Urteil vom Amtsgericht Köln - 222 C 460/14
Tenor
Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) am 8.5.2013 geschlossen Stromliefervertrag (Vertragsnummer 1130505584) zum 3.6.2014 beendet wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagte zu 2) zu 24 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 52 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 2) zu 24 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger schloss unter dem 4.5.2013/8.5.2013 einen Stromlieferungsvertrag. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf den Auftrag zur Stromversorgung, Bl. 6 der Gerichtsakte, und den Stromliefervertrag, Bl. 7 der Gerichtsakte, Bezug genommen.
3An der Abnahmestelle, der L-Str. in Q., betreibt der Kläger einen Online-Versand namens „XXXX“, der sich mit dem Vertrieb von Studiotechnik, Bühnentechnik und Lichttechnik befasst. Außerdem bewohnt er die Immobilie gemeinsam mit seiner Familie.
4Am 5.2.2014 kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis per E-Mail.
5Die Beklagte zu 1) erteilte unter dem 31.7.2014 eine Jahresabrechnung, die mit einem Guthaben i.H.v. 460,96 € zugunsten des Klägers endete. Der entsprechende Betrag wurde an den Kläger ausgekehrt. In der Abrechnung ist kein Neukundenbonus i.H.v. 25 %. Für den Monat Juni 2014 überwies der Kläger an die Beklagten eine Vorauszahlung in der für das erste Vertragsjahr gültigen Höhe von 307 €.
6Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Stromlieferungsvertrag jedenfalls mit Wirkung zum 24.11.2014 beendet wurde. Zu diesem Tage wurde auch die Belieferung durch die Beklagte zu 2) eingestellt.
7Der Kläger ist zunächst der Auffassung, die Beklagte zu 1) sei seine Vertragspartnerin geworden. Er ist ferner der Auffassung, ihm stehe ein Neukundenbonus i.H.v. 25 % zu. Bei richtiger Abrechnung habe er deshalb weitere 1112,76 € zu beanspruchen. In diesem Betrag sei der Neukundenbonus von 805,76 € enthalten. Soweit die Beklagten der Auffassung seien, der Neukundenbonus sei für gewerbliche Kunden nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen, gehe dies fehl. Es sei zunächst zu bestreiten, dass die von den Beklagten vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sein. Jedenfalls seien diese aber auch unwirksam. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die gewerbliche Nutzung an der Abnahmestelle nur eine völlig untergeordnete Rolle spielte. Im Wesentlichen werde der Strom durch die Privatnutzung verbraucht. Neben dem Bonus könne er die am 10.6.2014 geleistete Vorauszahlung in Höhe von 307 € zurückverlangen.
8Er beantragt,
9a)
10festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 8.5.2013 geschlossen Stromliefervertrag (Vertragsnummer 0000000) zum 3.6.2014 beendet wurde;
11b)
12die Beklagten zu verurteilen, an ihn 1112,76 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 30.8.2014 zu zahlen;
13c)
14die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 492,54 € freizustellen.
15Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Sie sind zunächst der Auffassung, der Stromliefervertrag sei lediglich mit der Beklagten zu 2) zustande gekommen. Ein Bonus i.H.v. 25 % stehe dem Kläger nicht zu, denn es handele sich um eine gewerbliche Abnahmestelle.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
20Die Klage ist zunächst im Hinblick auf den Feststellungsantrag zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Beendigung des Stromlieferverhältnisses zu dem von ihm genannten Zeitpunkt, da dies unzweifelhaft Auswirkungen auf die noch nicht erstellte Schlussabrechnung hat.
21Die Feststellungsklage ist auch mit der Einschränkung begründet, dass lediglich das Ende der Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) festgestellt werden kann, da zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis begründet wurde. Der Kläger kann sich für seine Gegenauffassung nicht auf den von ihm vorgelegten Auftrag zur Stromversorgung berufen. Denn aus diesem ergibt sich kein zureichender Anhaltspunkt dafür, dass die B- GmbH Vertragspartnerin werden sollte. In dem Auftrag ist lediglich B. genannt. Ein Rechtsformzusatz findet sich nicht. Der Kläger konnte deshalb auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte zu 1) Vertragspartnerin werden sollte. Allein die Gleichheit eines Teils des Firmenamens (B) rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Im übrigen ergibt sich aus Ziffer 5 des Auftrags, dass die Beklagte zu 2) zur Kündigung des bisherigen Stromliefervertrages und zum Abschluss eines Netzanschlussvertrages im Namen des Klägers bevollmächtigt sein sollte. Aus dem Stromliefervertrag vom 8.5.2013 ergibt sich schließlich deutlich, dass Stromversorger und damit Vertragspartnerin die Beklagte zu 2), die damals noch unter dem Namen B. AG firmierte, geworden ist, die dort ausdrücklich als Versorger genannt wird.
22Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) hat jedenfalls zum 3.6.2014 sein Ende gefunden. Der Kläger hat mit E-Mail vom 5.2.2014 das Vertragsverhältnis fristgemäß gekündigt, wobei im Ergebnis offen bleiben kann, ob der Vertrag nicht bereits zum 8.5.2013 beendet wurde. Hierfür könnte sprechen, dass die Vertragslaufzeit, also die Zeit seit Abschluss des Vertrages maßgeblich sein dürfte und nicht der Versorgungsbeginn. Unschädlich ist diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger seine Kündigung an die Beklagte zu 1) gerichtet hat. Denn die Beklagte zu 1) ist von der Beklagten zu 2) mit der Abwicklung des Vertragsverhältnisses betraut und bevollmächtigt worden, wie sich allein daraus ergibt, dass sämtlicher Schriftverkehr über die Beklagte zu 1) abgewickelt wurde und diese auch die Rechnungen erstellt hat.
23Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet.
24Dem Kläger steht zunächst gegen die Beklagte zu 1) bereits deshalb kein Zahlungsanspruch, also weder ein Anspruch auf eine Bonuszahlung noch auf die Rückzahlung der Vorauszahlung für den Monat Juni 2014 zu, weil ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien niemals begründet wurde. Insoweit kann auf das oben gesagte verwiesen werden.
25Aber auch gegenüber der Beklagten zu 2) steht dem Kläger kein Zahlungsanspruch zu.
26Zunächst kann der Kläger von der Beklagten zu 2) nicht die Auszahlung des Neukundenbonus i.H.v. 25 %, also i.H.v. 805,76 € verlangen. Gemäß § 9 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) zustande gekommenen Stromliefervertrages ergibt sich ausdrücklich, dass der Bonus ausschließlich Privatkunden gewährt wird und für gewerblich genutzte Abnahmestellen bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch besteht. Dementgegen betreibt der Kläger an der Abnahmestelle einen Online-Versandhandel, so dass die Stromabnahme zumindest teilgewerblich erfolgt.
27Es ist davon auszugehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so wie sie von der Beklagtenseite vorgelegt wurden, Gegenstand des Stromliefervertrages geworden sind. Der Kläger hat bereits mit dem Auftrag zur Stromversorgung gemäß Ziffer 5 ausdrücklich bestätigt, dass er mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Stromversorgers einverstanden sei und diese Bestandteil des Liefervertrages würden. Soweit er nunmehr, offensichtlich ins Blaue hinein, bestreitet, dass die seitens der Beklagten zu 2) vorgelegten und den Ausschluss des Bonus für Gewerbekunden vorsehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind, ist dies unbeachtlich. Denn der Kläger hätte insoweit vorzutragen gehabt, welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Auffassung nach Gegenstand des Vertrages geworden sind und diese vorlegen müssen. Denn nur dann wäre das Gericht in der Lage gewesen, zu überprüfen, ob sich die streitgegenständliche Klausel nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) findet. Es sei an dieser Stelle außerdem angemerkt, dass das Gericht bereits mit einer Vielzahl von Stromlieferverträgen der Beklagten zu 2) befasst war, die ausnahmslos in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Ausschluss der Bonusleistungen für Gewerbekunden enthielten.
28Die Klausel ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Kläger wird durch die Klausel nicht unangemessen wider Treu und Glauben benachteiligt. Es ist vielmehr im Geschäftsverkehr üblich, bei den Konditionen zwischen gewerblichen Kunden und Privatkunden zu unterscheiden, wobei sich die Eigenschaft als gewerblicher bzw. als privater Kunde je nachdem positiv oder auch negativ auf die angebotenen Konditionen auswirken kann. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Denn es steht jedem Unternehmen grundsätzlich frei, unter Beobachtung der geltenden Gesetze, wie etwa des AGG, die Konditionen für die feilgebotenen Waren und Dienstleistungen zu bestimmen und einzelne Kundengruppen hierbei zu bevorzugen bzw. auch zu benachteiligen.
