Urteil vom Amtsgericht Köln - 119 C 349/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger buchte auf der Internetseite der Beklagten im Januar 2014 einen Flug von Düsseldorf nach Newark/New Jersey für den 06.05.2014 (Flugnummer LH 408) und von New York nach Frankfurt für den 12.05.2014 (Flugnummer LH 401).
3Die Flüge wurden in der Buchungsklasse K gebucht. Der Kläger wählte den Tarif „Economy Basic“.
4Der Buchungsvorgang läuft auf der Internetseite der Beklagten dergestalt ab, dass dem Kunden die Tarifoptionen „Economy Basic“ und „Economy Flex“ angeboten werden. Klickt man einen Tarif an, erscheinen Informationen über die Umbuchung und Erstattung. Im Tarif „Economy Basic“ erscheint in der Zeile „Erstattung“ ein graues Flugzeug und weißes „x“ in einem Kreis (vgl. im Übrigen Anl. B4, Bl. 76 d.A.).
5Der Flugpreis belief sich insgesamt auf 507,28 EUR und wurde vom Kläger bezahlt.
6Vor Antritt der Reise stornierte der Kläger seinen Flug. Aufgrund der Stornierung erstattete die Beklagte dem Kläger einen Betrag von 104,95 EUR für nicht angefallene Steuern und Gebühren.
7Mit Anwaltsschreiben vom 13.10.2014 forderte der Kläger die Beklagte auf, den restlichen Flugpreis zu erstatten, hilfsweise Auskunft darüber zu erteilen, welche Aufwendungen sie sich erspart habe und welchen Erlös sie im konkreten Fall für den vom Kläger stornierten Flug erhalten habe durch anderweitige Verwendung.
8Mit E-Mail vom 23.10.2014 wies die Beklagte sämtliche Ansprüche unter Hinweis auf die Tarifkonditionen zurück.
9Auf erneute Aufforderung mit Anwaltsschreiben vom 30.10.2014 teilte die Beklagte mit E-Mail vom 17.04.2015 mit, dass eine Erstattung nicht möglich sei und dass der vom Kläger gebuchte Sitzplatz nicht weiter habe verkauft werden können.
10Der Kläger behauptet, Tarifkonditionen der Beklagten, die einer Flugpreiserstattung bei Stornierung entgegenstünden, seien ihm nicht bekannt. Er vertritt die Auffassung, solche Konditionen, bei denen es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handele, wären auch unwirksam, weil sie grundsätzlichen Wertungen des Gesetzes (§§ 649, 651 i BGB) entgegenstünden. Grundsätzliche Wertungen des Rechts ließen sich nicht durch verschiedene Tarifoptionen umgehen, die für sich genommen wiederum nur allgemeine Vertragsbedingungen seien. Die Begriffe „Economy Flex“ und „Economy Basic“ seien verwirrend, der Kunde könne nicht erkennen, dass eine Stornierung nicht möglich sei. Die vorgerichtliche Behauptung der Beklagten, der Sitzplatz des Klägers habe nicht weiter verkauft werden können, sei unrichtig.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an ihn 402,33 EUR zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Ansicht, die Regelung des § 649 BGB sei auf den Luftbeförderungsvertrag aufgrund dessen Natur nicht anwendbar. Die Vorschrift sei aber wenigstens wirksam abbedungen worden. Aufgrund der verschiedenen Wahlmöglichkeiten liege ein „Aushandeln“ der Vertragsbedingungen vor.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist unbegründet.
19Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Flugpreises in Höhe von 402,33 EUR gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 631, 649 BGB.
20Die Parteien haben einen Luftbeförderungsvertrag über die streitgegenständlichen Flüge geschlossen. Bei diesem handelt es sich um einen Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff. BGB.
21Die Regelung des § 649 BGB wurde von den Parteien wirksam abbedungen. Danach kann der Besteller den Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. Der Unternehmer ist berechtigt, bei Kündigung durch den Besteller die vereinbarte Vergütung zu verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung zustehen.
22Die Vorschrift des § 649 BGB ist dispositiv; die Parteien können durch Individualabrede abweichende Vereinbarungen treffen, was im vorliegenden Fall geschehen ist.
23Auch – wie hier in Rede stehend - vorformulierte Vertragsbedingungen können ausgehandelt sein, wenn der Verwender sie als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat. Erforderlich ist, dass die Ergänzungen nicht lediglich unselbstständiger Art sind (z.B. Anfügen von Namen und Vertragsobjekt), sondern den Gehalt der Regelung mit beeinflussen und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders überlagert wird (BGH, Urt. v. 06.12.2002 – V ZR 220/02 – Juris Rn. 6).
24Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hatte ungeachtet der Frage, ob er den konkreten Wortlaut der Vertragsbedingungen kannte, die freie Auswahl zwischen dem günstigen Tarif „Economy Basic“ und dem deutlich teureren Tarif „Economy Flex“ und damit die Wahl, ob er zu einem bestimmten Preis das Recht der vollen Stornierbarkeit erwirbt, oder ob er bzgl. Stornierbarkeit und Umbuchungsmöglichkeiten Einschränkungen in Kauf nimmt und dafür einen geringeren Preis zahlt. Ein durchschlagender Grund, Vertragsalternativen mit unterschiedlichen Entgeltregelungen der Aushandlungsmöglichkeit nach § 305 Abs. 1 S. 2 BGB zu entziehen und sie unterschiedslos als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln, besteht nicht (vgl. BGH a.a.O. Rn. 7).
25Für den Tarif „Economy Basic“ wird im Buchungsverlauf deutlich auf die fehlende Stornierbarkeit hingewiesen. Dies ergibt sich optisch bereits daraus, dass das Flugzeugsymbol im entsprechenden Menü mit einem „x“ versehen ist, während bei dem Tarif „Economy Flex“ ein Haken erscheint. Auch wird deutlich zwischen den verschiedenen Möglichkeiten bzgl. Umbuchung und Erstattung differenziert. Zusätzlich erscheint im Buchungsverlauf ein Feld „Erstattung nicht gestattet“, wenn man mit dem Mauszeiger über das Flugzeugsymbol mit dem weißen „x“ fährt, also über das Feld zur fehlenden Stornierbarkeit. Dieser Umstand ist gerichtsbekannt und hätte auch vom Kläger ohne weiteres wahrgenommen werden können. Sofern der Kläger dieses Symbol nicht gesehen hat, kann ihn dies nicht entlasten. Bedient man sich bei der Buchung einer Flugreise der – im Vergleich zu Reisebüros regelmäßig günstigeren – Internetseite einer Fluggesellschaft, so obliegt es dem Kunden, die von der Fluggesellschaft auf der Internetseite zur Verfügung gestellten und ohne weiteren Aufwand – lediglich durch Bewegen des Mauszeigers auf ein Symbol – verfügbaren Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund großer Preisunterschiede für ein bzgl. der Hauptleistungspflicht (Luftbeförderung) identisches Produkt. Daraus ist ohne weiteres ersichtlich, dass das günstige Produkt mit Nachteilen gegenüber dem teureren Produkt verbunden ist. Um welche Nachteile es sich handelt, lässt sich der Internetseite unschwer entnehmen. Der Vortrag des Klägers, insoweit könnte es sich auch um eine andere Getränkeauswahl oder einen flexibel verstellbaren Sitz handeln, erscheint lebensfremd. Der Kläger vermag auch nicht mit dem Argument durchzudringen, die englischen Begriffe „Flex“ und „Basic“ seien nicht verständlich. Zum einen werden die englischen Begriffe durch Symbole und Erläuterung in deutscher Sprache verdeutlicht. Zum anderen trifft den Kunden für den Fall, dass er die Begriffe nicht als aus sich heraus verständlich empfindet, erst Recht die Obliegenheit, sich die weiteren von der Fluggesellschaft zur Verfügung gestellten und unschwer wahrnehmbaren Informationen zu verschaffen.
26Die Wahlfreiheit des Klägers wurde auch nicht durch Gestaltung der Inetrnetseite der Beklagten oder andere Art und Weise überlagert. Die verschiedenen Tarifoptionen stehen auf der Internetseite gleichberechtigt nebeneinander.
27Damit liegt eine Aushandlung der Vertragsbedingungen zur Stornierbarkeit des Fluges vor, so dass diese nicht dem Kontrollregime der §§ 305 ff. BGB unterliegen. Die Überprüfbarkeit anderer – nicht ausgehandelter – Vertragsbedingungen wie etwa zum Gepäck oder zur Sitzplatzreservierung wird hiervon nicht berührt, worauf es im vorliegenden Fall jedoch nicht ankommt.
28Da die Vorschrift des § 649 BGB wirksam abbedungen wurde, kommt es auf die Richtigkeit der Behauptung, die Beklagte habe den Platz des Klägers nicht mehr anderweitig vergeben können ebenso wenig an, wie auf weiteren Vortrag der Beklagten zu ersparten Aufwendungen.
29Die geltend gemachte Zinsforderung ist mangels Hauptforderung nicht berechtigt.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
31Die Berufung ist auf Antrag des Klägers zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 Var. 3. ZPO vorliegen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Qualifikation von Vereinbarungen über die Stornierbarkeit von Flugreisen erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Frage der Erstattungsfähigkeit der Entgelte betrifft eine Vielzahl von Streitigkeiten, sodass eine einheitliche Rechtsprechung hierzu umso erstrebenswerter ist.
32Der Streitwert wird auf 402,33 EUR festgesetzt.
33Rechtsbehelfsbelehrung:
34A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
351. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
362. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
37Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
38Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
39Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
40Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
41B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
42Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Referenzen
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