Beschluss vom Amtsgericht Köln - 323 F 90/13
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet,
a) Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum 30.04.1997;
b) Auskunft über ihr Trennungsvermögen zum 31.07.2006 und
c) Auskunft über ihr Endvermögen zum 20.02.2008
durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses bezogen auf die
jeweiligen Einsatzstichtage zu erteilen, in dem die vorhandenen einzelnen
Vermögenspositionen mit ihren jeweiligen wertbildenden Faktoren konkretisiert
und belegt sind und zwar insbesondere zu
- sämtlichen Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen Finanzanlagen bei
inländischen und ausländischen Banken,
- Bausparguthaben,
- Fortführungswerte zu Lebensversicherungen,
- Immobilienbesitz,
- Verbindlichkeiten,
- Schmuckstücke,
- Kunstgegenstände,
- Kraftfahrzeuge,
d) die erteile Auskunft im Vermögensverzeichnis zu belegen und zwar
durch
- Kontoauszüge zu den Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen finan-
ziellen Anlagen, insbesondere zum Aktiendepot bei der Dresdner Bank
(Schweiz) AG, Haupt Depot-Nr. 000, sowie Konto für
EUR-Betrag Nr. 111 und für CHF-Betrag Nr. 222 - Kontoauszüge zu Bausparguthaben,
- schriftliche Auskunft zu den Fortführungswerten der einzelnen Lebens-
versicherungen, insbesondere zu den Versicherungen bei der Vorsorge
M. mit den Versicherungsnummern 333 sowie 444,
- Grundbuchauszügen ggfls. Beschreibung der Aufbauten, der Gebäude-
substanz, des Baujahres und der Mieteinnahmen,
- Auszüge zu Darlehen einschließlich der Darlehensverträge,
- Vorlage des Kfz-Briefes von Alter und Beschreibung sowie Erhaltungszustand
des Kfz N.,
- Vorlage von Belegen sämtlicher im Anfangs- und Endvermögen vor-
handener Schmuckgegenstände, insbesondere - soweit vorhanden -
von evtl. abgeschlossenen Diebstahlversicherungen, Banksafeeinlagen
oder ähnlichem.
2. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus unter Ziff. 4. und 5. der Antragsschrift
vom 26.11.2012 in der Fassung aus der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2014
den Ausgleich vorehelicher Zuwendungen sowie Schadensersatzanspruch wegen
Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht hat, werden diese Ansprüche abgetrennt
und in einem gesonderten Verfahren fortgeführt. Termin zur Fortsetzung der
mündlichen Verhandlung wird unverzüglich mit Bekanntgabe des neuen Akten-
zeichens bestimmt werden.
Bezüglich der Schmuckgegenstände, für die ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht
wird, geht das Gericht davon aus, das nach dem Vortrag des Antragstellers diese
Gegenstände am 22.10.1996 bzw. am 20.02.1997 erworben und unmittelbar an die
Antragsgegnerin übergeben wurden. Bis zur Trennung der Beteiligten wurden die
Gegenstände dann von der Antragsgegnerin im gemeinsamen Tresor der Beteiligten
aufbewahrt und nach der Trennung von dieser mitgenommen. Das Gericht weist
darauf hin, dass Grundlage für ein „Behaltendürfen“ der Antragsgegnerin der in Frage
stehenden Schmuckstücke jedenfalls die erfolgte Eheschließung sowie ein sich
anschließendes mehr als 9jähriges eheliches Zusammenleben sein dürfte.
Bezüglich des Rückforderungsanspruchs wegen angeblicher Zweckverfehlung
einer Zuwendung in Höhe von 61.500,00 Euro (entsprechende Einzahlung auf
ein Versicherungskonto) soll die Akte des OLG Köln 25 UF 186/12 (= LG Köln…?)
beigezogen werden, nachdem die Gegenseite mit Schriftsatz vom 19.02.2014
Zahlung und Zweckverfehlung bestritten hat.
