Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom Amtsgericht Köln - 142 C 558/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 442,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2013 sowie 7,50 Euro Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand gemäss § 313 a, b ZPO
2Entscheidungsgründe
3Die Verurteilung in dem tenorierten Umfang beruht auf der Säumnis der Beklagten in dem Termin vom 27.06.2016.
4Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung von Telekommunikationsdienstleistungen aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Telekommunikationsvertrag vom 19.03.2013 zu der Rufnummer 0151 41968404 in Höhe von 442,12 Euro ist schlüssig.
5Der geschuldete Betrag setzt sich zusammen aus den Rechnungsbeträgen für Mai und Juni 2013 in Höhe von jeweils 34,95 Euro, für Juli und August 2013 in Höhe von jeweils 36,45 Euro, die die Beklagte der Klägerin nach § 611 BGB schuldet. Ferner ist ein Anspruch aus § 628 Abs. 2 BGB auf Schadenersatz nach Kündigung des Vertrages in Höhe von 299,32 Euro schlüssig dargelegt.
6Unbegründet ist die Klage hinsichtlich der in der Rechnung für August 2013 enthaltenen Sperrungskosten in Höhe von 10,00 Euro, da die Klägerin zu den Voraussetzungen des § 45 k Abs. 2 TKG nicht schlüssig vorgetragen hat; denn wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre nur durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat.
7Mangels fehlender schlüssiger Darlegung zu einer wirksamen Sperrung erweist sich die Einstellung der Leistungen der Klägerin ab September 2013 als Pflichtverletzung und führt gemäss §§ 275, 323 BGB zur Leistungsbefreiung der Beklagten. Hierauf wurde die Klägerin im Termin vom 29.02.2016 hingewiesen.
8Mahnkosten sind für drei vorgelegte Mahnschreiben in Höhe von 3 x 2,50 Euro schlüssig und der Zinsanspruch ist schlüssig aus Verzug.
9Die Nebenentscheidungen beruhenn auf den §§ 92, 708 Nr.2, 713 ZPO.
10Streitwert: 506,38 Euro.
11Rechtsbehelfsbelehrung:
12Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
13Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
14Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
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