Urteil vom Amtsgericht Köln - 126 C 426/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das u. a. Mitgliedschaften in einem sogenannten „ReiseClub“ anbietet, die als Reiseservicevertrag bezeichnet werden. Im Rahmen dieser Mitgliedschaft fallen monatliche Entgelte in Höhe von 69,75 € an, welche der Kläger als Serviceentgelt – auf den von der Beklagten übermittelten Kontoauszügen unter dem Begriff der „Mitgliedschaft“ erfasst – an die Beklagte entrichtet.
3Im Gegenzug wird der gezahlte Betrag als „Reisewert“ mit monatlich 75,00 € auf einem sogenannten „Reisewertkonto“ gutgeschrieben. Die darauf angesparten Werte können auf den Reisepreis einer über die Beklagte vermittelten Reise angerechnet werden. Weiterhin werden sogenannte Reiseserviceleistungen durch die Beklagte bereitgestellt.
4Der Kläger begehrt mit der Klage von der Beklagten die Feststellung, dass die von ihm angesparten „Reisewerte“ nicht der regelmäßigen Verjährung der §§ 195, 199 BGB unterliegen.
5Der Kläger hatte mit Wirkung zum 1. Dezember 2009 die Mitgliedschaft bei der Beklagten wieder aufgenommen, nachdem ein zuvor begonnenes Vertragsverhältnis beendet worden war.
6Mit Schreiben vom 28.03.2012 übersandte die Beklagte einen „Reisewert“ – Kontoauszug – zu der im Klageantrag genannten Kundennummer des Klägers. Aus diesem Auszug ergab sich, dass mit Wirkung zum 31.12.2012 ein Betrag in Höhe von 1.517,00 € wegen der Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB „ausgebucht“ worden war, sich das Reisewertkonto also um diesen Betrag reduzierte, so dass es zum Stichtag 29.02.2012 lediglich noch einen Wert von 2.250,00 € wiedergab.
7Dieser Saldenmitteilung widersprach der Kläger mit Schreiben vom 02.04.2012, welches jedoch ohne beklagtenseitige Reaktion blieb.
8Der Kläger ist der Auffassung, dass das auf dem Reisewertkonto angesammelte Guthaben keiner Verjährung unterliegen könne, da der Beginn der Verjährung die Entstehung eines Anspruches voraussetze, welche alleine der Verjährung unterliegen könne. Ein solcher Anspruch entstehe jedoch angesichts des von der Beklagten gewählten Geschäftsmodelles erst dann, wenn er – der Kläger – sich für eine von der Beklagten vermittelten Reise entscheide, denn erst dann stehe konkret fest, auf welchen Reisepreis die angesparten Werte angerechnet werden könnten.
9Da er – der Kläger – sich jedoch unstreitig noch nicht für eine Reise entschieden habe, habe auch kein Anspruch auf Verrechnung des Reisepreises mit dem angesparten „Reisewert“ entstehen und folglich auch nicht die Verjährung eintreten können.
10Der Kläger beantragt,
11festzustellen, dass die zur Kunden-Nr. … bei der Beklagten
12gebildeten Reisewerte zu seinen – des Klägers – Gunsten auf dem
13sogenannten „Reisewertkonto“ nicht der Verjährung gemäß §§ 195,
14199 BGB unterliegen und dass der „Reisewert“-Saldo zum Stichtag
1529. Februar 2012 sich auf 3.767,00 € beläuft.
16Soweit das Gericht ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht bejahen sollte, beantragt dieser hilfsweise,
17die Beklagte zu verurteilen, dem bei ihr zur Kunde-Nr. … zu seinen
18- des Klägers – Gunsten geführten Reisewertkonto 1.517 „Reisewerte“
19hilfsweise Reisewerte im Gegenwert von 1.517,00 € gutzuschreiben.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie behauptet, mit Schreiben vom 19.01.2010 die Wiederaufnahme des ursprünglich mit dem Kläger geschlossenen Vertrages bestätigt zu haben, jedoch unter Einbeziehung ihrer dem Schreiben vom 19.01.2010 anbei gefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dabei habe sie – die Beklagte – den Kläger ausdrücklich auf Ziffer 17 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen, in der er über das ihm zustehende 14-tägige Widerrufsrecht belehrt worden sei. Im letzten Absatz des Schreibens vom 19.01.2010 habe sie – die Beklagte – überdies erklärt, dass dem Kläger die Reisewerte, die er im vorher geltenden Vertragsverhältnis von ihr – der Beklagten – erworben und noch nicht zur Anrechnung gebracht gehabt habe, zur Anrechnung auf den Reisepreis einer über die XX Reisetouristik GmbH gebuchten Reise zur Verfügung stünden.
23Der Kläger habe der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprochen und habe auch von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht.
24Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich aus ihren für den Reiseservicevertrag der Parteien somit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere ergäbe, dass das monatliche Entgelt pauschal für die vorgehaltenen und erbrachten Serviceleistungen gezahlt werde und die erworbenen „Reisewerte“ einen Anspruch darstellten und die Reisewerte ausschließlich zweckgebunden zur Anrechnung auf den Preis einer vermittelten Reiseleistung genutzt werden könnten.
25Dem Kläger fehle im Übrigen auch das erforderliche Feststellungsinteresse für die von ihm erhobene Feststellungsklage, da er sein Klageziel effezienter mit einer Leistungsklage auf Gutschrift von 1.517 Reisewerten auf das für ihn bei ihr – der Beklagten – geführte Reisekonto hätte erreichen können.
26Nach alledem handele es sich bei den von dem Kläger erworbenen „Reisewerten“ um einen Anspruch im Sinne des § 194 BGB, der der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 unterliege.
27Obgleich dem Kläger die Klausel Ziffer 5.3 b ihrer – der Beklagten – allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt gewesen sei, dass die jeweilige gutgeschriebene Reisewert innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten nach Gutschrift verbraucht werde, habe der Kläger nicht dafür Sorge getragen, bis Ende des Jahres 2011 alle bis zum 31.12.2008 erworbenen Reisewerte für sich nutzbar zu machen. Diese seien in Folge Verjährung somit zum 31.12.2011 verfallen, da sie der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB unterfielen.
28Im Übrigen hält die Beklagte die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses für unzulässig, da der Kläger sein Klageziel effezienter mit einer Leistungsklage auf Gutschrift von 1517 Reisewerten auf das für ihn bei ihr – der Beklagten – geführte Reisewertkonto hätte erreichen können.
29Entscheidungsgründe:
30Die Feststellungsklage wie auch die hilfsweise erhobene Leistungsklage sind jedenfalls unbegründet, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die Feststellungsklage nicht bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig ist.
31Die von dem Kläger bei der Beklagten erworbenen Reisewerte stellen nach der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarung einen Anspruch im Sinne von § 194 Abs. 1 BGB dar, der der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegt. Da gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist die Entstehung dessen Anspruchs maßgeblich ist, ist der Anspruch des Klägers aus den erworbenen Reisewerten unmittelbar nach deren Erwerb entstanden, so dass alle vor dem 31.12.2008 von dem Kläger erworbenen und nicht verbrauchten Reisewerte infolge Verjährung zum 31.12.2011 verfallen sind.
32Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das Vorbringen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 02.04.2013 und in ihrem Schriftsatz vom 27.05.2013 jeweils nebst der Anlagen verwiesen, demgegenüber der Vortrag des Klägers in seiner Klageschrift vom 31.12.2012 und in seinen Schriftsätzen vom 23.05.2013 und 10.06.2013 unerheblich ist.
33Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
34Streitwert: 1.517,00 €.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.