Beschluss vom Amtsgericht Köln - 71 IN 229/13

Tenor

Der Eröffnungsantrag vom 28.5.2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

Gegenstandswert (§ 58 GKG): 1.659,92 EUR EUR.


12345678910

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen