Urteil vom Amtsgericht Köln - 222 C 387/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 343,68 € für den Zeitraum vom 17.6.2014 bis zum 24.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
4Der Zinsanspruch ist bezüglich eines Betrages von 343,68 € für den Zeitraum vom 17.6.2014 bis zum 24.11.2014 unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280, 286 BGB, begründet.
5Bezüglich eines Betrages i.H.v. 125,28 € steht dem Kläger indes kein Zinsanspruch zu. Die Beklagte hatte nämlich bereits am 3.3.2014 dem Kläger einen Verrechnungsscheck über die genannte Summe übersandt, den der Kläger bloß hätte einzureichen brauchen. Dies schließt den Verzug aus.
6Mithin ist in dieser Höhe auch keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Die Klage war in Höhe von 125,28 € von Anfang an unbegründet. Es bestand kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Klage bezüglich des genannten Teilbetrages. Der Kläger hätte sich einfacher und billiger durch Einlösung des Schecks befriedigen können.
7Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich i.H.v. 343,68 €, waren die Kosten gemäß § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen, die die Klageforderung in dieser Höhe und also auch die Kostenlast anerkannt hatte.
8Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
9Streitwert: bis 500 €
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.