Beschluss vom Amtsgericht Köln - 312 F 115/16

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1) zu Händen der Antragstellerin zu 2) über den bereits titulierten Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts hinaus ab September 2016 einen weiteren Kindesunterhalt in Höhe von 153,00 Euro jeweils monatlich im Voraus, fällig zum 3. Werktag eines Monats, und einen rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von November 2015 bis August 2016 in Höhe von 1.530,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 918,00 Euro ab 17.05.2016 zu zahlen.

Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) ab September 2016 einen monatlich im Voraus, jeweils zum 3. Werktag fälligen Unterhalt nach § 1615l BGB in Höhe von 2.746,00 Euro bis einschließlich Dezember 2016 und ab Januar 2017 in Höhe von 6.336,00 Euro sowie einen rückständigen Unterhalt für die Zeit von Januar bis einschließlich August 2016 in Höhe von 9.057,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.073,80 Euro ab dem 17.05.2016 zu zahlen.

Der Antrag auf Zahlung eines Kindesunterhalts in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts wird als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Anträge als unbegründet zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 2) 40 % und der Antragsgegner 60 % zu tragen.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Verfahrenswert wird auf 88.800,00 Euro festgesetzt.


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