Urteil vom Amtsgericht Köln - 901b OWI 230/12

Tenor

Der Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1,  § 4 Abs. 1 S. 1, § 2 Bundesfernstraßenmautgesetz i. V. m. § 1 u. § 2 Maustreckenausdehnungsverordnung, nämlich Nichtzahlung der geschuldeten Maut, zu einer Geldbuße von 100,- Euro kostenpflichtig verurteilt.I.

Der Betroffene ist Kraftfahrer. Er ist verheiratet und hat 4 Kinder.

II.

In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:

Am 13.10.2011 um 04.14 Uhr wurde bei einer automatischen Kontrolle auf der BAB 7 auf dem Streckenabschnitt C. bis H. festgestellt, dass der Betroffene mit der für den Güterverkehr bestimmten Fahrzeugkombination, amtl. Kennzeichen (D)............../ohne Angaben, zul. Gesamtgewichte 18 t/o.A., 2/3 Achsen und der Schadstoffklasse Euro 6 eine mautpflichtige Straße benutzte, obwohl die Maut nicht gezahlt war.

Gegen den Bußgeldbescheid vom 16.03.2012, mit dem ein Bußgeld i. H. v. 100,- Euro verhängt wurde, legte der Betroffene, vertreten durch seinen Verteidiger, fristgerecht Einspruch ein.

Die in dem oben genannten Fahrzeug eingebaute On-Board-Unit, mit der die Maut normalerweise automatisch abgebucht wird, war bereits kurz nach dem Applikationsstart am 12.10.2011 um  23.50.19 Uhr, nämlich ab 23.51.03 Uhr,   nicht erhebungsbereit und zeigte die rote LED-Leuchte.

III.

Die Feststellungen zur Person des Betroffenen beruhen auf den Angaben der Fa. B. Transporte vom 15.11.2011 (Bl. 8 BA).

Die Feststellungen zur gefahrenen Strecke und zur Nichtzahlung der Maut beruhen auf den von der Mautbrücke bei der automatischen Kontrolle gefertigten Fotos (Bl. 5 ff. BA), der Buchungsübersicht vom 12.01.2012 für den Kontrolltag (Bl. 9 BA) sowie dem bei der Kontrolle ausgelesenen OBU-Status (Bl. 4 BA).

Der Betroffene hat sich wie folgt zur Sache eingelassen:

Er stellt nicht in Abrede, dass er das Fahrzeug mit dem angegebenen Kennzeichen zur Tatzeit gefahren hat.

Er erklärt, dass die Störung für ihn nicht sichtbar gewesen sei, auch nicht bei Kontrolle des Gerätes. Er habe nach den Erfahrungen der vorhergehenden Touren darauf vertraut, dass das Gerät ordnungsgemäß arbeite.

IV.

Das Gericht ist nach den Feststellungen überzeugt, dass der Betroffene als Fahrzeugführer fahrlässig die OBU nicht ausreichend kontrolliert und daher nicht festgestellt hat, dass diese eine Fehlfunktion anzeigte und Maut daher tatsächlich nicht abgebucht wurde; er hat deshalb auch nicht dafür gesorgt, dass die Maut auf anderem Wege gezahlt wurde.

1.

Der Betroffene hat am Tattag, dem 13.10.2011, um 04.14 Uhr die Fahrzeugkombination mit dem amtl. Kennzeichen (D) ..............geführt.

Er hat dies nicht in Abrede gestellt.

Es besteht daher kein Anlass, an der Mitteilung des Fahrzeughalters vom 15.11.2011 (Bl. 8 BA) zu zweifeln, dass der Betroffene der Fahrer war.

Das Gericht ist ebenfalls davon überzeugt, dass die Maut tatsächlich nicht gezahlt wurde.

Dies ergibt sich aus der Abrechnungsdatenübersicht vom 12.01.2012 für den Tattag (Bl. 9 BA).

Dort ist ersichtlich, dass für das genannte Fahrzeug am Tattag eine Mautzahlung nicht vermerkt ist. Eine automatische Abbuchung erfolgte erst wieder ab 05.36 Uhr. Wäre die Maut tatsächlich abgebucht worden, so hätte dies im System erfasst werden müssen. Dies geschieht automatisch, wenn das Fahrzeuggerät die entsprechenden Daten an das Buchungssystem von ToIlCollect meldet und überträgt. Da hier eine Buchung nicht ausgewiesen ist, wurden tatsächlich die entsprechenden Daten für die gefahrene Strecke auch nicht übertragen.

2.

Das Gericht ist nach dem eingeholten Gutachten und den Erläuterungen der Sachverständigen im Hauptverhandlungstermin auch davon überzeugt, dass die OBU den Umstand, dass sie nicht erhebungsbereit war, durch die rote LED-Warnleuchte anzeigte.

Der Einlassung des Betroffenen, die Leuchte werde wohl tatsächlich Grün gezeigt haben und er habe auf die Funktionsfähigkeit der OBU vertraut, kann nicht gefolgt werden. Denn aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen I., welches Gegenstand der Hauptverhandlung war, in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung erfolgten Erläuterungen dieses Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen selbst sowie den zur Gutachtenerstellung herangezogenen Sachverständigen R., ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes, dass es technisch ausgeschlossen ist, dass die On-Board-Unit mit grüner Leuchte die Erhebungsbereitschaft signalisiert, tatsächlich aber sozusagen im Inneren nicht erhebungsbereit ist.

Die Sachverständigen I. und R. haben in überzeugender Weise die technische Möglichkeit eines solchen Fehlers ausgeschlossen, weil das Gerät ein geschlossenes System bildet, welches sich in kurzen Zeitabständen selbst überprüft. Ein geschlossenes System liegt danach vor, weil im Gerät die notwendige Software komplett vorhanden ist und mit der Hardware, d. h. mit dem Gerät selbst, einen geschlossenen Kreis bildet. Ein Eingriff hierin ist nicht möglich, das Gerät würde dies als Manipulationsversuch werten und nicht mehr erhebungsbereit sein. Dieses geschlossene System überprüft sich – und insoweit folgt der Sachverständige den Angaben von TollCollect – mehrere 1000-mal in der Sekunde.

Diese Angabe erscheint eben deshalb plausibel, weil solche sich selbst überprüfenden Systeme nach den Auskünften der Sachverständigen häufig vorkommen als Grundkonzept bei digitalen Geräten. Die Überprüfungssequenz von mehreren 1000-mal in der Sekunde hat der Sachverständige für diese Art von Geräten als normal bezeichnet; es gäbe auch Geräte, die sich mehre millionenmal in der Sekunde überprüften.

Das niedrigste Überprüfungstempo, welches dem Sachverständigen bekannt war, ist 1-mal pro Sekunde; dies sind aber ältere Geräte aus den frühen 80` Jahren und gilt jedenfalls nicht für die neuer entwickelten, heute verwendeten Geräte.

Bei diesen Überprüfungen wird nicht nur der Funktionszustand des Gerätes auf Fehlermeldungen hin getestet, sondern auch auf die Plausibilität.

Der Sachverständige hat insoweit im Einzelnen ausgeführt, dass dies z. B. bei fehlendem GPS-Signal (z. B. aufgrund einer Tunneldurchfahrt) der Fall ist. Das Gerät erkennt, dass das Fahrzeug selbst noch fährt, obwohl ein GPS-Signal nicht mehr empfangen wird.

Das Gerät kann auch diesen Sachverhalt davon unterscheiden, wenn die GPS-Antenne defekt ist.

Diese Plausibilitätsprüfung erfolgt mit Hilfe des sog. Prüfsummenverfahrens, welches im Gutachten (Bl. 5 des Gutachtens, Bl. 82 f. HA) im Einzelnen erläutert ist.

