Urteil vom Amtsgericht Köln - 523 Ds 27/14
Tenor
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
4Die Angeklagten waren freizusprechen, weil die ihnen zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.
5Der Angeklagten W. wurde mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft eine Widerstandshandlung sowie eine Beleidigung vorgeworfen. Beide Tatbestände konnten in der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Zwar bekundeten die Polizeibeamten C., X. und M., dass die Angeklagte sich heftig gegen eine Ingewahrsamnahme gesperrt und hierbei auch beleidigend geäußert habe. Es bleiben nach den Bekundungen der Zeugen jedoch Zweifel. Diese begründen sich auf völlig unterschiedlichen Schilderungen der Zeugen zu der Vorgeschichte der Ingewahrsamnahme. Der Zeuge C. erinnerte sich an einem Flaschenwurf der Angeklagten, der Anlass für die Ingewahrsamnahme gewesen sein soll. Der Zeuge X. bekundete, dass die Angeklagte auf ihn und seine Kollegen zugelaufen sei. Die Zeugin M. sprach hingegen davon, dass die Angeklagte bei einer weiteren Ingewahrsamnahme fortlaufend gestört habe. Darüber hinaus stehen die Bekundungen der Zeugen nicht in Einklang mit Handyvideos, welche von den Angeklagten überreicht und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Diese Aufnahmen erfassen zwar nicht das gesamte Geschehen um die Angeklagte W. Die Aufnahmen aber, die die Angeklagte-unter anderem im Polizeigriff-zeigen, belegen jedoch, dass die Angeklagte sich ruhig und nicht aggressiv verhalten hat.
6Dem Angeklagten O. hat die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift insgesamt fünf Widerstandshandlungen sowie einen Landfriedensbruch zur Last gelegt. Für die Vorwürfe 1-4 bezogen auf einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und den Vorwurf des Landfriedensbruchs ergab die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte. Der Zeuge S. bestätigte in seiner Vernehmung aber den fünften Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte aus der Anklageschrift. Er bekundete, dass der Angeklagte ihn bei seiner Ingewahrsamnahme geschlagen habe. Auch hier verbleiben jedoch erneut Zweifel. Diese Zweifel beruhen wiederum auf Abweichungen in der Vorgeschichte zu der Ingewahrsamnahme. Der Zeuge schilderte, dass der Angeklagte vor der Ingewahrsamnahme mit Flaschen geschmissen und die Stimmung angeheizt habe. Anders stellt sich jedoch der Ablauf nach den in die Hauptverhandlung eingeführten Aufnahmen dar. Danach entstand zunächst ein Abstand zwischen der Gruppe um den Angeklagten und die Polizeibeamten. Einige der Beamten, unter anderem die Hundeführerin, bildeten sodann eine Kette, warteten aber weiter ab. Ohne erkennbaren äußeren Anlass liefen sie sodann zu der Gruppe um den Angeklagten, um den Angeklagten anschließend in Gewahrsam zu nehmen. Einzelheiten hierzu waren auf den Aufnahmen nicht zu erkennen.
7Das Verfahren gegen die Mitangeklagten D. und E. hat das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten bereits im ersten Hauptverhandlungstermin gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
8Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.