Urteil vom Amtsgericht Königswinter - 12 C 10/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 16.11.2002 in L ereignet hat, in Anspruch. Das Fahrzeug des Klägers wurde im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles von einer Angestellten des Klägers geführt.
3Der an dem Fahrzeug entstandene Sachschaden ist von der Beklagten zu 1. beglichen worden. Der Kläger macht mit der Klage die von ihm für seine anwaltliche Tätigkeit erhobenen Gebühren geltend.
4Der Beklagte zu 2. hat nach dem Unfallgeschehen - auch in Gegenwart der hinzugezogenen Polizeibeamten - die Auffassung vertreten, er habe den Unfall nicht verursacht. Einem gegen ihn erhobenem Verwarnungsgeld hat der Beklagte zu 2. zunächst widersprochen, dieses dann jedoch gezahlt.
5Der Kläger hat - sich selbst vertretend - mit Schreiben vom 19.11.2002 Ansprüche aus dem Unfallgeschehen gegenüber der Beklagten zu 1. dem Grunde nach geltend gemacht. Mit Schreiben vom 20.11.2002 wandte sich die Beklagte zu 1. an die Mitarbeiterin des Klägers. Mit Schreiben vom 22.11.2002 bestätigte die Beklagte zu 1. die Haftung dem Grunde nach gegenüber dem Kläger.
6Mit Schreiben vom 16.12.2002 hat der Kläger die Beklagte zu 1. zur Schadenregulierung einschließlich der von ihm geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren bis zum 30.12.2002 aufgefordert. Diese hat den Schaden ausschließlich der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren beglichen.
7Der Kläger ist der Auffassung, das Verhalten des Beklagten zu 2. gegenüber seiner Mitarbeiterin und den Polizeibeamten hätte nur den Schluß zugelassen, dass die Schadenabwicklung trotz eindeutiger Rechtslage mit Schwierigkeiten verbunden sein würden. Unter diesen Umständen wäre ein Laie berechtigt gewesen, einen Rechtsanwalt mit der weiteren Schadenregulierung zu beauftragen.
8Er beantragt,
9die Beklagten zu verurteilen, an ihn 938,44 EUR nebst 6,97% Zinsen seit dem 31.12.2002 zu zahlen.
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Sie sind der Ansicht, eine Erstattung von Anwaltskosten komme nicht in Betracht, da es sich um einen eigenen Schadenfall handele. Die mit der Abwicklung eines Schadenfalles verbundene Mühe gehöre zum eigenen Pflichtenkreis eines Geschädigten.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
14Das Gericht hat im Einverständnis der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren.
17Die Schadenersatzpflicht eines Schädigers und eines Versicherers aus § 7 StVG, § 823 BGB, § 3 PflVersG kann sich auch auf die Kosten der Rechtsverteidigung und somit auch auf die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten erstrecken. Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten setzt jedoch voraus, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes von der Sache her erforderlich war (BGH NJW 1995, 446, 447). Ein ersatzfähiger Schaden ergibt sich nicht schon daraus, dass der Gläubiger für die Verfolgung seiner Rechte Zeit aufwendet und seine Arbeitskraft einsetzt. Daher ist es grundsätzlich nicht erforderlich schon für die erstmalige Geltendmachung gegenüber dem Schädiger beziehungsweise seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung dem Grunde und der Höhe nach eindeutig ist.
18Im vorliegenden Fall wäre die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der erstmaligen Geltendmachung des Schadens gegenüber den Beklagten nicht erforderlich gewesen. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers war die Rechtslage eindeutig, so dass davon auszugehen war, dass die Beklagte zu 1. den entstandenen Schaden ersetzen würde. Dies zeigt sich auch daran, dass die Beklagte zu 1. unverzüglich nach dem Unfallereignis ihre Einstandspflicht dem Grunde nach anerkannt hat und auch den Schaden kurzfristig reguliert hat.
19Die Tatsache, dass der Beklagte zu 2. an dem Unfallort zunächst seine Verantwortlichkeit abstritt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2. das gegen ihn erhobene Verwarnungsgeld am Unfallort beglichen hat.
20Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob und inwieweit ein Schadenersatzanspruch die Anwaltskosten auch umfaßt, wenn der Geschädigte ein Rechtsanwalt ist und sich selbst vertritt, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da bereits die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht gegeben ist.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
22Streitwert: 938,44 EUR
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.