Urteil vom Amtsgericht Königswinter - 7 a F 50/03
Tenor
1. Die am 05.04.1991 vor dem Standesbeamten in C unter Heiratsregis-ter-Nr.: 29/1991 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Zu Lasten der bei der Deutschen Post, Aktenzeichen: 553-11/#####/####, Nr. 219/03 bestehenden Anrechte der Antragsgegnerin auf beamtenrechtliche Ver-sorgung werden auf dem Versicherungskonto-Nr.: 16 060955 K 009 R4764 des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in E monatliche Rentenanrechte von 241,02 Euro bezogen auf den 31.03.2003 be-gründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte um-zurechnen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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Tatbestand und Entscheidungsgründe
2Ehescheidung
3Die Parteien schlossen am 05.04.1991 in C die Ehe. Beide Parteien haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Die Eheleute leben seit mehr als einem Jahr getrennt und lehnen die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ab.
4Der Antragsteller beantragt,
5die am 05.04.1991 vor dem Standesbeamten in C, Heiratsregister-Nr.: 29/1991 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
6Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.
7Die Ehe der Parteien war zu scheiden, da sie gescheitert war. Die Eheleute leben seit mehr als einem Jahr getrennt und lehnen die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ab. Die Antragsgegnerin hat der Scheidung zugestimmt. Die Voraussetzungen der §§ 1565,1566 BGB lagen vor.
8Versorgungsausgleich
9Die Parteien schlossen am 05.04.1991 die Ehe. Der Scheidungsantrag wurde am 10.04.2003 zugestellt. In der maßgeblichen Ehezeit gem. § 1587 II BGB vom 01.04.1991 bis 31.03.2003 erwarb der Antragsteller laut Auskunft der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 15.01.2004, 137,24 Euro monatliche Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im gleichen Zeitraum erwarb die Antragsgegnerin laut Auskunft der Deutschen Post vom 22.07.2203, 619,27 Euro monatliche Anrechte auf beamtenrechtliche Versorgung. Laut Auskunft der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 26.06.2003 erwarb die Antragsgegnerin während der Ehezeit keine weiteren Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung.
10Aufgrund der Auskünfte der Rentenversicherer, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken erhoben wurden, stand dem Antragsteller gem. § 1587a I BGB ein Ausgleichsanspruch von 241,02 Euro zu (619,27 Euro - 137,24 Euro = 482,03 Euro : 2 = 241,015 Euro = 241,02 Euro). Zum Ausgleich waren gem. § 1587 b II BGB zu Lasten der Ansprüche auf beamtenrechtliche Versorgung der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung des Antragstellers monatliche Rentenanrechte in entsprechender Höhe zu begründen. Der Höchstbetrag des § 1587 b V BGB war nicht überschritten. Die Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b VI BGB.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.
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Referenzen
- BGB § 1565 Scheitern der Ehe 1x
- BGB § 1566 Vermutung für das Scheitern 1x
- § 1587 II BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1587a I BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1587 b II BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1587 b V BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1587 b VI BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 93a (weggefallen) 1x