Urteil vom Amtsgericht Köln - 147 C 68/14

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils eine Entschädigung in Höhe von 750,00 € zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 70% und der Beklagte zu 30%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn die vollstreckende Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.


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