Beschluss vom Amtsgericht Köln - 313 F 257/10 VA

Tenor

1.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 00000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 24,2170 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00000 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 09. 2010, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der T. AG Berlin (BSAV Besitzstand IP- Vers. Nr. XXXXXX) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 48.310,04 Euro bei der E. Allgemeinen Lebensversicherung AG nach Maßgabe des Tarifs N R1 10 E (Rentenversicherung), bezogen auf den 30. 09. 2010, begründet. Die T. AG Berlin wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,19 % Zinsen seit dem 01. 10. 2010 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die E. Allgemeine Lebensversicherung AG zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. YYYYY) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8,4572 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ZZZZZ bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 09. 2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der F. Versicherung (Vers. Nr. WWWWW) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 7.430,01 Euro nach Maßgabe der E. Versorgungsordnung vom 01.04.1983 , bezogen auf den 30. 09. 2010, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der L. Zusatzversorgungskasse (Vers. Nr. UUUUUU) findet nicht statt.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben


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