Urteil vom Amtsgericht Köln - 268 C 63/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand: entbehrlich gem. § 313a ZPO
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
4Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der für die Erstellung der verfahrensgegenständlichen Reparaturbestätigung angefallenen Kosten in Höhe von EUR 40,00 gem. § 7 Abs.1 StVG i.V.m. § 115 VVG, da es sich bei diesen Kosten nicht um den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB handelt.
5Es handelt sich bei den verfahrensgegenständlichen Kosten für die Erstellung einer Reparaturbestätigung nicht um eine nach § 249 BGB erstattungsfähige, erforderliche Schadensposition im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagte außergerichtlich zu keinem Zeitpunkt um die Vorlage einer Reparaturbestätigung bat.
6Grundsätzlich sind im Wege des Schadenersatzes die Vermögensnachteile auszugleichen, die durch die Schädigung entstanden sind. Hierzu gehören auch Kosten der Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches, soweit diese erforderlich und zweckmäßig waren. Die Kosten der Schadensbegutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGH VersR 2005, 380; BGH NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff m.w.N.; BGH VersR 1974, 90; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).
7Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364. 369; 160, 377' 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff).
8Vor diesem rechtlichen Hintergrund erstreckt sich die Schadensersatzpflicht eines Unfallverursachers auch auf Folgeschäden, sofern diese mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten Ursachenzusammenhang stehen und in den Schutzbereich der verletzten Normen fallen. Nur wenn aus der Sicht des Geschädigten ein vernünftiger Grund hierzu besteht, insbesondere auch die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die zu erwartenden Reparaturkosten gewahrt wurde, sind Gutachterkosten als erstattungsfähig anzusehen.Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab stellt sich die Erteilung eines weiteren, kostenauslösenden Auftrages zur Erstellung einer Reparaturbestätigung ohne vorherige Aufforderung seitens der Beklagten als nicht erfordeerlich gem. § 249 BGB dar, zumal die Reparaturbestätigung als solche nichts über den konkreten Zeitraum, für den ggf. Nutzungsausfall begehrt wird, aussagt. Allein der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert worden ist, genügt nicht für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.02.2010, 10 U 60/09, veröffentlicht bei Juris), zumal die Reparaturbestätigung keine Feststellung zur Reparaturqualität bedeutet, wofür eine eingehende Begutachtung erforderlich gewesen wäre. Deshalb kann die Reparaturbescheinigung auch für den Wiederverkauf keine Rolle spielen. Denn die optische Instandsetzung ist auch für einen späteren Käufer erkennbar. Die Reparaturqualität wurde in der Bescheinigung nicht bewertet, die für den späteren Käufer maßgeblich sein dürfte.
9Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
11Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
12Streitwert: EUR 40,00Rechtsbehelfsbelehrung:
13A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
141. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
152. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
16Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
17Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
18Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
19Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
20B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
21Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
22Köln, 31.05.2016AmtsgerichtRichterin am Amtsgericht
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