Urteil vom Amtsgericht Köln - 203 C 342/14

Tenor

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Stromliefervertrag durch die am 02.12.2013 ausgesprochene Kündigung nicht zum 18.12.2013, sondern bis zum 13.01.2014 fortbestand.

Die Beklagte wird verurteilt, die Jahresabrechnung für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung eines Bonus von 25% auf die Gesamtkosten neu zu berechnen und das Guthaben an die Klägerin auszuzahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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