Beschluss vom Amtsgericht Köln - 312 F 115/16
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1) zu Händen der Antragstellerin zu 2) über den bereits titulierten Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts hinaus ab September 2016 einen weiteren Kindesunterhalt in Höhe von 153,00 Euro jeweils monatlich im Voraus, fällig zum 3. Werktag eines Monats, und einen rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von November 2015 bis August 2016 in Höhe von 1.530,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 918,00 Euro ab 17.05.2016 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) ab September 2016 einen monatlich im Voraus, jeweils zum 3. Werktag fälligen Unterhalt nach § 1615l BGB in Höhe von 2.746,00 Euro bis einschließlich Dezember 2016 und ab Januar 2017 in Höhe von 6.336,00 Euro sowie einen rückständigen Unterhalt für die Zeit von Januar bis einschließlich August 2016 in Höhe von 9.057,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.073,80 Euro ab dem 17.05.2016 zu zahlen.
Der Antrag auf Zahlung eines Kindesunterhalts in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts wird als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Anträge als unbegründet zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 2) 40 % und der Antragsgegner 60 % zu tragen.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Verfahrenswert wird auf 88.800,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Antragstellerin zu 2) und der Antragsgegner sind die Eltern des am 07.11.2015 geborenen Antragstellers zu 1). Der Antragsteller zu 1) lebt im Haushalt der Antragstellerin zu 2) und wird von dieser versorgt und betreut.
4Die Antragstellerin zu 2) ist als Vorstandsreferentin und der Antragsgegner ist als Vorstand bei der V. AG beschäftigt. Der Antragsgegner erkannte durch notarielle Urkunde vom 12.01.2016 die Vaterschaft für den Antragsteller zu 1) an.
5Des Weiteren gab der Antragsgegner durch notarielle Urkunde des Notars F.C., die auf den 12. Januar 2015 datiert, Nummer 18 der Urkundenrolle für 2015, eine Unterhaltsverpflichtungserklärung mit folgendem Inhalt ab:
6I.
7Ich verpflichte mich hiermit, meinem Sohn E. F. T., geboren am 07. November 2015, zu Händen seiner Mutter L. T., geboren am 14. März 1981, wohnhaft V 00, Köln-, Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich hälftigem Kindergeld, derzeit 433,00 Euro, zu zahlen.
8Diese Unterhaltsverpflichtung ist befristet bis zur Volljährigkeit meines Sohnes.
9II.
10Wegen und in Höhe der vorgenannten Zahlungsverpflichtung unterwerfe ich mich hiermit gegenüber dem Gläubiger der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in mein gesamtes Vermögen.
11Die Antragstellerin zu 2) erzielte bis zur Geburt des Antragstellers zu 1) ein Erwerbseinkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit bei der V. AG, das neben einem Festgehalt eine Einmalzahlung aufgrund einer leistungsabhängigen variablen Vergütung, die jeweils im März eines Jahres ausgezahlt wird, und eine freiwilligen Bonuszahlung ihres Arbeitgebers, die im April eines Jahres ausgezahlt wird, umfasste. Bei durchschnittlicher Leistung beläuft sich die leistungsabhängige variable Vergütung auf einen Wert von 100 %, der bis auf 175 % bei überdurchschnittlicher Leistung hinaufgehen kann. Die Antragstellerin zu 2) hat seit 2013 einen Wert von 150 % erzielt.
12Die Antragstellerin zu 2) erzielte im Jahr 2013 ausweislich der vorgelegten Entgeltabrechnung für Dezember 2013 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 76.667,54 Euro bei einem Steuerbrutto aufgrund von Einmalzahlungen in Höhe von 25.500,00 Euro und einem Steuerbrutto aufgrund von laufenden Zahlungen in Höhe von 49.595,73 Euro. Die Einmalzahlungen bestanden aus einer Sonderzahlung wegen Wiederauflebens des aktiven Beschäftigungsverhältnisses nach einem Auslandsaufenthalt und dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 01.04.2012 bis 31.03.2013 in Höhe von 18.500,00 Euro brutto und einer freiwilligen Bonuszahlung in Höhe von 7.000,00 Euro brutto.
13Im Jahr 2014 betrug das Jahresbruttoeinkommen ausweislich der Entgeltabrechnung für Dezember 2014 103.028,72 Euro bei einem Steuerbrutto aufgrund von Einmalzahlungen in Höhe von 31.688,00 Euro und einem Steuerbrutto aufgrund von laufenden Zahlungen in Höhe von 69.224,64 Euro. Die Bonuszahlung im Jahr 2014 für das Geschäftsjahr 2013 belief sich auf 23.000,00 Euro brutto.
14Die Antragstellerin zu 2) erhielt ausweislich der vorgelegten Entgeltabrechnung für Dezember 2015 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 120.339,04 Euro, wobei sich das Steuerbrutto aufgrund von Einmalzahlungen auf 53.505,00 Euro und das Steuerbrutto aufgrund von laufenden Zahlungen auf 54.241,66 Euro belief. Die leistungsabhängige variable Vergütung betrug 19.375,00 brutto, die Bonuszahlung belief sich auf 34.000,00 Euro brutto. Des Weiteren waren im Jahresbruttoeinkommen und im Steuerbrutto aufgrund von Einmalzahlungen eine Geburtsbeihilfe des Arbeitgebers in Höhe von 130,00 Euro enthalten. Ausweislich der Entgeltabrechnung für August 2015 beliefen sich die Basisbezüge der Antragstellerin zu 2) einschließlich vermögenswirksamer Leistungen zuletzt auf 6.575,00 Euro brutto. Ab September 2015 erhielt die Antragstellerin zu 2) Mutterschaftsgeld. Von dem Einkommen der Antragstellerin zu 2) war eine sog. AVmG-Kürzung in Höhe von 125,03 Euro monatlich in Abzug gebracht worden.
