Urteil vom Amtsgericht Königswinter - 10 C 65/98
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- DM abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoß und als solcher Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagten sind Mieter der Wohnung des Klägers. Sie sind tschechischer Herkunft, aber deutsche Staatsangehörige. Die Wohnungseigentumsanlage verfügt über eine Gemeinschaftssatellitenanlage, über die zur Zeit 14 deutsche Fernsehprogramme empfangen werden können. Die Beklagten haben ohne Zustimmung des Klägers eine portable Parabolantenne (ca. 30 cm Durchmesser) auf dem Balkon aufgestellt, mit dem sie ausländische Fernsehprogramme empfangen können.
3Der Kläger begehrt die Entfernung der Antennenschüssel. Er behauptet, die hauseigene Anlage sei um beliebig viele Sender erweiterbar sei, ohne daß ein deutscher Sender deswegen entfiele. Weiterhin habe die Duldung einer Parabolantenne einen "Nachzugeffekt" im Hinblick auf die anderen Wohnungen der Anlage. Im übrigen ist er der Auffassung, daß die Beklagten die Antenne aufgrund verbotener Selbsthilfe entfernen müßten. Sie verunziere das Gesamtbild der Wohnungsanlage. Aus diesem Grunde hätten die Wohnungseigentümer beschlossen, daß sich die Bewohner grundsätzlich an die Gemeinschaftsanlage anzuschließen hätten. Dies die auch in § 14 Abs. 1 des Mietvertrages der Parteien vom 01.10.1990 vereinbart worden.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die auf dem Balkon der von der Beklagten bewohnten Wohnung B-Straße, ####1 C, 1. OG, Mitte befindliche Parabolantenne zu entfernen.
6Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
7Die Beklagten behaupten, sie, und insbesondere der Beklagte zu 2, seien beruflich auf den Empfang ausländischer Sender angewiesen. Es handele sich um eine mobile Satelitenschüssel, die kaum zu sehen sei. Der Empfang über die Gemeinschaftsanlage sei begrenzt. Einspeisung tschechischer Sender sei ohne Verlust deutscher Sender nicht möglich. Ausserdem halte er sich mehrere Monate im Jahr im Ausland auf und führe die Satellitenschüssel mit sich. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluß vom 10.07.1998. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 11.08.1998 verwiesen. Es hat ferner Beweis erhoben durch Augenscheinnahme. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 15.06.1998 Bezug genommen.
8Entscheidungsgründe
9Die Klage ist unbegründet.
10Ein Anspruch auf Entfernung der streitgegenständlichen Parabolantenne ergibt sich nicht aus § 550 BGB oder 1004 BGB. Das Aufstellen der Antenne stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache durch die Beklagte dar. Denn die Beklagten haben gegen den Kläger einen diesbezüglichen Anspruch auf Zustimmung. Dieser Anspruch ergibt sich aus einer Abwägung der wiederstreitenden Interessen, nämlich aus einer Gegenüberstellung der Eigentumsfreiheit (Art. 16 GG) des Klägers und der Informationsfreiheit (Art. 5 I 1 Hs 2 GG) der Beklagten. Diese Grundrechtsnormen sind mittelbar anwendbar, da der Kläger bei seiner Ermessensentscheidung an die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebunden ist und diese Generalklausel die Einbeziehung der objektiven Werteordnung des Grundgesetzes ermöglicht. Die Beklagten können ein Informationsinteresse für sich in Anspruch nehmen, daß das Interesse des Eigentümers an der Unversehrtheit seines Eigentümers überwiegt. Denn die Beklagten haben ein zu berücksichtigendes besonderes Informationsbedürfnis bezüglich tschechischer Programme. Diese sind über die Parabolantenne der Beklagten zu empfangen und daher als allgemein zugängliche Quelle vom Schutzbereich der Informationsfreiheit umfaßt. Das besondere Interesse ergibt sich bereits aus der Tatsache, daß sie ehemals tschechische Staatsbürger waren. Ausländern wird nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung (vergl. Übersicht bei Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. 1996, Rd. 168 ff.) ein gesteigertes Informationsbedürfnis bzgl. ihrer Heimat zugestanden. Diese Überlegung ist auch auf die Beklagten anwendbar. Zwar haben diese durch die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit die Beziehung zu ihrem ehemaligen Heimatland erheblich gelockert. Mit dem Wechsel der Staatsangehörigkeit entfällt aber nicht die soziale Verwurzelung, die die ursprüngliche Staatsangehörigkeit mit sich gebracht hat. Die soziale Entwicklung in seinem ursprünglichen Heimatland gehört zur Identität eines Menschen. Schon im Hinblick auf die Menschenwürde kann der Beklagte daher nicht faktisch dazu gezwungen werden, diesen Teil seiner Identität auszuklammern und sich nunmehr nur auf deutsche