Durch rechnerische Umwandlung der im Gerät vorhandenen Daten wird eine Prüfsumme gebildet, diese gespeichert oder übertragen. Der Empfänger bildet ebenfalls durch eigene Rechnungen eine Prüfsumme und vergleicht sie mit der übertragenen Prüfsumme des Senders. Bei Übereinstimmung wird die Nachricht als mit hoher Wahrscheinlichkeit als korrekt übertragen gewertet, dann werden auch die Daten entsprechend weiterverarbeitet.

Bei unterschiedlichen Prüfsummen kann es sich entweder um einen Übertragungsfehler oder um einen Gerätefehler handeln. Die Nachricht wird daher wiederholt und nochmals auf Übereinstimmung geprüft. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Controller im Gerät, der bei einer Fehlermeldung den Befehl für die LED-Leuchte gibt, auf Rot umzuspringen, dies aufgrund unterschiedlicher Prüfsummen tut. Denn bei gleichen Prüfsummen, d. h. bei Übereinstimmung verschiedener Prüfsummen, würde dieser Befehl nicht gegeben. Gleichzeitig wird bei Übereinstimmung der Prüfsummen aber auch die Erhebungsbereitschaft nicht beeinträchtigt; der Sachverständige R. hat nämlich angegeben, dass das Gerät sich selbst permanent überwacht und daher bei Unstimmigkeiten keine Freigabe für eine grüne LED gibt. Sollte dies doch einmal der Fall sein, wird spätestens nach der nächsten Überprüfung (die im Zeitabstand von weniger als 1 sec erfolgt) ein Widerspruch vom System festgestellt, so dass spätestens dann die LED auf Rot springt.

Die Sachverständigen haben weiter ausgeführt, dass es aufgrund der häufigen Selbstüberprüfung bei diesen Geräten auch häufig zu internen Fehlermeldungen kommt, obwohl tatsächlich kein Fehler vorliegt.

Dem Gericht ist auch aus seiner mehrjährigen Praxis in Mautsachen bekannt, dass Fehlermeldungen der OBU, nämlich die Anzeige der roten LED, häufig durch einen Neustart des Fahrzeugs und damit auch der OBU behoben werden können.

Gleiches haben auch die Sachverständigen ausgeführt.

Unabhängig von der roten LED haben die Sachverständigen weiter erklärt, dass derWarnton, der bei Nichterhebungsbereitschaft des Gerätes ertönt, unabhängig von der roten LED ist, sondern vielmehr zeitgleich von einem Controller im Gerät ausgelöst wird. D. h., dass die beiden Warnsignale – nämlich rote LED-Anzeige und Warnton – die den Fahrer auf die Nichterhebungsbereitschaft der OBU aufmerksam machen sollen, zeitgleich, aber unabhängig voneinander ausgelöst werden. Der Betroffene hätte daher jedenfalls auf den Warnton achten müssen, der ihm die Nichterhebungsbereitschaft signalisieren sollte.

Das Gericht ist der Auffassung, dass damit ausreichend geklärt ist, dass die Rotanzeige der LED tatsächlich aufgeleuchtet haben muss. Die Untersuchung der konkreten OBU, die am Tattag im Fahrzeug des Betroffenen eingebaut war, war demgegenüber nicht erforderlich, weil sie keinen weiteren Erkenntnisgewinn versprach.

Denn die OBU hat nach dem Tattag 13.10.2011 und bis ungefähr zur Mitte letzten Jahres, als die Sachverständigen ihre Termine bei TollCollect hatten, ohne Beanstandungen funktioniert. Aufgrund der geschilderten Arbeitsweise des geschlossenen Systems sind die Sachverständigen daher nachvollziehbar der Auffassung, dass der damals angezeigte Fehler kein funktioneller Fehler des Gerätes selbst war, sondern vielmehr aus einer Differenz der Prüfsummen bei der häufigen Selbstüberprüfung des Gerätes folgte. Diese Differenz der Prüfsummen ist aber durch eine Untersuchung dieses Gerätes Monate oder Jahre später nicht mehr aufzuklären.