15Die Antragstellerin zu 2) bezieht seit dem 07.01.2016 für den Zeitraum von einem Jahr Elterngeld in Höhe von 1.800,00 Euro monatlich. Sie erhielt im März 2016 eine Sonderzahlung ihres Arbeitgebers als leistungsabhängige Vergütung für das Jahr 2015 in Höhe von 13.751,34 Euro brutto bzw. 7.979,54 Euro netto. Im April 2016 erhielt sie eine Bonuszahlung ihres Arbeitgebers für 2015 in Höhe von 10.000,00 Euro brutto bzw. 5.796,88 Euro netto. Die Antragstellerin zu 2) plant derzeit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von maximal 15 Wochenstunden ab Oktober 2016.
16Die Antragsteller leben in einer 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 95 Quadratmetern in Köln, deren Warmmiete sich auf 1.200,00 Euro monatlich beläuft. Die Kaltmiete beträgt 10,00 Euro pro Quadratmeter.
17Die Antragsteller forderten den Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2016 zur Berechnung der Unterhaltsansprüche zur Offenlegung seiner Einkünfte auf. Der Antragsgegner erklärte sich daraufhin für leistungsfähig.
18Der Antragsgegner hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Unterhalt an die Antragstellerin zu 2) in Höhe von 1.500,00 Euro mtl. und für den Antragsteller zu 1) Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts gezahlt.
19Die Antragsteller behaupten, die Antragstellerin zu 2) würde ohne die Geburt des Kindes ein Erwerbseinkommen in Höhe von 6.007,00 Euro erzielen. Sie habe unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen des Antragsgegners einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 635,64 Euro und zur Pflegeversicherung in Höhe von 99,58 Euro zu zahlen.
20Die Bonuszahlung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto für 2015 sei niedriger als in den Vorjahren ausgefallen, da die Antragstellerin zu 2) ab März 2015 krankgeschrieben gewesen sei. Bei der Bonuszahlung handele es sich um eine Belohnung sowie um einen Anreiz ihres Arbeitsgebers für zukünftige Leistung. Aufgrund ihrer Elternzeit sei es für ihren Arbeitgeber nicht mehr von Interesse, einen Bonus an sie zu zahlen, da ein Leistungsanreiz keinen Sinn mehr mache. Wenn die Antragstellerin zu 2) das Jahr 2015 normal durchgearbeitet hätte, hätte sie eine Bonuszahlung mindestens dem Vorjahresniveau entsprechend erhalten.
21Die Mieteinkünfte aus der im Eigentum der Antragstellerin zu 2) stehenden Wohnung in Frankfurt am Main in Höhe von 760,00 Euro (kalt) dienten der Rückführung eines Kredits mit mtl. Raten in Höhe von 412,00 Euro, der Zahlung des Wohngeldes und der Rücklagenbildung für Renovierungs- und Reparaturkosten sowie der Ansparung der Tilgung eines zur Finanzierung der Wohnung aufgenommenen Darlehens bei der Mutter der Antragstellerin zu 2) in Höhe von 25.000,00 Euro.
22Die Antragsteller behaupten weiterhin, in der von ihnen bewohnten Wohnung allein zu leben. Die Antragstellerin zu 2) zahle die Miete allein. Der im Mietvertrag mit aufgeführte Herr B. T. habe den Mietvertrag mit unterschrieben, um der alleinerziehenden und nicht mehr erwerbstätigen Antragstellerin zu 2) die Anmietung der Wohnung zu ermöglichen.
23Die Antragsteller sind der Auffassung, der Antragsgegner habe für einen ungedeckten Wohnbedarf des Antragstellers zu 1) einen monatlichen Betrag in Höhe von 314,00 Euro bis Dezember 2015 und in Höhe von 312,00 Euro ab Januar 2016 zu zahlen. Der zusätzliche Wohnbedarf ergebe sich daraus, dass im Kindesunterhalt in Höhe von 433,00 Euro bzw. 441,00 Euro ein Wohnanteil in Höhe von 20 % enthalten sei, mithin 86,60 Euro bis Dezember 2015 und 88,20 Euro ab Januar 2016. Der tatsächliche Wohnbedarf betrage bei Ansatz von nur 1/3 der Wohnkosten aber 400,00 Euro monatlich. Der Antragsgegner habe des Weiteren die Kosten einer Zusatzkrankenversicherung für den Antragsteller zu 1) in unstreitiger Höhe von 20,00 Euro monatlich zu zahlen. Der Antragsteller zu 1) habe zudem einen Anspruch auf Schaffung eines einheitlichen und zeitlich unbefristeten gerichtlichen Unterhaltstitels. Die Antragsteller verweisen darauf, dass die notarielle Urkunde ein falsches Datum und eine falsche Anschrift des Antragstellers zu 1) aufweist und nicht die Düsseldorfer Tabelle als Grundlage der Unterhaltsberechnung benennt.
