Urteil vom Amtsgericht Köln - 523 Ds 474/13
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Wuchers in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 35 € verurteilt.Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.Angewandte Vorschriften: §§ 291 Abs. 1 Nr. 3, 53 StGB, 465 StPO.
1
Gründe:
2I.
3Der 34 jährige Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet. Er ist Vater eines Kindes. Beruflich betreibt er einen Schlüsseldienst. Im Rahmen dieser Selbständigkeit erwirtschaftet er einen monatlichen Verdienst von 1000-1200 €. An Miete zahlt er 500 €. Seine Ehefrau arbeitet in Teilzeit und verdient monatlich 400 €.
4Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
5Am 27.08.2009 wurde er vom Amtsgericht Köln wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
6Az.: 43 Js 344/07 – 617 Ls 112/08
7Rechtskräftig seit: 27.08.2009
8Tatbezeichnung: versuchte räuberische Erpressung
9Datum der (letzten) Tat: 01.08.2008
10Angewendete Vorschriften: StGB § 255, § 253 Abs. 1, § 56, § 23, § 22,
11Bewährungszeit bis 26.02.2012
12Strafe erlassen mit Wirkung vom 06.03.2012
13II.
14Der Angeklagte betreibt in Köln in der O. Straße einen Schlüsseldienst.
151. Am 04.10.2012, einem Donnerstag, hatten sich der Geschädigte Dr. N.und seine Ehefrau gegen 19:15 Uhr aus seinem Haus am U. Weg 12 in 51103 Rösrath ausgesperrt. Da beide erst vor kurzem dort eingezogen waren und ihnen noch keine Nachbarn bekannt waren, hatten sie keinen Zweitschlüssel zu ihrer Hauseingangstür bei den Nachbarn oder sonstigen Bekannten deponiert. Daher rief der Geschädigte Dr. N. einen – angeblich ortsnahen – Schlüssel-Notdienst. Die Nummer dieses Notdienstes hatte der Geschädigte aus dem örtlichen Telefonbuch entnommen. Als erster Eintrag fand sich dort die Nummer eines Dienstes T. GmbH aus Rösrath mit der Telefonvorwahl 02205, d.h. der örtlichen Vorwahl.
16Nach ca. 1,5 Stunden Wartezeit erschien der Angeklagte – welcher tatsächlich in Rösrath keinen Firmensitz hat – aus Köln und öffnete die Haustür des Geschädigten, indem er das Schloss aufbohrte. Sodann setzte er ein neues Schloss ein. Der Angeklagte stellte dem Geschädigten sodann insgesamt 444,16 € brutto (373,50 € netto) in Rechnung. Vor der Öffnung hatte er dem Geschädigten keinen Preis genannt und keine Verhandlungen über den Preis zugelassen. Der Geschädigte beglich den Betrag schließlich unter Protest. Der Material Anteil für das Schloss samt Schrauben belief sich auf 105 €. Der ortsübliche Preis für eine derartige Türöffnung betrug zum damaligen Zeitpunkt 183,46 € netto und damit weniger als die Hälfte des abgerechneten Betrages.
172. Am 12.09.2012, einem Mittwoch, gegen 14:30 hatte sich die Geschädigte W. aus ihrer Wohnung am alten O.weg in Köln-Deutz ausgesperrt, weil sie den Schlüssel verloren hatte und rief sodann einen Schlüsselnotdienst. Daraufhin erschien einige Zeit später der Angeklagte. Er bestand zunächst darauf, dass die Geschädigte ihm auf der Rechnung eine „Blanko“ Unterschrift ableistet. Eingeschüchtert durch das aggressive Auftreten des Angeklagten und in der Not, unverzüglich auf der Arbeit erscheinen zu müssen, unterschrieb sie die Rechnung. Der Angeklagte öffnete sodann die Türe durch Aufbohren des Schlosses. Dies war erforderlich, weil die Türe abgeschlossen war. Wiederum tauschte er das Schloss aus. Der Angeklagte stellte der Geschädigten einen Betrag von 592,38 € brutto (497,80 € netto) in Rechnung. Die Geschädigte beglich die Summe. Der ortsübliche Preis für eine derartige Türöffnung lag zum damaligen Zeitpunkt bei 166,08 € netto.
