Beschluss vom Amtsgericht Köln - 707 Ds 16/13
Tenor
Die Entschädigung des Herrn S. L. für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 28.05.2013 wird auf 0,00 € festgesetzt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Herr S. L. ist als Berufsbetreuer der gesetzliche Vertreter des Angeklagten im vorliegenden Verfahren. Gemäß der Bestellungsurkunde umfasst sein Aufgabenkreis die Gesundheitsfürsorge, alle Vermögensangelegenheiten, die Vertretung bei Behörden und die Befugnis zum Empfang und Öffnen der Post. Zum Termin vom 28.5.2013 wurde er ausweislich der Verfügung des Gerichts vom 12.4.2013 als gesetzlicher Vertreter des Angeklagten, nicht aber als Zeuge geladen. Zum Termin erschien der Betreuer. Im Termin wurde er auch angehört. Er machte insoweit Angaben über die Alltagsgestaltung, die gesundheitliche Situation und insbesondere über das Suchtverhalten des Angeklagten. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Abteilungsrichter wurde dem Betreuer ein Beleg für die Auszahlung von Zeugenentschädigung ausgehändigt.
4II.
5Herrn S. L. steht eine Entschädigung für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins vom 28.5.2013 nicht zu. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach JVEG liegen nicht vor.
6Eine Entschädigung nach JVEG kann nur verlangt werden, soweit die Voraussetzungen des JVEG vorliegen und eine entsprechende Verweisung aus der Strafprozessordnung vorhanden ist. Für Zeugen findet sich die entsprechende Verweisung in § 71 StPO. Für gesetzliche Vertreter ist keine Verweisung in der StPO vorgesehen. Insoweit käme eine Entschädigung nach JVEG lediglich dann in Betracht, wenn der gesetzliche Vertreter Zeuge im Sinne des JVEG bzw. im Sinne des § 71 StPO wäre.
7Nach Auslegung der §§ 1, 19 JVEG sowie 71 StPO ist dies nicht der Fall. Nach dem Wortlaut ist der gesetzliche Vertreter, so er sich auf die Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnisse beschränkt, unproblematisch nicht als Zeuge im Wortsinne anzusehen. Im vorliegenden Falle hat er dies getan. Er hat lediglich über solche Tatsachen berichtet, die er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über den Angeklagten erfahren hat und damit eine Vertretung bei Behörden - nämlich den Justizbehörden - für den Angeklagten wahrgenommen. Anders wäre dies möglicherweise zu betrachten, wenn Umstände der konkreten Tat mitgeteilt worden wären. So liegt es hier aber nicht.
8Auch die systematische Auslegung spricht für diese Ansicht. Denn nach § 50 Abs. 2 S. 2 JGG ist für Erziehungsberechtigte und damit gesetzliche Vertreter explizit angeordnet, dass die Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen anwendbar sind. Eine derartige Verweisung wäre entbehrlich, wenn gesetzliche Vertreter generell als Zeugen im Sinne des JVEG bzw. der StPO anzusehen wären.
9Schließlich streitet auch der Sinn und Zweck der entsprechenden Regelungen dafür, dass ein gesetzlicher Vertreter keine Entschädigung nach dem JVEG für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins eines seiner betreuten zusteht. Es fehlt insoweit bereits an einem Schaden des gesetzlichen Vertreters. Zu beachten ist nämlich, dass jedenfalls im Falle der Berufsbetreuer die Vergütung bereits durch die §§ 1836 BGB sowie 1 und 4 VBVG geregelt ist. Demnach erhält ein Berufsbetreuer für solche Tätigkeiten, die er innerhalb der ihm übertragenen Aufgabenkreise vornimmt, für jede nach § 5 VBVG anzusetzende Stunde eine entsprechende Vergütung. Mit dem Stundensatz werden auch die Ansprüche auf Ersatz der anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie die Umsatzsteuer abgegolten, vergleiche § 4 Abs. 2 VBVG.
10Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen der Bezirksrevisorin sowie der Rechtsprechung des OLG Dresden (vergleiche OLG Dresden NStZ 2002,164) an. Demnach scheidet eine Entschädigung nach den Vorschriften des JVEG aus, wenn der Betreuer für seine Tätigkeit bereits eine Gegenleistung für die geleisteten Besorgungen erhält.
11Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wird gemäß § 4 Abs. 3 JVEG die Beschwerde zugelassen.
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