24Die Antragsteller sind weiterhin der Ansicht, der Antragsgegner habe die Lücke in der Altersversorgung der Antragstellerin zu 2) auszugleichen, die dadurch entstehe, dass sich der Rentenversicherungsbeitrag im Rahmen des Elterngeldes an einem Durchschnittseinkommen ausrichte (2015 in Höhe von 34.999,00 Euro), nicht aber an der von der Antragstellerin zu 2) im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit erreichten Beitragsbemessungsgrenze (2015 in Höhe von 72.600,00 Euro). Der Differenzbetrag beläuft sich nach dem bestrittenen Vorbringen der Antragstellerin zu 2) auf 585,95 Euro monatlich. Zusätzlich habe der Antragsgegner die bis November 2015 vom Arbeitgeber der Antragstellerin zu 2) geleisteten Beitragszahlungen in die Pensionskasse des BVV in Höhe von 125,03 Euro monatlich zu erstatten, wobei die Weiterzahlung durch die Antragstellerin zu 2) von dem Antragsgegner bestritten wird.
25Die Antragsteller beantragen,
261. dem Antragsgegner aufzugeben, an den Antragsteller zu 1) zu Händen der Antragstellerin zu 2) einen rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von November 2015 bis April 2016 einschließlich in Höhe von 1.996,00 Euro zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 334,00 Euro ab 08.11.2015, aus 334,00 Euro ab 04.12.2015, aus 332,00 Euro ab 04.01.2016, aus 332,00 Euro ab 04.02.2016, aus 332,00 Euro ab 04.03.2016 und aus 332,00 Euro ab 04.04.2016 zu zahlen,
272. dem Antragsgegner aufzugeben, an den Antragsteller zu 1) zu Händen der Antragstellerin zu 2) 160 % der jeweiligen Altersgruppe der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes sowie einen Mehrbedarf von 332,00 Euro monatlich, beginnend mit 01.05.2016, jeweils monatlich im Voraus, fällig zum 3. Werktag eines Monats, zu zahlen,
283. an die Antragstellerin zu 2) beginnend mit 01.05.2016 einen monatlich im Voraus, jeweils zum 3. Werktag fälligen Unterhalt nach § 1615l BGB in Höhe von 5.953,20 Euro befristet bis Dezember 2016 einschließlich und ab 01.01.2017 in Höhe von 7.453,20 Euro zu zahlen.
294. an die Antragstellerin zu 2) einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von 01/2016 bis 04/2016 einschließlich in Höhe von 4.073,80 Euro zzgl. 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
30Der Antragsgegner beantragt,
31die Anträge zurückzuweisen.
32Der Antragsgegner behauptet, die Bonuszahlung für das Jahr 2015 sei trotz des höheren Gewinns geringer als in den Vorjahren ausgefallen, da der Gewinn des Unternehmens zu einem erheblichen Teil an die Anteilseigner ausgeschüttet worden sei. Arbeitnehmer des Unternehmens, die mit der Antragstellerin zu 2) vergleichbar seien, hätten einen Bonus in vergleichbarer Höhe erhalten. Der Antragsgegner behauptet weiterhin, die Antragstellerin zu 2) habe nur für die hälftige Wohnungsmiete aufzukommen, da die andere Hälfte von Herrn B. T. gezahlt werde bzw. zu zahlen sei. Die Anmietung einer Wohnung für 1.200,00 Euro entspreche nicht der örtlichen Angemessenheit für einen Zweipersonenhaushalt.
33Der Antragsgegner ist der Auffassung, hinsichtlich der Höhe des Unterhalts nach § 1615l BGB sei aufgrund der sehr guten Einkommensverhältnisse der Antragstellerin zu 2) auf den konkreten Bedarf abzustellen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Vermögen verminderten die Bedürftigkeit. Zudem sei die Wohnung mit 95 Quadratmetern für eine Erwachsene und ein Kind zu groß.
34Die Antragsteller haben in einem nachgelassenen Schriftsatz zum Beweis ihrer Behauptung, die Bonuszahlung für 2015 sei wegen der krankheitsbedingten Abwesenheit der Antragstellerin zu 2) geringer ausgefallen und die Bonuszahlungen hätten mit der an die Anteilseigner ausgeschütteten Dividende nichts zu tun, die Zeugen I. K. S. (Vorstandsvorsitzender der V. AG) und Q. T. (direkter Vorgesetzter der Antragstellerin zu 2)) benannt. Des Weiteren haben die Antragsteller die Einholung einer Auskunft des Gerichts bei der Personalleitung der V.AG als Beweis angeboten.
35Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
36II.
37Die Anträge sind teilweise zulässig und begründet.
38Der Antragsteller zu 1) kann über den bereits titulierten Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB hinaus ab September 2016 einen weiteren Unterhalt in Höhe von 20,00 Euro monatlich für eine Zusatzkrankenversicherung und in Höhe von 133,00 Euro monatlich für einen erhöhten Wohnbedarf sowie einen rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum von November 2015 bis einschließlich August 2016 in Gesamthöhe von 1.530,00 Euro (153,00 Euro x 10 Monate) verlangen. Die Antragstellerin zu 2) kann ab September 2016 einen Unterhalt nach § 1615l BGB in Höhe von 2.746,00 Euro monatlich und ab Januar 2017 in Höhe von 6.336,00 Euro sowie einen rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von Januar bis einschließlich August 2016 unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen von 1.500,00 Euro in Gesamthöhe von 9.057,80 Euro beanspruchen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der monatliche Rückstand zwar auf 1.246,00 Euro beläuft, die Antragstellerin zu 2) aber nur rückständigen Unterhalt nach § 1615l BGB für den Zeitraum von Januar 2016 bis einschließlich April 2016 in Gesamthöhe von 4.073,80 Euro geltend gemacht hat.