3. Die Kostenentscheidung bleibt den jeweiligen Endentscheidungen vorbehalten.
1
G r ü n d e:
2I. Die Beteiligten sind seit dem 31.07.2006 getrennt lebende Eheleute. Eheschließung
3war am 30.04.1997, der Scheidungsantrag in dem Verfahren 323 F 44/08 wurde
4am 20.02.2008 zugestellt. Derzeit ist das Verfahren in der Beschwerde gegen eine
5Entscheidung in der Folgesache Güterrecht unter dem Aktenzeichen 25 UF 186/12
6beim OLG Köln anhängig. Gegenstand der Beschwerde ist ein vom Amtsgericht Köln
7- Familiengericht - titulierter Auskunfts- bzw. Beleganspruch der Antragsgegnerin
8gegen den Antragsteller. Im vorliegenden Verfahren nimmt der Antragsteller -
9umgekehrt - die Antragsgegnerin auf Auskunft und Belegvorlage im Zugewinn-
10ausgleich in Anspruch, außerdem auf Ausgleich behaupteter vorehelicher sowie
11nach Zustellung des Scheidungsantrags erfolgter Zuwendungen. Hierzu behauptet
12der Antragsteller, er habe der Antragsgegnerin nur um der Ehe willen zwischen
13Verlobung und Eheschließung verschiedene näher bezeichnete Schmuckgegen-
14stände unentgeltlich zugewendet. Außerdem habe er Einzahlungen auf ein
15Versicherungskonto der Antragsgegnerin geleistet, die jedoch nicht für diese,
16sondern für das gemeinsame Kind der Beteiligten bestimmt waren.
17Der Antragsteller beantragt,
181. die Antragsgegnerin zu verpflichten,
19a) Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum 30.04.1997,
20b) Auskunft über ihr Trennungsvermögen zum 31.07.2006
21und
22c) Auskunft über ihr Endvermögen zum 20.02.2008
23durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses bezogen auf die
24jeweiligen Einsatzstichtage zu erteilen, in dem die vorhandenen einzelnen
25Vermögenspositionen m mit ihren jeweiligen wertbildenden Faktoren konkretisiert
26und belegt sind und zwar insbesondere zu
27- sämtlichen Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen Finanzanlagen bei
28inländischen und ausländischen Banken,
29- Bausparguthaben,
30- Fortführungswerte zu Lebensversicherungen,
31- Immobilienbesitz,
32- Verbindlichkeiten,
33- Schmuckstücke,
34- Kunstgegenstände,
35- Kraftfahrzeuge,
36d) die erteile Auskunft im Vermögensverzeichnis zu belegen und zwar
37durch
38- Kontoauszüge zu den Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen Finanz-
39ziellen Anlagen, insbesondere zum Aktiendepot bei der Dresdner Bank
40(Schweiz) AG, Haupt Depot-Nr. 000, sowie Konto für
41EUR-Betrag Nr. 111 und für CHF-Betrag Nr. 222
42- Kontoauszüge zu Bausparguthaben,
43- schriftliche Auskunft zu den Fortführungswerten der einzelnen Lebens-
44versicherungen, insbesondere zu den Versicherungen bei der Vorsorge
45M. mit den Versicherungsnummern 333 sowie 444
46- Grundbuchauszügen ggfls. Beschreibung der Aufbauten, der Gebäude-
47substanz, des Baujahres und der Mieteinnahmen,
48- Auszüge zu Darlehen einschließlich der Darlehensverträge,
49- Vorlage des Kfz-Briefes von Alter und Beschreibung sowie Erhaltungszustand
50des Kfz N.,
51- Vorlage von Belegen sämtlicher im Anfangs- und Endvermögen vor-
52handener Schmuckgegenstände, insbesondere - soweit vorhanden -
53von evtl. abgeschlossenen Diebstahlversicherungen, Banksafeeinlagen
54oder ähnlichem,
552. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zum Ausgleich ehebedingter
56Zuwendungen 79.713,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem
57Basiszins, beginnend mit dem 30.10.2012 zu zahlen,
58hilfsweise für den Fall, das nach Auffassung des Gerichts die im Parallelverfahren
59323 F 265/13 erklärte Aufrechnung in Höhe von 55.460,00 Euro nicht durchgreife,
60135.173,00 Euro zu zahlen.
613. Darüber hinaus beantragt der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten,
62die dem Antragsteller außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren
63nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung
64gemäß der folgenden Gebührenrechnung zu zahlen:
65Rechtsanwaltsgebührenrechnung
66Gegenstandswert: 140.000,00 Euro
67Geschäftsgebühr §§ 13,14 RVG, Nr. 2300 VV
68RVG 065 980,20 Euro
69Pauschale für Post und Telekommunikation Nr.
707002 VV RVG 20,00 Euro
71Zwischensumme netto 1.000,20 Euro
7219 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 190,04 Euro
73Gesamtbetrag 1.190,24 Euro.
74Die Antragsgegnerin beantragt, sämtliche Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.
75Sie hält die Geltendmachung von Auskunfts- und Belegansprüchen des Antragstellers betreffend Zugewinn in einem separaten Verfahren für unzulässig. Sie bestreitet darüber hinaus die Anschaffung und die Übergabe der vom Antragsteller näher
76bezeichneten Schmuckgegenstände vor Eheschließung an die Antragsgegnerin. Ebenso bestreitet sie, im Besitz dieser Schmuckgegenstände zu sein. Schließlich bestreitet sie die Einzahlung eines Betrags in Höhe von 61.500,00 Euro durch den Antragsteller auf ein Versicherungskonto der Antragsgegnerin.
77Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 22.05.2013 und 26.02.2014 verwiesen.
78Ein Befangenheitsantrag der Antragsgegnerin gegen den Abteilungsrichter ist erfolglos geblieben.
79II.
801. Die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs durch den Antragsteller in einem
81zunächst gesonderten Verfahren, hier Auskunftsstufe, ist zulässig, da für die
82Leistungsstufe ohnehin eine Verbindung mit dem Scheidungsverbund erfolgen
83wird, so dass eine Entscheidung nur für den Fall der Scheidung getroffen werden
84wird (§ 137 Abs.2 S.1 Fam. FG). Grundsätzlich kann der Zugewinnausgleichs-
85anspruch auch in einem separaten Verfahren geltend gemacht werden. Durch
86Verbindung spätestens in der Leistungsstufe mit dem übrigen derzeit beim
87OLG Köln anhängigen Scheidungsverbund ist eine mögliche Benachteiligung
88der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Auskunft im Zugewinnausgleich hat sie
89ohnehin zu erteilen.
90Die vom Antragsteller geltend gemachten Auskunfts- und Belegansprüche
91sind gem. § 1379 BGB begründet. Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen
92des Antragstellers zu seinem Auskunfts- und Belegersuchen in keiner Weise
93entgegengetreten. Danach ist insbesondere davon auszugehen, dass die hier
94vom Antragsteller verlangten Belege zu Konten, Depots, Lebensversicherungen
95Grundbesitz, Darlehensverträgen und KFZ-Unterlagen nicht „ins Blaue hinein“
96erfolgt sind, sondern aufgrund der Kenntnis von bei der Antragsgegnerin
97zu den Stichtagen ggf. vorhandenen Vermögenswerten. Soweit der Antragsteller
98die Vorlage von Belegen sämtlicher im Anfangs- und Endvermögen vorhandener
99Schmuckgegenstände verlangt hat, ist dieser Anspruch entgegen der Ansicht
100der Antragsgegnerin nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Antragsteller
101offensichtlich sämtliche Informationen schon vorliegen hat. Zum einen steht
102nicht fest, ob es sich bei denen in der ursprünglichen Antragsschrift im einzelnen
103aufgelisteten Schmuckgegenständen um eine abschließende Aufzählung der zu
104den jeweiligen Stichtagen vorhandenen Gegenstände handelt. Denkbar ist,
105das bei der Antragsgegnerin noch weitere Schmuckgegenstände vorhanden
106waren oder sind. Im Übrigen wird es für die Antragsgegnerin nicht mit unzumut-
107baren Schwierigkeiten verbunden sein, anhand der Auflistung in der ursprünglichen
108Antragsschrift des Antragsgegners jeweils zum Vorhandensein dieser Gegen-
109stände Stellung nehmen zu können. Zum anderen hat der Antragsteller mit der
110ursprünglichen Fassung seiner Antragsschrift nicht zu erkennen gegeben, dass
111die dort aufgeführten Schmuckgegenstände zu den jeweiligen Stichtagen
112bei der Antragsgegnerin vorhanden waren oder sind, sondern verlangt wurde
113die Vorlage von Belegen bezüglich dieser Gegenstände, von denen der Antrag-
114steller wohl aufgrund bei ihm vorhandener Unterlagen ausgehen konnte, das sich
115diese ggf. bei der Antragsgegnerin befanden oder befinden. Im Übrigen hat der
116Antragsteller nachvollziehbar vorgetragen, dass es ihm bei der Belegvorlage
117vorrangig um eine ggf. erforderliche Wertermittlung geht.
1182. Gem. §§ 113 Abs.1 Fam. FG, 145 ZPO waren die vom Antragsteller geltend
119gemachten Ausgleichs- bzw. Schadensersatzansprüche aus Zweckmäßigkeits-
120erwägungen abzutrennen. Würde im Zugewinnausgleichsverfahren in die
121Leistungsstufe übergegangen, so ist ohnehin mit einer Verbindung mit dem
122Scheidungsverbund 323 F 44/08 zu rechnen, so dass spätestens dann separat
123über die verbleibenden Ansprüche des Antragstellers zu verhandeln wäre.
124Hinzu kommt, das ggf. vor diesem Zeitpunkt über die Ausgleichs- und
125Schadensersatzansprüche eine separate Entscheidung herbeigeführt
126werden kann.
127Gegenstandswerte:
128Zugewinnausgleich (Auskunftsstufe) vorläufig 10.000,00 Euro
129Anspruch auf Ausgleich vorehelicher Zuwendungen
130bis zum 25.02.2014: 135.173,00 Euro,
131danach 79.713,00 Euro.
132Schadensersatzanspruch Rechtsanwaltsgebühren: 1.190,24 Euro.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.