Beschluss vom Amtsgericht Köln - 313 F 257/10 VA
Tenor
1.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 00000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 24,2170 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00000 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 09. 2010, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der T. AG Berlin (BSAV Besitzstand IP- Vers. Nr. XXXXXX) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 48.310,04 Euro bei der E. Allgemeinen Lebensversicherung AG nach Maßgabe des Tarifs N R1 10 E (Rentenversicherung), bezogen auf den 30. 09. 2010, begründet. Die T. AG Berlin wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,19 % Zinsen seit dem 01. 10. 2010 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die E. Allgemeine Lebensversicherung AG zu zahlen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. YYYYY) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8,4572 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ZZZZZ bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 09. 2010, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der F. Versicherung (Vers. Nr. WWWWW) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 7.430,01 Euro nach Maßgabe der E. Versorgungsordnung vom 01.04.1983 , bezogen auf den 30. 09. 2010, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der L. Zusatzversorgungskasse (Vers. Nr. UUUUUU) findet nicht statt. |
2.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben
1
Gründe
2Versorgungsausgleich
3Anfang der Ehezeit: 01. 10. 1981
4Ende der Ehezeit: 30. 09. 2010
5Ausgleichspflichtige Anrechte
6In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
7Der Antragsteller:
8Gesetzliche Rentenversicherung
91. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 48,4339 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 24,2170 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 154.228,31 Euro.
10Betriebliche Altersversorgung
112. Bei der T. AG Berlin (BSAV Besitzstand IP) hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 690,79 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Als Ausgleichswert hierfür hat er 345,40 Euro monatlich vorgeschlagen. Als nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragenden Kapitalbetrag hat der Versorgungsträger den Betrag von 40413, 45 Euro vorgeschlagen. Bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwertes hat er allerdings ein Pensionierungsalter von 63 Jahren zugrunde gelegt (Berechnung AON Hewitt Bl. 156 d.A.), während die Rentenzusage bereits für ein Pensionierungsalter von 60 Jahren gilt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Mitarbeiter der Fa. T. durchschnittlich mit 63 Jahren in Rente gehen. Diese Behauptung ist zum einen nicht überprüfbar und nicht nachgewiesen. Zum anderen muss bei der Berechnung des korrespondierenden Kapitalwertes auf dasselbe Eintrittsalter abgestellt werden wie bei der konkreten individuellen Pensionszusage und kann nicht das durchschnittliche empirische Renteneintrittsalter aller Mitarbeiter zugrunde gelegt werden. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen W. in seinem Gutachten Bl. 183 ff. d.A. und dem ergänzenden Gutachten Bl. 242 ff. d.A. In letzterem errechnet der Sachverständige anhand des von AON Hewitt zugrunde gelegten Barwertfaktors und abgestellt auf das Rentenalter 60 einen korrespondierenden Kapitalwert von 48.310,04 Euro. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internem Durchführungsweg nach § 17 VersAusglG. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Beitragsbemessungsgrenze von 66.000,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
12Die weitere Altersversorgung des Antragstellers bei der Fa. T. AG (BSAV) ist bei der Umstellung der Versorgungszusagen einbezogen worden. Der Versorgungsträger hat hierfür einen Ausgleichswert von 0 angegeben. Nach Angaben des Sachverständigen (Bl. 187 d. A.) ändert sich daran auch dann nichts, wenn man die noch fehlenden Beiträge und Fondsanteile für die Zeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2010 einbezieht. Ein gesonderter Ausgleich dieses Anrechts ist daher nicht veranlasst.
13Die Antragsgegnerin:
14Gesetzliche Rentenversicherung
153. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16,9144 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,4572 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 53.860,50 Euro.
16Betriebliche Altersversorgung
174. Bei der F .Versicherung hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14.860,02 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7.430,01 Euro zu bestimmen.
18Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
195. Bei der L. Zusatzversorgungskasse hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,41 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,4 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 1.564,35 Euro.
20Übersicht:
21Antragsteller
22Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 154.228,31 Euro
23Ausgleichswert: 24,217 Entgeltpunkte
24Die T. AG Berlin, Kapitalwert: 48.310,04 Euro
25Ausgleichswert (mtl.): 345,40 Euro
26Antragsgegnerin
27Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 53.860,50 Euro
28Ausgleichswert: 8,4572 Entgeltpunkte
29Der F. Versicherung
30Ausgleichswert (Kapital): 7.430,01 Euro
31Die L. Zusatzversorgungskasse , Kapitalwert: 1.564,35 Euro
32Ausgleichswert: 3,4 Versorgungspunkte
33Ausgleich:
34Bagatellprüfung:
35Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der L. Zusatzversorgungskasse mit einem Kapitalwert von 1.564,35 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
36Die einzelnen Anrechte:
37Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 24,2170 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
38Zu 2.: Die Antragsgegnerin hat die E. Allgemeine Lebensversicherung AG als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei der T. AG Berlin gewählt. Diese ist einverstanden. Die gewählte Zielversorgung gewährleistet angemessene Versorgungsleistungen. Eine Steuerpflicht des Antragstellers beim Ausgleich ist nicht ersichtlich. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 48.310,04 Euro bei der Allgemeinen Lebensversicherung AG auszugleichen. Hierfür ist von der T. AG Berlin an die E. Allgemeine Lebensversicherung AG ein Beitrag von 48.310,04 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01. 10. 2010) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrunde liegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).
39Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,4572 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
40Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der F. Versicherung ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7.430,01 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
41Zu 5.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der L. Zusatzversorgungskasse (Vers. Nr. 1193078.0) mit dem Ausgleichswert von 3,4 Versorgungspunkten unterbleibt der Ausgleich.
42Kostenentscheidung
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
44Bezüglich des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich verbleibt es bei dem im Scheidungstermin festgesetzten Wert von 9000 EUR.
45Rechtsbehelfsbelehrung:
46Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
47Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
48Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
49Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.
50Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
51Ausgefertigt , Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Referenzen
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