183. Am 16.11.2012, einem Freitag, hatte sich die Geschädigte X gegen 18:15 Uhr aus ihrer Wohnung in der C.straße in Nörvenich ausgesperrt und rief daher einen – angeblich ortsnahen – Schlüsselnotdienst. Daraufhin erschien einige Zeit später der Angeklagte – welcher tatsächlich auch in Nörvenich gar keinen Firmensitz hat – aus Köln und öffnete die Haustür der Geschädigten, indem er das Schloss der Tür aufbohrte. Nachdem die Tür geöffnet war, baute er ein neues Schloss ein. Er stellte der Geschädigten insgesamt einen Betrag von 573,81 € brutto (482,20 € netto) in Rechnung. Die Geschädigte beglich den Betrag. Der Material Anteil für das neue Schloss belief sich auf 124 € netto. Der ortsübliche Preis für eine Türöffnung lag bei einem Betrag von 212,86 € netto. Auch in diesem Fall hatte er vor der Türöffnung weder einen Preis genannt, noch entsprechende Verhandlungen diesbezüglich zugelassen.
19III.
20Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung und dem in der Hauptverhandlung verlesenen und vom Angeklagten als richtig anerkannten Bundeszentralregisterauszug vom 03.08.2015.
21Zur Sache hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er in allen drei Fällen in der Tat die Türöffnungen vorgenommen habe. Er habe die Preise auch so abgerechnet, wie sie in der Anklageschrift festgehalten sind. Die von ihm durchgeführten Arbeiten seien aber allesamt erforderlich gewesen, da eine einfachere Türöffnung mittels eines Drahtes auch im ersten und dritten Fall nicht möglich gewesen sei. Er äußerte darüber hinaus die Auffassung, dass seine Preise keinesfalls Wucher seien. Man könne seinen Betrieb nicht mit den „normalen“ Schlüsseldiensten vergleichen, da er nur einen 24 Stunden Schlüsseldienst betreibe und daher andere Kalkulationen habe, als Schlüsseldienste, die an einer Schlosserei oder ähnlichem angeschlossen seien. Der ortsübliche Preis für eine Türöffnung habe zudem keinesfalls lediglich die Hälfte seiner abgerechneten Beträge betragen.
22Der Zeuge Dr. N. hat den Sachverhalt, so wie in den Feststellungen zu II beschrieben, geschildert. Über die Feststellungen hinaus hat er zudem bekundet, dass der Angeklagte ihn hinsichtlich der Möglichkeit, die Tür zu öffnen getäuscht habe. Da ihm die ganze Sache von vornherein sehr suspekt vorgekommen sei, habe er am nächsten Tag einen weiteren Schlüsseldienst, der vom Zeugen C. betrieben werde, kontaktiert, um zu überprüfen, ob die horrende Rechnung, die der Angeklagte gestellt habe, seine Richtigkeit habe und zudem um zu überprüfen, ob tatsächlich das Schloss hätte aufgebohrt werden müssen.
23Der Zeuge C., Inhaber eines Schlüsseldienstes, bekundete, dass er den Zeugen Dr. N. am nächsten Tag aufgesucht habe und vor Ort die Öffnung der Tür versucht habe. Es sei kein Problem gewesen, die Tür innerhalb kürzester Zeit mittels eines Drahtes zu öffnen. Der Preis für eine ortsübliche Türöffnung sei viel günstiger, als vom Angeklagten abgerechnet.
24Die Zeugin Y. hat den Sachverhalt ebenso wiedergegeben, wie er unter den Feststellungen zu II 1) beschrieben ist.
25Die Zeugin W. hat den Sachverhalt so, wie unter II 2) wiedergegeben, geschildert.