39Die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners für den vergangenen Zeitraum folgt aus §§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1613 Abs. 1 BGB. Demgemäß kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Der Unterhalt wird ab dem 1. des Monats, in den das vorgenannte Ereignis fällt, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. Gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a) BGB kann der Berechtigte für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen für den Zeitraum, in dem er aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war. Die Voraussetzungen der §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1613 Abs. 1 BGB lagen ab Januar 2016 vor, da die Antragsteller den Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2016 zur Offenlegung seiner Einkünfte aufgefordert hatten. Der Antragsteller zu 1) kann zudem für die Monate November und Dezember 2015 rückständigen Kindesunterhalt fordern, da er vor dem Vaterschaftsanerkenntnis durch notariell beurkundete Erklärung vom 12.01.2016 keinen Unterhalt geltend machen konnte.
40Dagegen ist der Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle an den Antragsteller zu 1) unzulässig, da insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung haben kann (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., vor § 253, Rn. 18). Ein rechtsschutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Titulierung des Kindesunterhalts in vorgenannter Höhe ist zu verneinen, da bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt. Die Urkunde des Notars F. C. mit der darin enthaltenen Verpflichtungserklärung, dem Antragsteller zu 1) Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigem Kindergeld zu zahlen, stellt einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dar.
41Die Urkunde sieht zwar ein unzutreffendes Datum (12.01.2015 statt richtigerweise 12.01.2016), eine unzutreffende Urkundenrollennummer (Nummer 18 der Urkundenrolle für 2015 statt richtigerweise Nummer 18 der Urkundenrolle für 2016) und eine unzutreffende Anschrift des Antragstellers zu 1) vor (V. 111 statt richtigerweise V. 000). Die vorgenannten Unrichtigkeiten berühren aber nicht die Durchsetzbarkeit des Vollstreckungstitels und sind im Übrigen ohne weiteres durch eine Berichtigung der Urkunde zu beseitigen. Es handelt sich hierbei um offensichtliche Unrichtigkeiten, die der Notar gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG richtigstellen kann.
42Der titulierte Kindesunterhalt ist ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde, mithin ab dem 12.01.2016, vollstreckbar, ohne dass eine Bezugnahme auf die Düsseldorfer Tabelle als Grundlage der Unterhaltsberechnung erforderlich ist. Die Höhe des Mindestunterhalts eines Kindes wird nicht durch die Düsseldorfer Tabelle bestimmt, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Gemäß § 1612a Abs. 1 BGB kann ein minderjähriges Kind von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich entsprechend dem Alter des Kindes nach einem Prozentsatz des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des Kindes, wobei die Altersstufen und die jeweiligen Prozentsätze gesetzlich geregelt sind. Demgegenüber ist die Bezugnahme auf die Düsseldorfer Tabelle nicht erforderlich, da diese lediglich ein Hilfsmittel zur Bestimmung der Unterhaltshöhe darstellt.
43Ebenso wenig kann die ausdrückliche Befristung der notariell beurkundeten Unterhaltsverpflichtung bis zur Volljährigkeit des Kindes ein derzeitiges Rechtsschutzbedürfnis begründen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass Unterhaltstitel, die aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammen, über den Zeitpunkt der Vollendung der Volljährigkeit hinaus weiter gelten (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2, Rn. 29). In der Rechtsprechung wird daher vertreten, dass auch bei einem noch minderjährigen Kind die Titulierung des Kindesunterhalts über die Volljährigkeit des Kindes hinaus begehrt werden kann (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2012, 993). Das mag zutreffend sein, wenn die Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes in absehbarer Zeit eintreten wird und bereits erkennbar ist, dass die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch, etwa aufgrund einer Schul- und Berufsausbildung des Kindes, weiterhin gegeben sein werden. Vorliegend wird die Volljährigkeit des Antragstellers zu 1) aber erst in über 17 Jahren eintreten, ohne dass die dann maßgeblichen Verhältnisse der Beteiligten in irgendeiner Weise vorhersehbar sind.
44Der Antragsteller zu 1) kann zusätzlich zu dem bereits titulierten Kindesunterhalt die Zahlung eines Beitrages für eine Zusatzkrankenversicherung in Höhe von 20,00 Euro monatlich und zur Deckung eines erhöhten Wohnbedarf einen Betrag in Höhe von 133,00 Euro monatlich beanspruchen.
45Der Antragsgegner ist seinem minderjährigen Kind gegenüber gemäß § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet. Der Antragsteller zu 1) ist unbestritten bedürftig (§ 1602 BGB). Gemäß § 1610 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhaltes nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Die Lebensstellung von Kindern richtet sich dabei, solange sie unselbständig sind, nach derjenigen ihrer Eltern. Lebt deshalb das minderjährige Kind – wie hier – bei einem Elternteil, so bestimmt sich die Lebensstellung grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen barunterhaltspflichtigen Elternteils. Bei Einkünften des Unterhaltspflichtigen, die über den Höchstbetrag der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle hinausgehen, mithin bei einem bereinigten Einkommen von über 5.101,00 Euro, richtet sich die Höhe des Kindesunterhalts nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Festsetzung des Kindesunterhalts hat Berücksichtigung zu finden, dass das Kind in einer seinem Alter entsprechenden Weise an der Lebensführung des barunterhaltspflichtigen Elternteils teilhaben soll, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation des Elternteils Rechnung trägt. Das Kind muss im Einzelnen darlegen, worin sein erhöhter Bedarf besteht und welche Mittel zu seiner Deckung erforderlich sind (vgl. Wendl/Dose, § 2, Rn. 342).
