Urteil vom Amtsgericht Köln - 138 C 569/15
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 275,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2015 zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils 43%, die Beklagte 14%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils voll-
streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite
vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin meldete sich und ihre Tochter, die Klägerin zu 2), bei der Beklagten am 00.00.0000 für eine Flugpauschalreise von Frankfurt nach Male bei Unterbringung in der Anlage „D. Resort“ in Male mit der Verpflegungsvariante „alles inklusive“ an. Als Reisebeginn war der 00.00.0000 und als Rückreisetermin der 00.00.0000 vereinbart. Der Reisepreis betrug 6.622,00 €.
3Am 00.00.0000 erhielten die Kläger die Nachricht von der Beklagten, dass der Rückflug am 00.00.0000 gestrichen sei und daher die Rückreise zwei Tage früher am 00.00.0000 erfolgen müsse.
4Die Klägerin zu 1) trat daher vom Vertrag zurück.
5Anstelle der bei der Beklagten gebuchten Reise buchte sie bei einem anderen Reiseveranstalter erneut eine Flugpauschalreise von Frankfurt nach Male vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zu einem Preis für zwei Personen von 7.140,00 €.
6Für die durch diese Buchung entstandenen Mehrkosten in Höhe von 518,00 € übersandte die Beklagte an die Klägerin zu 1) einen entsprechenden Verrechnungsscheck.
7Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass ihnen aufgrund der vereitelten Reise ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50% des jeweiligen Reisepreises, somit 3.311,00 €, und der durch die weitere Buchung entstandene Mehrbetrag von 518,00 € zustehe.
8Die Klägerinnen beantragen,
9die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 2.173,00 €, an die Klägerin zu 2) 1.655,50 € und den jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2015 zu zahlen und die Klägerinnen von Honoraransprüchen für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 413,64 € freizustellen.
10Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte hält einen Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit für nicht gerechtfertigt, da die Klägerinnen zur geplanten Urlaubszeit einen Urlaub auf den Malediven verbringen konnten und daher kein Schaden entstanden sei.
12Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien werden auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage ist im zuerkannten Umfange begründet, im Übrigen nicht begründet.
15Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §§ 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von jeweils 275,00 € zu.
16Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2016 ausführlich erörtert, steht den Klägerinnen ein entsprechender Anspruch grundsätzlich zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes spricht nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der Sinn und Zweck der Entschädigung, dem Kunden einen Ausgleich für die entgangene Urlaubsfreude zu verschaffen, dafür, dass bei Vereitelung der Reise ohne weiteres eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geboten ist. Denn auch bei einem Ersatzurlaub hat der Reisende aufgrund eigener Initiative, um die Zeit seiner geplanten, aber vereitelten Reise doch noch nutzbringend zu gestalten, Anstrengungen entfaltet, zu denen er dem Reiseveranstalter gegenüber nicht verpflichtet war
17(BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – X ZR 118/03 –, BGHZ 161, 389-400, Rn. 25).
18Die Höhe der Entschädigung bei einer Vereitelung der Reise ist nach den Umständen des jeweiligen Falles zu bemessen.
19Dabei war hier zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen zur exakt gleichen Zeit ebenfalls auf die Malediven von Frankfurt aus fliegen konnten und dort zu einem höheren Preis und damit zumindest gleichwertig untergebracht waren. Die durch die Vereitelung der Reise notwendigen Anstrengungen, die in der Suche nach einer entsprechenden Ersatzunterkunft lagen, hält das Gericht mit dem gewährten Schadensersatz von jeweils 275,00 € für angemessen ausgeglichen.
20Soweit die Klägerin zu 1) als Schadensersatz die ihr durch die Ersatzbuchung entstandenen Zusatzkosten in Höhe von 518,00 € weiterhin verlangt, fehlt es an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis.
21Denn die Klägerin zu 1) war verpflichtet, den ihr unstreitig übersandten Verrechnungscheck in Höhe von 518,00 € einzulösen.
22Die Zinsforderung ist gemäß §§ 286,288 gerechtfertigt.
23Die Klägerinnen können auch nicht anteilig Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten verlangen, denn die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Einschaltung der Bevollmächtigten nicht in Verzug.
24Insoweit konnten die Klägerinnen ihre Ansprüche zunächst selbst geltend machen. Entsprechend hatte die Klägerin zu 1) auch für die Rückgängigmachung des Reisevertrages keiner anwaltlichen Hilfe bedurft.
25Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Absatz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26Streitwert: EUR 3.829,00
27Rechtsbehelfsbelehrung:
28Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
291. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
302. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
31Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
32Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
33Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
34Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
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