Urteil vom Amtsgericht Köln - 125 C 60/16

Tenor

 1.)                  Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger keine über 357,00 € hinausgehenden Zahlungsansprüche wegen Nutzung des Lichtbilds bzw. Lichtbildwerks „KÖLNER DOM ABENDS (Bildnummer #0006)“ gemäß seiner Rechnung 00498 vom 15. April 2015 bzw. Mahnung vom 25. Januar 2016 i. H. v. 714,00 € zustehen.

2.)                  Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch auf Erstattungen der Abmahnkosten i. H. v. 347,60 € wegen der Abmahnung vom 23. März 2016 hat.

3.)                  Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 38 % und dem Beklagten zu 62 % auferlegt.

4.)                  Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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