46Der Antragsgegner, der sich für unbeschränkt leistungsfähig erklärt hat, lebt offenkundig in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Da er nicht bereit ist, konkrete Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen zu machen, ist davon auszugehen, dass er ohne weiteres in der Lage ist, für einen höheren Unterhaltsbedarf als 160 % des Mindestunterhalts aufzukommen. Aufgrund dessen kann der Antragsteller zu 1) zusätzlich zu dem bereits titulierten Kindesunterhalt den monatlichen Beitrag für eine Zusatzkrankenversicherung verlangen, der sich unstreitig auf 20,00 Euro monatlich beläuft. Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Krankenversicherungsbeiträge für das Kind (vgl. 11.1 Unterhaltsleitlinien des OLG Köln, Stand 01.01.2016). Eine Krankenzusatzversicherung ist sinnvoll, um eine bestmögliche medizinische Versorgung des Kindes sicherzustellen.
47Des Weiteren kann der Antragsteller zu 1) für einen erhöhten Wohnbedarf einen Betrag in Höhe von 133,00 Euro monatlich beanspruchen. Unter Berücksichtigung der sehr guten Einkommensverhältnisse der Beteiligten stellt sich die Anmietung einer 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 95 Quadratmetern für einen 2-Personen-Haushalt nicht als unangemessen dar. Ebenso wenig ist eine Kaltmiete von 10,00 Euro pro Quadratmeter für Köln überdurchschnittlich hoch. Es ist sachgerecht, den Wohnbedarf des Antragstellers zu 1) aufgrund seines Alters mit 1/5 der Gesamtwohnkosten anzusetzen. Der Wohnbedarf eines Kleinkindes ist aufgrund unterschiedlicher Bedürfnisse nicht mit dem höheren Wohnbedarf eines Erwachsenen zu vergleichen und in deutlich geringerer Höhe in Ansatz zu bringen. Der Wohnbedarf des Antragstellers zu 1) würde sich auch nicht reduzieren, wenn Herr B. T. gleichfalls in der Wohnung leben und einen hälftigen Anteil an den Mietkosten übernehmen würde. Denn dem Antragsteller zu 1) ist unabhängig hiervon zumindest 1/5 der Wohnung als Wohnbedarf zuzubilligen. Aufgrund dessen kann dahinstehen, ob eine Beteiligung des Herrn B. T.an den Mietkosten erfolgt.
48Die Warmmietkosten der von den Antragstellern bewohnten Wohnung belaufen sich unstreitig auf 1.200,00 Euro monatlich. Der Tabellenunterhalt beträgt bei einem Prozentsatz von 160 derzeit 536,00 Euro. Die Wohnkosten sind mit 20 % des Tabellensatzes zu veranschlagen (vgl. Wendl/Dose, § 2, Rn. 326). Der Wohnbedarf des Antragstellers zu 1) in Höhe von 240,00 Euro (1/5 von 1.200,00 Euro) wird in Höhe von 107,00 Euro (1/5 von 536,00 Euro) durch den Tabellenunterhalt abgegolten. Es verbleibt ein zusätzlicher Wohnbedarf in Höhe von 133,00 Euro, der vom Antragsgegner zu tragen ist.
49Die Antragstellerin zu 2) kann von dem Antragsgegner einen Unterhalt in Höhe von 2.746,00 Euro monatlich im Jahr 2016 und in Höhe von 6.336,00 Euro monatlich ab 2017 beanspruchen.
50Gemäß § 1615l Abs. 2 Sätze 2 und 3 BGB ist der Vater eines Kindes verpflichtet, der Mutter Unterhalt zu gewähren, soweit von dieser wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß §§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des betreuenden bedürftigen Elternteils. Die Lebensstellung richtet sich danach, welche Einkünfte der Unterhaltsberechtigte ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1369; Wendl/Dose, § 7, Rn. 91). Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die entgangenen Einkünfte abzustellen ist, ist der Unterhaltsbedarf auch bei gehobenen Einkommensverhältnissen nicht konkret durch die Feststellung der Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards erforderlich sind.
51Wenn der betreuende Elternteil - wie hier – vor der Geburt des Kindes erwerbstätig war, bemisst sich der Bedarf nach dem bis dahin nachhaltig, nicht nur vorübergehend erzielten Einkommen. Die Antragstellerin zu 2) erhielt ausweislich der vorgelegten Entgeltabrechnung für Dezember 2015 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 120.339,04 Euro, wobei sich das Steuerbrutto aufgrund von laufenden Zahlungen auf 54.241,66 Euro belief. Der vorgenannte Betrag bedarf einer Korrektur, da die Antragstellerin zu 2) ab September 2015 Mutterschaftsgeld erhalten hatte und ab Oktober 2015 keine laufenden Zahlungen ihres Arbeitgebers mehr bezog. Es sind daher die zuletzt erzielten monatlichen Basisbezüge in Höhe von 6.575,00 Euro brutto zugrundezulegen und auf ein Jahresbruttoeinkommen aus laufenden Zahlungen in Höhe von 78.900,00 Euro hochzurechnen (6.575,00 Euro x 12 Monate). Das Steuerbrutto aufgrund von Einmalzahlungen betrug 53.375,00 Euro (nach Abzug der Geburtsbeihilfe in Höhe von 130,00 Euro) und setzte sich aus einer leistungsabhängigen variablen Vergütung in Höhe von 19.375,00 Euro und einer Bonuszahlung in Höhe von 34.000,00 Euro zusammen.