26Die Zeugin X. hat den Sachverhalt so, wie unter II 3) festgestellt, dargestellt.
27Hinsichtlich des objektiven Ablaufs des Geschehens, wie auch hinsichtlich der jeweiligen abgerechneten Summen stehen die Aussagen der Zeugen damit im Einklang mit der Aussage des Angeklagten. Die abgerechneten Summen stimmen zudem mit den in der Hauptverhandlung verlesenen Rechnungen auf den Blättern 13 d.A., Bl. 90 d.A sowie Bl. 8 d. Fallakte 921 Js 79/13 überein.
28Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass der ortsübliche Preis für eine Türöffnung nicht weniger als die Hälfte betragen habe und seine Preise daher angemessen seien, ist dies widerlegt durch das vom Gericht eingeholte, in der Hauptverhandlung verlesene und ebenfalls in der Hauptverhandlung mündlich erläuterte Gutachten des Sachverständigen S..
29In seinem Gutachten kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der ortsübliche Preis für eine vergleichbare Türöffnung durch einen Schlüsseldienst, der einen 24 Stunden Notdienst anbietet, in Fall II 1) 183,46 € netto betragen hätte, für eine vergleichbare Türöffnung in Fall II 2) 166,08 € netto und für eine vergleichbare Türöffnung in Fall II 3) 212,86 € netto. Damit lag nach den Berechnungen des Sachverständigen im ersten Fall eine Überschreitung des ortsüblichen Preises um 104 % vor, im zweiten Fall eine Überschreitung von 200 % und im dritten Fall eine Überschreitung von 127 %. Hierbei war unerheblich, ob die Türöffnungen in den Fällen 1 und 3 tatsächlich nur durch ein Aufbohren hätten erfolgen können, da ausweislich des Gutachtens die Preise in der Branche als Pauschalsummen berechnet würden. In der Branche werde insoweit in der Regel nicht zwischen den Kosten für Arbeit vor Ort, An- und Abfahrtkosten oder sonstigen Zuschlägen für besonderen Werkzeugeinsatz unterschieden. Vielmehr würden im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Mischkalkulation die vorgenannten Positionen berücksichtigt. Die Grenze der mit einer Pauschalen abgerechneten Tätigkeiten liege bei einem Zeitbedarf von ca. einer Stunde vor Ort. Auf diese Stunde seien die Kalkulationen der Pauschalsummen bei Türöffnungen ausgerichtet. Diese Stunde wurde vorliegend in keinem der Fälle überschritten.
30Die Preise für die Öffnung einer Türe variierten bei Schlüsselnotdiensten, die einen 24 Stunden Service anböten, in Köln und im Umfeld während der normalen Geschäftszeiten üblicherweise zwischen 65 € und 100 €. Als arithmetrisches Mittel wurde ein Betrag von 82,50 € zu Grunde gelegt. Diese Spanne sei durch die unterschiedlichen Kosten der betrieblichen Infrastruktur bedingt, die als Kalkulationsgrundlage in den Kundenendpreis mit eingingen. Zudem würden üblicherweise Wochenend- und Feiertagszuschläge berechnet. Auch diese variierten erheblich, zwischen 50 % und 100 %. Als Mittel wurde ein Zuschlag von 75 % angenommen. Die Gründe hierfür seien auch diesbezüglich in der betrieblichen Infrastruktur zu sehen. Der Sachverständige erläuterte, dass er als Anknüpfungstatsachen die ihm bekannten üblichen Pauschalen angenommen habe. Die entsprechenden Preise seien ihm aufgrund seiner jahrzentelangen Tätigkeit als Schlüsseldienstbetreiber sowie öffentlich bestellter Sachverständiger für das Metallbau-Handwerk hinreichend geläufig. Darüber hinaus habe er bei der Anfertigung des aktuellen Gutachtens zudem stichprobenartig nochmals verschiedene Betriebe, die einen 24 Stunden Schlüsselnotdienst betreiben, befragt, um sich nochmals zu vergewissern, dass er von zutreffenden Preisannahmen ausgeht.