Informationsmedien zu beschränken. Dies erkennt auch das BayOLG an (Beschl. v. 28.10.1994 - NJW 1995, 337 (338)) und gesteht dem ehemals ausländischen Deutschen ein Informationdbedürfnis zu, das über des eines geborenen Deutschen hinausgeht. Ob die Beklagten beruflich besonders auf den Empfang ausländischer Sender angewiesen sind, kann offenbleiben. In dieser Interessenbewertung liegt kein Verstoß gegen Art. 3 I bzw. III GG. Zwar werden hier die Interessen deutscher Mieter ungleich behandelt. Die unterschiedliche soziale Verwurzelung ist aber ein sachliches Differenzkriterium. Nicht die Herkunft und die Sprache als solche sind Anknüpfungspunkte für die Ungleichbehandlung, sondern die gesamte soziale Entwicklung, die Unterschiedlichkeiten der Lebensumstände. Das besondere Informationsinteresse wir auch nicht bereits durch bestehende Empfangsanlagen gestillt. Daß ein einzelnes zusätzliches (tschechisches) Programm in die Gemeinschaftssatellitenanlage eingespeist werden kann, ist zur Befriedigung des Interesses nicht ausreichend, denn die Informationsfreiheit bezieht sich auf alle örtlich zugänglichen Programme (vergl. AG Krefeld Urteil v. 23. Juli 1992 - DWW 93, 79 (81)). Auch mit der Behauptung, daß die Gemeinschaftsanlage durch Aufstelen eines weiteren Basisgerätes um viele weitere Programme erweitert werden kann, kann der Kläger nicht durchdringen. Darauf verwiesen zu werden ist den Beklagten jedenfalls unzumutbar, da eine Zustimmung der Wohnungseigentumsgemeinschaft gemäß §§ 10, 22 I 1 WEG (vergl. zum Zustimmungserfordernis BayObLG NJW-RR 92, 16) nicht mit Sicherheit vorhersehbar und die Installation mit erheblichen Kosten verbunden ist. Die Frage der tatsächlichen Erweiterungsmöglichkeit, die nach dem Gutachten vom 11.08.1998 (Punkt 7.1.5) noch nicht endgültig feststeht, kann damit offenbleiben. Gegenüber diesem Informationsbedürfnis der Beklagten fallen die Beeinträchtigungen des Klägers nicht entscheidend ins Gewicht. Ihn trifft keine Substanz- sondern lediglich eine geringfügige optische Beeinträchtigung seines Eigentums. Die unterschiedliche Gestaltung der Balkone mit Markisen und Sichtschutzwänden sowie die teilweise Verdeckung der Fassade mit Bäumen und Sträuchern lassen die nur zur Hälfte über den Balkonrand ragende verhältnismäßigkeit kleine Parabolantenne optisch in den Hintergrund treten. Der Kläger muß sich den Vergleich mit der übrigen Balkongestaltung als Mitglied der Wohnungseigentumsgemeinschaft auch entgegenhalten lassen. Ansprüchen Dritter ist der Kläger nicht ausgesetzt. Insbesondere ist die geringfügige optische Beeinträchtigung auch kein Nachteil i.S.d. §14 Nr. 1 WEG, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Insoweit wäre nämlich eine äquivalente Interessenabwägung vorzunehmen. Mit dem Aufstellen der Antenne verbindet sich auch kein finanzielles Risiko für den Kläger. Das lose Aufstellen der Parabolantenne auf dem Balkon ist unzureichend, um eine Haftung nach §§ 836, 838 BGB zu begründen, da es sich nicht um einen Gebäudeteil i.S.d Vorschrift handelt (vergl. Ermann-Schiemann § 836 BGB Ra. 4). Im übrigen würden die Beklagten bei durch die Antenne angerichteten Schaden dem Kläger regelmäßig aus dem Mietverhältnis auf Freistellung haften. Schließlich hat der Kläger als Mitglied der Wohnungseigentumsgemeinschaft auch keinen unkontrollierten "Nachzugeffekt" zu fürchten, denn die Pflicht, dem Anbringen von Parabolantennen zuzustimmen, ist in jedem einzelnen Fall erneut überprüfter (vergl. insoweit LG Kleve NRJW-RR 93, 656). Insoweit kann deren Gültigkeit beziehungsweise Einbeziehung dahingestellt bleiben. Aus den gleichen Erwägungen besteht auch kein Anspruch des Klägers aus § 1004 BGB auf Entfernung der Antenne. Schließlich kann der Kläger auch nicht einwenden, die Beklagten müßten die Parabolantenne in Hinblick auf den Aspekt der verbotenen Selbsthilfe entfernen. Zwar steht dem Eigentümer und Vermieter das Recht zu, die Position der zu genehmigenden Parabolantenne selbst zu bestimmen. Die Berufung darauf ist aber unter dem Aspekt des widersprüchlichen Verhaltens unzulässig. Denn es ist hier kein Ort ersichtlich, an dem die Antenne der Beklagten den Kläger weniger in seinem Eigentumsinteressen beeinträchtigen würde (vergl. den insofern ähnlich gelagerten Fall des LG Mannheim - Urteil v. 29.04.1992 - WuM 92, 469 (470) sowie im gleichen Zusammenhang LG Hamburg - Urteil v. 03.07.1997 - WuM 1998, 277). Der Kläger müßte also genau den gleichen Platz auswählen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 1. HS ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 1.600,-DM
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