also ohne andere Maßnahmen des § 802a Abs. 2 ZPO, beauftragt wird.
18Die andere Auffassung argumentiert, dass aus der Verknüpfung der beiden Alternativen durch das Wort „und“ die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass die Gebühr dann gesondert entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher alternativ entweder nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) oder nur mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO) beauftragt ist. Nur wenn beide Alternativen kumulativ vorliegen, entsteht die Gebühr nicht, um zu vermeiden, dass drei Gebühren anfallen.
19Sofern das Gericht das Entstehen der Gebühr Nr. 604/207 KV-GvKostG verneint, ergibt sich ein Rechnungsbetrag von 15,50 € (Nr. 604/260 KV-GvKostG und Nr. 713 KV-GvKostG).
20Das erkennende Gericht schließt sich den nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen der Bezirksrevisorin an.
21Im vorliegenden Fall war die streitbefangene Gebühr nicht zu erheben.
22Der Kostenansatz vom 26.02.2013 war von insgesamt 30,00 € auf 15,50 € zu reduzieren.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
24Die Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.
25Streitwert: 30,00 €.
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