31Das Gericht schließt sich der Beurteilung des Sachverständigen S. nach einer kritischen Würdigung und Überprüfung der Ausführungen vollumfänglich an. Das schriftliche, in der Hauptverhandlung mündlich erläuterte Gutachten war schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Schlussfolgerungen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Eine ergänzende Würdigung der Gesamtumstände stützt das Ergebnis der Ausführungen. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Metallbau-Handwerk sowie mechanische Sicherheitstechnik war der Sachverständige S. für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. An seiner fachlichen Kompetenz bestehen keine Zweifel.
32Soweit die Verteidigung vorgetragen hat, dass bei Schlüsseldienstleistungen zwischen solchen Schlüsseldiensten zu unterscheiden sei, die einen überregionalen "24 Stunden-Notruf" betrieben und solchen, die lediglich örtlich „24 Stunden Notruf-Leistungen“ erbrächten und daher das Gutachten unbrauchbar sei, überzeugt dies das Gericht nicht. Da der Angeklagte durch Anschluss an eine Schlüsseldienstzentrale (die ihrerseits Inserate in örtlichen Telefonbüchern mit jeweils örtlichen Vorwahlen schaltet und dadurch den Anschein erweckt, dass es sich jeweils um einen ortsansässigen Anbieter handelt) sowie sein Auftreten gegenüber den Geschädigten den Anschein erwecken wollte, dass es sich bei ihm um einen ortsansässigen Dienstleister handele, kann er sich hinsichtlich seiner Kosten kaum darauf berufen, dass diese höher als bei ortsansässigen, rein örtlich tätigen Unternehmern seien.
33Soweit dem Angeklagten im ersten und dritten Fall der Anklageschrift vom 19.08.2013 darüber hinaus allerdings vorgeworfen wurde, die jeweiligen Auftraggeber darüber getäuscht zu haben, dass eine Öffnung der Tür auch wesentlich einfacher und preisgünstiger mittels eines Drahtes hätte erfolgen können, ließ sich - unabhängig von der Frage, ob dies tatsächlich möglich war, wofür vieles spricht, was aber letztlich nicht geklärt werden konnte - in der Hauptverhandlung jedenfalls nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachweisen, dass der Angeklagte vorsätzlich hinsichtlich einer etwaigen Täuschung handelte. Es konnte nach Auffassung des Gerichts insoweit nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte mangels eigener Sach- und Fachkunde nicht erkannt hat, dass die Türen auch lediglich mittels eines Drahtes zu öffnen waren. In diesem Zusammenhang konnte zudem darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte von seinen technischen Fertigkeiten überhaupt dazu in der Lage war, die Tür mittels des Drahtes oder anderer, weniger invasiver Methoden zu öffnen.
34IV.
35Der Angeklagte hat sich damit wegen Wuchers in 3 Fällen gemäß der §§ 291 Abs. I Nr. 3, 53 StGB strafbar gemacht.
36Der Angeklagte hat die Zwangslage der Geschädigten dadurch ausgebeutet, dass er sich für eine sonstige Leistung, d.h. hier die Türöffnung Vermögensvorteile gewähren ließ, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung standen.
37In jedem der drei Fälle bestand die Zwangslage, dass sich die Geschädigten aus Ihrer Behausung ausgesperrt hatten. Nach der Rechtsprechung des LG Bonn (Az. 37 M 2/06 – Entscheidung vom 05.05.2006, juris), der sich das Gericht anschließt, liegt eine Zwangslage im Sinne von § 291 StGB vor, wenn sich ein Bewohner einer Behausung aussperrt und damit in ernsthafter Bedrängnis befindet und daher insoweit auf die Leistungen des gerufenen Schlüsseldienstes angewiesen ist, um wieder in sein Haus oder seine Wohnung zu gelangen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung spricht gegen die Annahme einer Zwangslage auch nicht, dass die Geschädigten hier auch ohne weiteres ein anderes Schlüsseldienstunternehmen hätten beauftragen können. Da der Angeklagte vor Durchführung der Arbeiten seine Preise nicht konkret beziffert hat, bestand gerade keine Möglichkeit für die Geschädigten, einen Schlüsseldienst mit angemessenen Konditionen zu beauftragen.