52Im Gegensatz zu den laufenden Gehaltszahlungen können die im Jahr 2015 erhaltenen Einmalzahlungen allerdings nicht ohne weiteres bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs Berücksichtigung finden, da es sich hierbei nicht um ein nachhaltig erzieltes Einkommen gehandelt hat. Denn die Antragstellerin zu 2) hat in den Jahren 2014 bis 2016 Einmalzahlungen bestehend aus einer leistungsabhängigen variablen Vergütung und einer freiwilligen Bonuszahlung ihres Arbeitgebers in sehr unterschiedlicher und schwankender Höhe erhalten. Es ist nicht sachgerecht, auch das Jahr 2013 in die Betrachtung miteinzubeziehen, da die Einmalzahlungen in diesem Jahr (für das Jahr 2012) maßgeblich auf einem Sondereffekt beruhten. Der Arbeitgeber hatte der Antragstellerin zu 2) in diesem Jahr eine Sonderzahlung wegen Wiederauflebens des aktiven Beschäftigungsverhältnisses nach einem Auslandsaufenthalt und dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses in Höhe von 18.500,00 Euro brutto ausgezahlt.
53Die Einmalzahlungen in den Jahren 2014 (für 2013), 2015 (für 2014) und 2016 (für 2015) stellen sie wie folgt dar:
54Gesamthöhe hiervon Bonuszahlung
552014 31.688,00 Euro 23.000,00 Euro
562015 53.375,00 Euro 34.000,00 Euro
572016 23.751,00 Euro 10.000,00 Euro
58Demnach werden die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin zu 2) dadurch geprägt, dass sie Einmalzahlungen ihres Arbeitgebers für die Jahre 2013, 2014 und 2015, ausgezahlt jeweils im Folgejahr, in sehr unterschiedlicher Höhe erhalten hat und insbesondere die im Jahr 2016 gezahlten Einmalzahlungen für 2015 deutlich geringer als im Vorjahr ausgefallen sind. Zur Bestimmung des Einkommens, welches die Antragstellerin zu 2) ohne die Geburt und Betreuung des Kindes hätte, kann nicht auf die im Jahr 2015 geleisteten Einmalzahlungen abgestellt werden, da sich diese aufgrund der Schwankungen nicht als nachhaltig darstellen. Hinsichtlich des zu ermittelnden Einkommens im Jahr 2016 ist vielmehr auf die tatsächlich im März und April 2016 geleisteten Einmalzahlungen in Gesamthöhe von 23.751,00 Euro abzustellen. Demgegenüber ist offen, in welcher Höhe die Antragstellerin zu 2) Einmalzahlungen im Jahr 2017 und in den Folgejahren erhalten hätte. Aufgrund der jährlich der Höhe nach schwankenden Zahlungen ist es sachgerecht, einen Mehrjahresdurchschnitt aus den Leistungen für die Jahre 2013 bis 2015, ausgezahlt jeweils im Folgejahr, zu bilden und Einmalzahlungen in Gesamthöhe von 36.271,00 Euro zugrunde zu legen (31.688,00 Euro + 53.375,00 Euro + 23.751,00 : 3).
59Die im Jahr 2015 geleisteten Einmalzahlungen wären nur dann für den Unterhaltsbedarf der Antragstellerin zu 2) maßgeblich, wenn diese ohne die Schwangerschaft bzw. Geburt des Kindes auch im Folgejahr eine Zahlung in vergleichbarer Höhe erhalten hätte. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dies der Fall gewesen wäre. Die Antragstellerin zu 2), welche ihren Unterhaltsbedarf darzulegen und zu beweisen hat (vgl. Wendl/Dose, § 6, Rn. 703), hat nicht den Beweis für ihre Behauptung geführt, ohne die schwangerschaftsbedingte Erkrankung, die Geburt des Kindes und die Elternzeit hätte sie auch im Jahr 2016 eine Bonuszahlung auf Vorjahresniveau erhalten. Dem steht die Angabe des Antragsgegners gegenüber, die Bonuszahlung für das Jahr 2015 sei trotz des höheren Gewinns geringer als in den Vorjahren ausgefallen, da der Gewinn zu einem erheblichen Teil an die Anteilseigner ausgeschüttet worden sei.
60Die von den Antragstellern beantragte Vernehmung der Zeugen I. K. S. und Q. T. sowie die Einholung einer gerichtlichen Auskunft bei der Personalleitung der V. AG sind nicht vorzunehmen, da der Beweisantrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 09.08.2016 erfolgt ist. Gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 296a Satz 1 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgebracht werden. Bei einem Beweisantrag handelt es sich um ein Angriffs- und Verteidigungsmittel (vgl. Zöller, § 282, Rn. 2). Der Umstand, dass den Antragstellern nachgelassen worden ist, auf das Vorbringen des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 13.07.2016 gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 283 Satz 1 ZPO zu erwidern, führt nicht dazu, dass die Wiedereröffnung der Verhandlung nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 156 Abs. 1 ZPO zwecks Durchführung einer Beweisaufnahme anzuordnen ist. Denn das Vorbringen des Antragsgegners im vorgenannten Schriftsatz zur Berücksichtigung der jeweiligen Bonuszahlungen bei der Unterhaltsbemessung stellt keine neue Behauptung dar, auf welche die Antragsteller bislang nicht mit einem Angriff- bzw. Verteidigungsmittel erwidern konnten. Der Antragsgegner hatte bereits mit Schriftsatz vom 24.05.2016 deutlich gemacht, dass bei der Bemessung des Unterhaltsbedarf nicht auf den im Jahr 2015 ausgezahlten Bonus abzustellen sei, da dieser deutlich höher als in den vorangegangenen Jahren ausgefallen und im Jahr 2016 erheblich geringer sei.
