Beschluss vom Amtsgericht Köln - 323 F 90/13

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet,

   a) Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum 30.04.1997;

   b) Auskunft über ihr Trennungsvermögen zum 31.07.2006 und

   c) Auskunft über ihr Endvermögen zum 20.02.2008

   durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses bezogen auf die

   jeweiligen Einsatzstichtage zu erteilen, in dem die vorhandenen einzelnen

   Vermögenspositionen mit ihren jeweiligen wertbildenden Faktoren konkretisiert

   und belegt sind und zwar insbesondere zu

   - sämtlichen Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen Finanzanlagen bei

   inländischen und ausländischen Banken,

    - Bausparguthaben,

    - Fortführungswerte zu Lebensversicherungen,

    - Immobilienbesitz,

    - Verbindlichkeiten,

    - Schmuckstücke,

    - Kunstgegenstände,

    - Kraftfahrzeuge,

   d) die erteile Auskunft im Vermögensverzeichnis zu belegen und zwar

       durch

       - Kontoauszüge zu den Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen finan-

       ziellen Anlagen, insbesondere zum Aktiendepot bei der Dresdner Bank

       (Schweiz) AG, Haupt Depot-Nr. 000, sowie Konto für

       EUR-Betrag Nr. 111 und für CHF-Betrag Nr. 222       - Kontoauszüge zu Bausparguthaben,

       - schriftliche Auskunft zu den Fortführungswerten der einzelnen Lebens-

        versicherungen, insbesondere zu den Versicherungen bei der Vorsorge

       M. mit den Versicherungsnummern 333 sowie 444,

       - Grundbuchauszügen ggfls. Beschreibung der Aufbauten, der Gebäude-

         substanz, des Baujahres und der Mieteinnahmen,

       - Auszüge zu Darlehen einschließlich der Darlehensverträge,

       - Vorlage des Kfz-Briefes von Alter und Beschreibung sowie Erhaltungszustand

         des Kfz N.,

        - Vorlage von Belegen sämtlicher im Anfangs- und Endvermögen vor-

          handener Schmuckgegenstände, insbesondere - soweit vorhanden -

          von evtl. abgeschlossenen Diebstahlversicherungen, Banksafeeinlagen

          oder ähnlichem.

2. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus unter Ziff. 4. und 5. der Antragsschrift

  vom 26.11.2012 in der Fassung aus der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2014

  den Ausgleich vorehelicher Zuwendungen sowie Schadensersatzanspruch wegen

  Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht hat, werden diese Ansprüche abgetrennt

  und in einem gesonderten Verfahren fortgeführt. Termin zur Fortsetzung der

  mündlichen Verhandlung wird unverzüglich mit Bekanntgabe des neuen Akten-

  zeichens bestimmt werden.

  Bezüglich der Schmuckgegenstände, für die ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht

  wird, geht das Gericht davon aus, das nach dem Vortrag des Antragstellers diese

  Gegenstände am 22.10.1996 bzw. am 20.02.1997 erworben und unmittelbar an die

  Antragsgegnerin übergeben wurden. Bis zur Trennung der Beteiligten wurden die

  Gegenstände dann von der Antragsgegnerin im gemeinsamen Tresor der Beteiligten

  aufbewahrt und nach der Trennung von dieser mitgenommen. Das Gericht weist

  darauf hin, dass Grundlage für ein „Behaltendürfen“ der Antragsgegnerin der in Frage

  stehenden Schmuckstücke jedenfalls die erfolgte Eheschließung sowie ein sich

  anschließendes mehr als 9jähriges eheliches Zusammenleben sein dürfte.

  Bezüglich des Rückforderungsanspruchs wegen angeblicher Zweckverfehlung

  einer Zuwendung in Höhe von 61.500,00 Euro (entsprechende Einzahlung auf

  ein Versicherungskonto) soll die Akte des OLG Köln 25 UF 186/12 (= LG Köln…?)

  beigezogen werden, nachdem die Gegenseite mit Schriftsatz vom 19.02.2014

  Zahlung und Zweckverfehlung bestritten hat.

3. Die Kostenentscheidung bleibt den jeweiligen Endentscheidungen vorbehalten.


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