38Die Leistung steht hier in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung. Dieses ist gegeben, wenn der Wert der Vermögensvorteile den Wert der Leistung so beträchtlich übersteigt, dass das Missverhältnis für den Kundigen ins Auge springt (Fischer, § 291 Rn. 16 m.w.N.). Dies ist vorliegend in allen drei Fällen erfüllt, da mindestens das doppelte der ortsüblichen Preise verlangt wurde, in einem Fall sogar das dreifache. Insoweit ist auch an dieser Stelle nicht maßgeblich, dass der Angeklagte vorgibt, seinen Schlüsselnotdienst überregional zu betreiben und daher höhere Kosten habe. Beim Leistungswucher entscheidet sich die Frage des auffälligen Missverhältnisses nach dem Verkehrswert der gesamten Leistung im Vergleich zum Verkehrswert der gesamten Vermögensvorteile (Fischer, § 291 Rn. 19). In der Marktwirtschaft wird dieser Preis durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Soweit für die Leistung ein Markt besteht, kommt es auf den üblichen Preis unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalls an. Nachgefragte Leistung ist hier die Türöffnung durch einen 24 Stunden Notdienst. Die Frage, ob der Anbieter überregional oder lediglich regional tätig ist, spielt für die Bestimmung der Leistung überhaupt keine Rolle. Nachgefragt wird eine Türöffnung. Leistung ist die Türöffnung. Das Gericht vermag insoweit bei der Bestimmung der Leistung keinen qualitativen Unterschied darin zu erkennen, ob die Türöffnung durch einen überregional tätigen Unternehmer oder durch einen ortsansässigen Schlüsseldienst erfolgt. Es ist daher nicht gerechtfertigt, einen eigenen Marktpreis für Türöffnungen, die durch überregional tätige Unternehmen vorgenommen wurden, anzuerkennen. Von all dem abgesehen ist auch hier wiederum zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch Anschluss an die Schlüsseldienstzentrale sowie durch seine Angaben gegenüber den Geschädigten, dass er ein ortsansässiger Schlüsseldienstbetreiber sei, kaum darauf berufen kann, dass er die Kosten eines überregionalen Unternehmens zu tragen habe.
39V.
40Der gesetzliche Strafrahmen sieht für einen Wucher gemäß § 291 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor.
41Bei der konkreten Strafzumessung und der Ausfüllung des Strafrahmens hat sich das Gericht unter Beachtung der Kriterien des § 46 Absatz 2 StGB insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
42Zu Gunsten des Angeklagten sprach hier, dass die vorgeworfenen Taten bereits einige Jahre zurückliegen.
43Weiterhin war ihm zu Gute zu halten, dass der Schaden sich in jedem Einzelfall im niedrigen dreistelligen Bereich bewegte.
44Auf der anderen Seite sprach zu Lasten des Angeklagten, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
45Nach Berücksichtigung dieser und aller weiteren zu berücksichtigenden Strafzumessungsgesichtspunkte erschien dem Gericht insgesamt die Verhängung einer
46Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35 €
47in sämtlichen drei Fällen als tat- und schuldangemessen.
48Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, auf die verwiesen wird, hat das Gericht aus den Einzelstrafen eine
49Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 35 €
50gebildet.
51Die Höhe der einzelnen Tagessätze wird gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 35 € festgesetzt. Berücksichtigt worden sind dabei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten. Diesbezüglich wird auf die oben unter I. getroffenen Feststellungen verwiesen.
52VI.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO
54Richter am Amtsgericht
55Ausgefertigt , Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Referenzen
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