29Soweit der Kläger meint, die Unwirksamkeit ergebe sich bereits daraus, dass die Klausel auch solche Personen vom Bonus ausschließe, die ein kleines Arbeitszimmer für eine geringfügig berufliche Nebentätigkeit nutzten, die steuerrechtlich als gewerbliche Tätigkeit zu definieren sei, wohingegen die Definition in § 3 Nr. 22 EnWG den Begriff des Haushaltskunden dahingehend definiere, dass er alle Personen, die überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, erfasse, geht dies fehl. Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2) nimmt nicht auf den Begriff des Haushaltskunden Bezug. Weder aus der genannten Regelung noch aus Sinn und Zweck des EnWG lässt sich ableiten, dass es einem Stromlieferanten untersagt sein sollte, bestimmte Vergünstigungen, wie etwa einen 25-prozentigen Bonus, Kunden vorzubehalten, die den Strom ausschließlich privat nutzen.
30Ein Anspruch auf den Bonus lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Kläger den abgenommenen Strom überwiegend oder gar weit überwiegend privat nutzt. Nach der o.g. Klausel steht der Bonus nämlich nur solchen Kunden zu, die den von der Beklagten zu 2) gelieferten Strom ausschließlich privat nutzen. Dies ist jedoch beim Kläger nicht der Fall, denn der Kläger betreibt an der Abnahmestelle einen online-Versandhandel. Hierzu ist es jedenfalls notwendig, dass Computer mit Strom versorgt werden.
31Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagten zu 2) bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt war, dass der Kläger im Jahr rund 13.000 kWh verbraucht, ergibt sich nichts anderes. Dem Kläger ist insoweit zuzugeben, dass sich die Beklagte in Ihrer E-Mail vom 15.9.2014 tatsächlich auf den Verbrauch von mehr als 10.000 kWh und die damit gegebene Überschreitung der in § 3 Nr. 22 EnWG gezogenen Grenze eines Haushaltskunden zur Begründung der Verweigerung der Auszahlung des Bonus bezogen hat. Jedoch kommt es auf die in § 3 Nr. 22 EnWG genannte Definition des Haushaltskunden nach dem oben gesagten gar nicht an. Dies bedeutet, dass dem Kläger der Bonus auch bei einem Verbrauch von 13.000 kWh oder mehr ohne weiteres zugestanden hätte, wenn er den Strom rein privat verbraucht hätte, was etwa bei Nutzung eines privaten Schwimmbades oder einer energieintensiven Stromheizung ohne weiteres denkbar ist, er jedoch im Streitfall deshalb keinen Anspruch hat, weil er den Strom eben nicht rein privat genutzt hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2) unterscheiden nicht zwischen einem Haushaltskunden im Sinne des EnWG und sonstigen Kunden, sondern allein nach Kunden, die den Strom (auch) gewerblich nutzen und solchen, die den Strom rein privat nutzen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die in der E-Mail der Beklagten zu 2) vom 15.9.2014 gegebene Begründung zwar nicht trägt, die Beklagte zu 2) aber dennoch nicht zur Leistung verpflichtet ist.
32Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) auch kein Anspruch auf Rückzahlung der im Monat Juni 2014 geleisteten Vorauszahlung in Höhe von 307 € zu. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass tatsächlich noch eine Belieferung bis in den November hinein stattgefunden hat. Auch wenn der ursprünglich geschlossene Stromliefervertrag zwischen den Parteien jedenfalls mit Wirkung zum 3.6.2014 beendet war, sind diese Leistungen selbstverständlich noch abzurechnen, wobei es an dieser Stelle keiner Erörterung bedarf, welche Konditionen die Beklagte zu 2) hierbei zugrunde legen darf. Es kann aufgrund des Vorjahresverbrauchs ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Zeitraum Juni 2014 bis zum 24.11.2014 Strom im Wert von erheblich mehr als 307 € verbraucht hat. Die am 10.6.2014 durch Überweisung getätigte Vorauszahlung ist daher in die Endabrechnung einzustellen.
33Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagten zu. Bezüglich der Beklagten zu 1) folgt dies, auch insoweit kann auf das oben gesagte Bezug genommen werden, allein daraus, dass diese zu keinem Zeitpunkt Vertragspartnerin des Klägers geworden ist. Im Hinblick auf die Beklagte zu 2) scheidet ein Anspruch deswegen aus, weil die seitens des Klägers beauftragten Rechtsanwälte gegenüber der Beklagten zu 2) überhaupt nicht tätig geworden sind.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO.
35Streitwert:
36Feststellungsantrag : 1.000 €
37Zahlungsantrag: 1.112,76 €
38GESAMT: 2.112,76 €
39Rechtsbehelfsbelehrung:
40Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
41a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
42b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
43Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
44Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
45Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
46Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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