Urteil vom Amtsgericht Köln - 203 C 342/14
Tenor
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Stromliefervertrag durch die am 02.12.2013 ausgesprochene Kündigung nicht zum 18.12.2013, sondern bis zum 13.01.2014 fortbestand.
Die Beklagte wird verurteilt, die Jahresabrechnung für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung eines Bonus von 25% auf die Gesamtkosten neu zu berechnen und das Guthaben an die Klägerin auszuzahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist begründet.
4Die Beklagte ist passivlegitimiert. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin war und der Stromliefervertrag ursprünglich zwischen diesen Parteien geschlossen wurde. Insofern ist auch nicht entscheidend, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Handelsregister eingetragen war. Jedenfalls hat sich die Beklagte im Laufe der Vertragsbeziehung – nach deren Eintragung im Handelsregister – gegenüber der Klägerin als Vertragspartner geriert und den Vertrag wie einen eigenen abgewickelt. So kann derjenige, der den mit einer anderen Firma der Firmengruppe abgeschlossenen Vertrag als eigenen abwickelt, sich nicht später auf seine fehlende Passivlegitimation berufen (BGH, NJW-RR 1987, 335; AG Köln, Urteil v. 26.11.2014, Az. 203 C 260/14). Durfte der Kunde in diesem Sinne aufgrund des Verhaltens Konzernunternehmens darauf vertrauen, dass der Vertragspartner dieses Konzernunternehmen ermächtigt hat, im eigenen Namen Verträge abzuwickeln, und behandelte es die Verträge als eigene Angelegenheit, so kann das Unternehmen sich nicht treuwidrig in Widerspruch zu diesem Verhalten setzen, wenn es sich erst in einem späteren Prozess darauf beruft, nicht für diese Vertragsangelegenheiten zuständig zu sein (BGH a.a.O., AG Köln a.a.O).
5So liegt der Fall auch hier. Selbst wenn man davon ausgeht, dass aus dem Stromliefervertrag hervorgeht, dass die „J Energie“ (damals noch als „Marke“ oder „Geschäftsfeld“ der B AG bezeichnet) nicht Vertragspartnerin ist, so hat sie sich später und insbesondere bei der hier streitgegenständlichen Beendigung des Vertrages als solche verhalten. Sie hat sich bewußt in die Verantwortung eines Vertragspartners begeben oder zumindest die Angelegenheiten der X AG als Konzernangelegenheiten wie ihre eigenen behandelt. Dies geht daraus hervor, dass sie mit Email vom 2.12.2013 die Kündigung der Klägerin im eigenen Namen bestätigte, den Kündigungstermin vorverlegte, versprach eine Schlussrechnung zu erstellen sowie gleichzeitig davon sprach, dass sie sich freuen würden „wenn Sie [die Klägerin] uns [die Beklagte] in der Zukunft erneut [!] mit Ihrer Stromlieferung beauftrage“. Insofern verhielt sie sich so, als ob sie für all diese Handlungen zuständig sei. Dies bestätigte sie auch mit einer Email vom Folgetag, in der sie von einer „Fortsetzung der Belieferung durch die J!“, d.h. nicht der Fortsetzung der Belieferung durch die B bzw. X AG, sprach. Auch in einer weiteren Email vom 28.01.2014 sprach die Beklagte von der Belieferung der Klägerin „durch J!“ und bot ihr im eigenen Namen neue Verträge an, daher war nicht ersichtlich, dass es sich bei der Beklagten um eine reine Service GmbH handeln soll. Schließlich behandelte die Beklagte auch die Frage, ob der Neukundenbonus gewährt wird, als eigene Angelegenheit, wie aus der Email vom 30.01.2014 der Beklagten an die Klägerin ersichtlich ist. Sie sprach in diesem Zusammenhang sogar von „unseres Vertrages“, was deutlich dafür spricht, dass sie sich als Vertragspartnerin bis zuletzt gerierte.