61Für die Bemessung des Unterhalts im Jahr 2016 ist ein Bruttoeinkommen aus laufenden Zahlungen in Höhe von 78.900,00 Euro, aus Einmalzahlungen in Höhe von 23.751,00 Euro und ausweislich der Entgeltabrechnung für Dezember 2015 ein pauschales Steuerbrutto in Höhe von 438,00 Euro zugrundezulegen. Demgegenüber kann der Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht einkommenserhöhend berücksichtigt werden, da die Antragstellerin zu 2) von dem Antragsgegner die vollständige Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Bestandteil des Unterhalts verlangen kann und der Zuschuss des Arbeitgebers hierdurch ersetzt wird. Ebenso wenig können etwaige Steuererstattungen für das Jahr 2015 einkommenserhöhend berücksichtigt werden, da die Antragstellerin zu 2) weder deren Höhe noch deren Grund hinreichend überprüfbar dargelegt hat. Berufsbedingte Fahrtkosten sind nicht abzuziehen, da die Antragstellerin zu 2) laut Entgeltabrechnungen ein Jobticket erhalten hatte. Nach Abzug der AVmG-Kürzung in Höhe von 125,03 Euro errechnet sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 4.818,00 Euro wie folgt:
62Bruttolohn: . . . . . . . . . . 103.089,00 Euro
63(78.900,00 Euro + 23.751,00 Euro + 438,00 Euro)
64eingetragener Freibetrag: . . . . . . . . 1.000,00 Euro
65Sozialversicherungsbrutto 74.400,00 Euro
66LSt-Klasse 1
67Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1
68Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -30.252,00 Euro
69Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -1.663,86 Euro
70Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -6.956,40 Euro
71Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -1.116,00 Euro
72Krankenversicherung: (14 % /2 + 1 %)*56.250,00 Euro -4.500 Euro
73Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %) . . . -660,94 Euro
74AVmG-Kürzung -125,03 Euro
75––––––––––––––––––
76Nettolohn: . . . . . . . . . . . 57.814,77 Euro
77Nettolohn monatlich 4.818,00 Euro
78Ab Januar 2017 ist unter Zugrundelegung eines Bruttoeinkommens aus Einmalzahlungen in Höhe von 36.271,00 Euro ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von 5.399,00 Euro nach folgender Berechnung in Ansatz zu bringen:
79Bruttolohn: . . . . . . . . . . 115.609,00 Euro
80(78.900,00 Euro + 36.271,00 Euro x 438,00 Euro)
81eingetragener Freibetrag: . . . . . . . . 1.000,00 Euro
82Sozialversicherungsbrutto 74.400,00 Euro
83LSt-Klasse 1
84Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1
85Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -35.510,00 Euro
86Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -1.953,05 Euro
87Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -6.956,40 Euro
88Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -1.116,00 Euro
89Krankenversicherung: (14 % /2 + 1 %)*56.250,00 Euro -4.500,00 Euro
90Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %) . . . -660,94 Euro
91AVmG-Kürzung -125,03 Euro
92––––––––––––––––––
93Nettolohn: . . . . . . . . . . . 64.787,58 Euro
94Nettolohn monatlich 5.399,00 Euro
95Die Antragstellerin zu 2) kann weiterhin die Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung verlangen. Diese Kosten gehören zu dem nach §§ 1615l Abs. 3, 1610 Abs. 2 BGB geschuldeten Lebensbedarf, weil sie aus dem laufenden Einkommen bestritten werden müssen (vgl. Wendl/Dose, § 7, Rn. 110). Die Antragstellerin zu 2) verfügt über eine Kranken- und Pflegeversicherung bei der R+V Betriebskrankenkasse. Die Beitragssätze belaufen sich ausweislich der Mitteilung der Krankenkasse zur Beitragshöhe vom 09.05.2016 auf 14 % für die Krankenversicherung, auf 1 % für einen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und auf 2,35 % für die Pflegeversicherung.
96Im Jahr 2016 verbleibt nach Abzug des Elterngeldes ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 3.318,00 Euro (4.818,00 Euro – 1.500,00 Euro). Bei Beitragssätzen in Gesamthöhe von 17,35 % betragen die monatlichen Kosten der Kranken– und Pflegeversicherung 576,00 Euro monatlich. Ab Januar 2017 werden sich die Kosten bei einem Unterhaltsbedarf in Höhe von 5.399,00 Euro auf 937,00 Euro belaufen.
97Demgegenüber kann die Antragstellerin zu 2) keinen Altersvorsorgeunterhalt beanspruchen. Die Kosten einer Vorsorge für den Fall des Alters sind für den Ehegattenunterhalt in den §§ 1361 Abs. 1 Satz 2, 1578 Abs. 3 BGB speziell geregelt, ohne dass der Gesetzgeber den Anspruch auf die Mutter eines nichtehelichen Kindes ausgedehnt hat (vgl. Wendl/Dose, § 7, Rn. 111). Aus diesem Grund kann die Antragstellerin zu 2) weder einen Ausgleich für die von ihr vorgetragene Lücke bei der Altersvorsorge noch einen Ersatz für den Beitrag bei dem BVV verlangen.