3.

Das Gericht ist auch von der Sachkunde der Sachverständigen überzeugt, obwohl diese nicht öffentlich zugelassen und vereidigt sind. Denn beide Sachverständige haben aufgrund ihrer Ausbildung – der Sachverständige R. als Maschinenbau-Ingenieur und ca. 20-jähriger Erfahrung im Bereich der Reparatur und Diagnose elektronischer Elemente im Kfz-Bereich, seit vielen Jahren auch in der eigenen Firma, und der Sachverständige I. nach Abschluss eines Studiums als Fachinformationselektroniker und in der gemeinsamen GmbH für den Bereich Fehlerdiagnosen einschließlich  Softwarebereich und geschlossene Systeme zuständig – spezielle Kenntnisse und jahrzehntelange Erfahrungen im Bereich der Kfz-Elektronik. Beide arbeiten ausweislich der Homepage des Unternehmens auch als Gutachter für DEKRA und TÜV. Sie waren daher einerseits imstande, die Funktionsweise des Gerätes nachzuvollziehen, als auch die Angaben von TollCollect, die aufgrund der Komplexität der Materie nur zu Kosten in der Größenordnung von ca. 30.000,-- € selbst zu ermitteln gewesen wären, auf Plausibilität zu überprüfen.

4.

Es steht daher zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass ausweislich des OBU-Status Bl. 4 BA die LED am 12.10.2011 um 23.51.03 Uhr und damit 1 Minute und 16 Sekunden nach dem Applikationsstart um 23.50.10 Uhr auf Rot wechselte. Die Kontrolle fand um 04.14 Uhr statt, so dass der Betroffene 4 Stunden und 23 Minuten gefahren ist, obwohl ihm sowohl durch die rotzeigende LED als auch durch den Warnton die Nichterhebungsbereitschaft des Gerätes signalisiert wurde.

V.

Die verhängte Geldbuße wurde unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Betroffenen nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, mit der Hälfte der Regelbuße der vorsätzlichen Begehungsweise angesetzt.

Das Gericht hält dies für angemessen und ausreichend, um den Betroffenen in Zukunft zur genaueren Beobachtung seiner Pflichten anzuhalten.

Für eine Absenkung des Bußgeldes sind keine Ansatzpunkte ersichtlich.

Das Verschulden des Betroffenen ist aufgrund der Tatsache, dass er die OBU über

4 Stunden lang nicht kontrolliert und auch die Warntöne überhört hat, nicht als besonders gering einzustufen, so dass hier eine Absenkung in Betracht käme.

Im Gegenteil entspricht diese Zeitdauer nach der Erfahrung des Gerichtes einem häufig zu beobachtenden und damit regelmäßig auftretenden Fall.

Es ist auch nicht so, dass Fahrlässigkeit erst nach Ablauf einer Stunde seit der Rotschaltung anzunehmen wäre; vielmehr besteht auch bei jeder Auffahrt auf die Autobahn und bei jedem Befahren eines gebührenpflichtigen Abschnittes die Kontrollpflicht. All dies hat der Betroffene auch schon deutlich vor Ablauf einer Stunde seit Rotschaltung nicht wahrgenommen, so dass auch insoweit sein Verschulden nicht als besonders gering oder als geringer als der Regelfall der Fahrlässigkeit angesehen werden kann.

Hinzu kommt, dass die nacherhobene Maut mit 56,14 Euro keineswegs als besonders gering angesehen werden kann.

Auch hieraus lässt sich daher ein besonders geringes Verschulden des Betroffenen nicht herleiten.

Bei einer Geldbuße in der hier verhängten Höhe von 100,- Euro sind regelmäßig nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des erkennenden Gerichtes als auch des Oberlandesgerichts Köln die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außer Acht zu lassen.

Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass bei einem geringen Bußgeld in dieser Höhe eine Zahlung – und sei es gegen Raten – auch bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen möglich ist.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i. V. m. § 465 StPO.


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