6Die demgegenüber vereinzelten Hinweise auf die B AG konnten den bereits hervorgerufenen Vertrauenstatbestand nicht mehr erschüttern. So hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 23.01.2014 zwar „die Schlussrechnung der X AG“ und mit Email vom selben Tag „im Auftrag ihres Energieversorgers B AG (J!)“ die Energierechnung übersandt. Die Klägerin konnte und musste aber nicht wissen, dass es sich bei der X AG um die Rechtsnachfolgerin der B AG handelt. Genauso gut hätte aus Sicht der Klägerin die Beklagte die Rechtsnachfolgerin der B AG sein können, da die Beklagte sich als eine solche gerierte. Die jeweiligen Zusätze konnten also keine Klärung herbeiführen, sondern nur mehr Verwirrung stiften, an wen die Klägerin sich in Vertragsangelegenheiten zu wenden hat, zumal die Beklagte zuvor mit Email vom 2. Dezember 2013 noch davon sprach, dass „wir [die Beklagte] Ihnen eine Schlussrechnung“ erstellen, ohne auf die B AG bzw. X AG zu verweisen.
7Schließlich wurden in der Kopf- und Fußzeile des Schreibens vom 23.01.2014 sowie der Signatur aller genannten Emails nicht mehr – wie noch im ursprünglichen Liefervertrag klarstellend die „J c/o B AG“ als Ansprechpartner genannt, sondern die Beklagte mit Postfachanschrift und Sitz der Gesellschaft. Wer nun innerhalb des Konzerns der Beklagten für die Vertragsangelegenheiten der Klägerin zuständig ist, war mithin für diese nicht mehr durchschaubar, während die Beklagte selbst diese Verwirrung stiftete.
8Das Vertrauen der Klägerin ist auch schutzwürdig. Sie konnte, wenn die Beklagte nicht selbst in Anspruch genommen werden hätte wollen, rechtzeitige, vollständige und unmissverständliche Aufklärung hierüber erwarten. Dies ist nicht geschehen. Für die Beklagte wäre es leicht gewesen, die Vertragsbeziehung und ihre eigene Position klarzustellen, während die Klägerin erst hätte Nachforschungen anstellen müssen, ob nun die J Energie GmbH oder die X AG Rechtsnachfolgerin der B AG geworden ist. Nach dem Verhalten der Beklagten konnte sie aber davon ausgehen, dass diese nunmehr Vertragspartnerin ist und musste daher nicht damit rechnen, dass die Beklagte sich entgegen ihres bisherigen Verhaltens erst im Prozess für unzuständig erklärt.
9Die Klägerin hat einen Feststellungsanspruch, dass der Stromliefervertrag über den 18.12.2013 und 31.12.2013 fortbestand. Aus dem Stromliefervertrag geht eine Kündigungsfrist von 6 Wochen hervor. Dem ist die Beklagte auch nicht entgegengetreten. Die am 2.12.2013 ausgesprochene Kündigung zum nächstmöglichen Termin beendete daher den Stromliefervertrag frühestens 6 Wochen später. Die Beklagte war mangels vertraglicher Vereinbarung nicht berechtigt, abweichend von der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von 6 Wochen, den Kündigungstermin einseitig zu bestimmen und auf den 18.12.2013 vorzuverlegen. Ein Aufhebungsvertrag zum 18.12.2013 wurde auch nicht geschlossen, da die Klägerin der Email der Beklagten, mit der sie eine Vertragsbeendigung zum 18.12.2013 herbeiführen wollte, sie umgehend widersprach.
10Aus dem Stromliefervertrag geht des Weiteren hervor, dass die Beklagten einen Anspruch auf einen Neukundenbonus von 25% auf die Gesamtkosten hat, die mit der Jahresrechnung vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 anfallen. Dieser Bonus soll laut dem Vertrag „nach 12 Monaten ununterbrochener Belieferungszeit mit der ersten Jahresabrechnung verrechnet“ werden. Dem ist die Beklagte im Prozess auch nicht entgegen getreten.
11Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO hinsichtlich der Kosten und auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit.
12Der Streitwert wird auf bis 600 EUR festgesetzt.
13Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 € erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteils hinsichtlich eines Werts von über 600,00 € beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen, hat § 511 Abs. 2 Nr. 1 & 2 ZPO.
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