Beschluss vom Amtsgericht Köln - 507a XIV (B) 39/14
Tenor
In dem Freiheitsentziehungsverfahren
wird auf Antrag des Oberbürgermeisters der Stadt Köln - Ausländeramt - vom 08.05.2014
angeordnet:
1. Der Betroffene ist für bis zu 3 Monaten, bis längstens 06.08.2014 in Sicherungshaft zu nehmen.
2. Der Beschluss ist sofort wirksam.
3. Die Gerichtsgebühren und die baren Auslagen des gerichtlichen Verfahrens hat der Betroffene zu tragen.
1
Gründe:
2Der Betroffene ist aufgrund seiner illegalen Einreise vollziehbar ausreisepflichtig.
3Der Betroffene ist dementsprechend vollziehbar ausreisepflichtig, §§ 58 II,50 AufenthG .
4Es besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 3, Nr. 1 und 5 AufenthG.
5Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate undurchführbar erscheinen lassen, ohne dass dies vom Betroffenen zu vertreten wäre.
6Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich.
7Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 80, 81, 422 II 1 FamFG, 128c KostO.
8Rechtsmittelbelehrung:
9Gegen diese Entscheidung können Sie Beschwerde einlegen. Sie muss binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit dem Tag der Verkündung dieses Beschlusses, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Sie kann auch bei dem Amtsgericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der die Unterbringung vollzogen wird.
10Sie sind außerdem auch dann selbst beschwerdeberechtigt, wenn Ihnen dieser Beschluss auf Anordnung des Gerichts bekannt gemacht worden ist, ohne dass Sie selbst betroffen sind.
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Referenzen
- § 58 II,50 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 3, Nr. 1 und 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)