Urteil vom Amtsgericht Köln - 522 OWi 89/25
Tenor
Die Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Landeskasse.
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Gründe
2Der Vorwurf ergibt sich aus dem Bußgeldbescheid der Stadt B.- Amt für Wohnungswesen - vom 04.03.2025, mit welchem der Betroffenen eine versuchte Zweckentfremdung von Wohnraum nach § 21 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4 WohnStG NRW zur Last gelegt und ein Bußgeld von 20.000,00 Euro festgesetzt wurde. Konkretere Ausführungen zur Tathandlung enthält der Bußgeldbescheid nicht.
3Grundlage des Verfahrens ist jedoch eine seitens der Betroffenen unter dem 02.11.2023 erklärte Eigenbedarfskündigung betreffend eine vermietete Wohnung in der K.-straße in B. und eine daran anschließende Räumungsklage. Die im selben Haus lebende Betroffene, die Eigentümerin des Hauses ist, hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, die Wohnung für ihren Ehemann, den Zeugen V. zu benötigen.
4Die Betroffene war freizusprechen, weil die ihr zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
5Das der Betroffenen zur Last gelegten Verhalten stellt noch nicht den Versuch einer Zweckentfremdung von Wohnraum dar. Eine Tat versucht, wer zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Die Erklärung der Kündigung und Erhebung der Räumungsklage stellt jedoch keine Tätigkeit dar, die unmittelbar in eine Nutzung der Wohnung zu Wohn- oder anderen Zwecken mündet. Vielmehr handelt es sich hierbei allenfalls um eine "straflose" Vorbereitungshandlung.
6Im Übrigen lässt sich jedoch auch nicht feststellen, dass die von dem Ehemann der Betroffenen beabsichtigte Nutzung eine Zweckentfremdung des Wohnraumes dargestellt hätte. Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Prüfung, ob ein die Kündigung rechtfertigender Eigenbedarf vorliegt, einem völlig anderen Maßstab unterliegt, als die Frage, ob die beabsichtigte Nutzung eine Wohnnutzung im Sinne des WohnStG NRW darstellt. Auch die Beweislast ist im Räumungsverfahren eine andere, als im Ordnungswidrigkeitenverfahren: Während im Klageverfahren die Betroffene das Vorliegen des Eigenbedarfs beweisen musste, muss hier eine Zweckentfremdung konkret festgestellt werden. Auch dies ist im Ergebnis jedoch nicht der Fall, da die von dem Ehemann der Betroffenen in seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht angegebenen Nutzungsarten (Künstlerische Tätigkeit, Aufhängen von Bildern, Bewirtung von Freunden und Bekannten) grds. in den Bereich einer wohnlichen Nutzung fallen.
7Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 105 OWiG i. V. m. §§ 464, 467 StPO.
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Referenzen
- § 21 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4 WohnStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 105 OWiG 1x (nicht zugeordnet)