98Die Antragstellerin ist in Höhe eines Unterhaltsbedarfs von 2.746,00 Euro ab Januar 2016 und in Höhe von 6.336,00 Euro ab Januar 2017 bedürftig. Gemäß §§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1602 Abs. 1 BGB ist nur derjenige unterhaltsberechtigt, der außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Der betreuende Elternteil kann daher nur insoweit Unterhalt verlangen, als er seinen Unterhaltsbedarf nicht durch eigene Einkünfte decken kann. Im Jahr 2016 wird die Bedürftigkeit durch das in Höhe von 1.800,00 Euro monatlich bezogene Elterngeld vermindert, wobei gemäß § 11 Satz 1 BEEG ein Betrag von 300,00 Euro unberücksichtigt bleibt. Es verbleiben Einkünfte aus Elterngeld in Höhe von 1.500,00 Euro monatlich. Des Weiteren hat die Antragstellerin zu 2) im März und April 2016 als leistungsabhängige variable Vergütung sowie als Bonuszahlung ihres Arbeitgebers für das Jahr 2015 einen Betrag in Gesamthöhe von 13.776,42 Euro netto erhalten. Es handelt sich hierbei um nicht monatlich anfallende Leistungen, die auf ein Jahr zu verteilen sind (vgl. 1.2 Unterhaltsleitlinien des OLG Köln). Es ist daher im Jahr 2016 ein weiteres Einkommen in monatsdurchschnittlicher Höhe von 1.148,00 Euro bedürftigkeitsmindernd in Ansatz zu bringen. Ob die Antragstellerin zu 2) im Herbst 2016 bzw. zu einem späteren Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit in Teilzeit aufnehmen wird, steht nach ihrem Vorbringen noch nicht fest. Etwaige Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit müssen daher unberücksichtigt bleiben. Aufgrund der Einkünfte aus Elterngeld und Einmalzahlungen in Gesamthöhe von 2.648,00 Euro verringert sich der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin zu 2) im Zeitraum von Januar bis einschließlich Dezember 2016 auf 2.746,00 Euro monatlich (4.818,00 Euro Elementarunterhalt + 576,00 Krankenvorsorgeunterhalt – 2.648,00 Euro). Der Unterhalt erhöht sich ab Januar 2017 auf 6.336,00 Euro (5.399,00 Elementarunterhalt + 937,00 Euro Krankheitsvorsorgeunterhalt).
99Sonstige Einkünfte, etwa aus Vermietung und aufgrund von Kapitalanlagen, vermindern grundsätzlich die Bedürftigkeit eines Unterhaltsberechtigten (vgl. Wendl/Dose, § 7, Rn. 128). Vorliegend hat aber Berücksichtigung zu finden, dass sich das Maß des Unterhalts nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils bestimmt und die Lebensstellung sich danach richtet, welche Einkünfte der Unterhaltsberechtigte ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1369). Die Geburt des Kindes führt zu einem Wegfall des Erwerbseinkommens. Demgegenüber bezieht die Antragstellerin zu 2) weitere Einnahmen aus der Vermietung ihrer Eigentumswohnung in Frankfurt am Main, aus Kapitalanlagen und aufgrund von etwaigen Steuererstattungen unabhängig von der Geburt und Betreuung des Kindes. Der Unterhaltsbedarf, der sich durch die Kompensation des weggefallenen Erwerbseinkommens bestimmt, wird von den sonstigen Einkünften der Antragstellerin zu 2) nicht berührt. Es kann daher dahinstehen, in welcher konkreten Höhe die Antragstellerin zu 2) sonstige Einkünfte erzielt.
100Dem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 2) steht auch nicht entgegen, dass sie gemäß §§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1602 Abs. 2 BGB vorrangig gehalten ist, den Stamm ihres Vermögens, etwa ihre Eigentumswohnung, zu verwerten, um ihren Lebensbedarf zu bestreiten. Denn die grundsätzliche Verpflichtung zur Verwertung des Vermögensstamms wird durch eine umfassende Zumutbarkeits- und Billigkeitsprüfung eingeschränkt. Kriterien für eine solche Prüfung sind insbesondere die wirtschaftliche Situation des Bedürftigen und des Unterhaltspflichtigen sowie die Relation ihrer Vermögen zueinander (vgl. Wendl/Dose, § 7, Rn. 138 ff.). Eine solche Prüfung ist vorliegend nicht möglich, da der Antragsgegner nicht bereit ist, konkrete Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen. Der Antragsgegner hat vielmehr deutlich gemacht, uneingeschränkt leistungsfähig zu sein.
101Eine Befristung des Unterhalts kommt nicht in Betracht, da derzeit nicht abzusehen ist, ab welchem Zeitpunkt der Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsaufwand soweit an Bedeutung verloren haben wird, dass die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit durch die Antragstellerin zu 2) zumutbar erscheint (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl., § 1615l, Rn. 12).
102Die Zinsansprüche begründen sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass hinsichtlich des Kindesunterhalts für den vorhergehenden Zeitraum die Voraussetzungen für die Zahlung von Verzugszinsen nach §§ 286, 288 Abs. 1 ZPO vorgelegen haben.
103Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Sätze 1 und 2 Nr. 1 FamFG, die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit auf § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG.
104Rechtsbehelfsbelehrung:
105Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
106Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
107Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
108Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.
109Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
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