Beschluss vom Amtsgericht Köln - 505 Gs 223/24
Tenor
wird der Beschwerde vom 12.08.2025 (Bl. 131) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.01.2024 (505 Gs 223/24) auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Schriftsatzes vom 12.08.2025 nicht abgeholfen.
1
Auf zwei unterschiedlichen Asservaten (01-01-01 und 01-02-02) konnten Hashwert-Treffer festgestellt werden. Dabei handelt es sich u.a. um ein auf B. 107 d.A. durch die Rechtsanwältin Frau N. beziffertes Asservat, welches nicht im Eigentum des Beschuldigten sei und ein Arbeitsmittel darstellte.
2Aus diesem Grund kann bereits jetzt festgestellt werden, dass dieses Asservat, welches als Arbeitsmittel genutzt wird, inkriminiert ist.
3Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass auch weitere Asservate über inkriminierte Inhalte verfügen, welche jedoch bislang nicht einem bekannten und durch das Bundeskriminalamt qualitätsgesicherten Hashwert zugeordnet wurden.
4Aus diesem Grund ist eine Vollauswertung unumgänglich, um festzustellen, ob ein Asservat inkriminiert ist oder nicht.
5Die Akte wird dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 05 Gs 223/24 1x (nicht zugeordnet)