Beschluss vom Amtsgericht Köln - 582 Ls 6/22185 Js 756/21
Tenor
In der Strafsache
gegen R. M. A.
wird die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil vom 15.02.2022 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
1
Gründe
2In dieser Sache ist am 15.02.2022 in Anwesenheit des Angeklagten das Urteil verkündet worden. Mit Schreiben vom 16.02.2022 - vorab per Fax übersandt - hat die Verteidigerin gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Gericht hat mit Zustellung des Urteils darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich einer wirksamen Berufungseinlegung bestehen. Eine Stellungnahme ist nicht zur Akte gelangt.
3Die Berufung leidet an einem Formmangel und ist daher durch den iudex a quo zu verwerfen, § 319 Abs. 1 StPO. Denn da die Berufungsfrist nur durch eine formgerechte Rechtsmittelerklärung gewahrt werden kann, ist eine innerhalb der Frist eingegangene, aber nicht den Formerfordernissen entsprechende Berufung auch von § 319 Abs. 1 StPO erfasst (Quentin, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 319 Rn. 2). Vorliegend genügen weder das Schreiben vom 16.02.2022 selbst, noch die Übermittlung desselben vorab per Fax, der durch § 32d S. 1, 2 StPO vorgeschriebene Übermittlung als elektronisches Dokument. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Einhaltung der elektronischen Übermittlung Wirksamkeitsvoraussetzung; werden die in § 32d S. 1, 2 StPO genannten Erklärungen nicht in elektronischer Form eingereicht, ist die Erklärung mangels Wahrung der Form unwirksam (s. BT-Drs. 18/9416, 51).
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
5Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Woche nach Zustellung die Entscheidung des Berufungsgerichts beantragt werden. Dieser Antrag ist bei dem Amtsgericht Köln schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen. Die Vollstreckung des Urteils wird jedoch nicht gehemmt.
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