Urteil vom Amtsgericht Königswinter - 3 C 89/03

Tenor

1.

Die einstweilige Verfügung vom 24.07.2003 wird aufgehoben und der Antrag des Verfügungsklägers zu 1) im Schriftsatz vom 28.05.2003 wird zurückgewiesen.

2.

Auf den Antrag der Verfügungsklägerin zu 2) im Schriftsatz vom 04.05.2004 wird der Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jedenfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

a) die Verfügungsklägerin zu 2) zu beleidigen, insbesondere durch die Äußerung gegenüber Dritten, die Verfügungsklägerin zu 2) sei krank im Kopf,

b) eine der Verfügungsklägerin zu 2) nachempfundene Maske, wie sie sich aus der Anlage zum Urteil ergibt, mit der Bezeichnung "De aal Funz" oder anderen herabwürdigenden Bezeichnungen zu versehen, diese öffentlich zur Schau zur stellen bzw. Bilder davon im Internet oder in sonstiger Weise zu verbreiten und die Maske unter Hinweis auf die Verfügungsklägerin zu 2) als Vorbild mit Erläuterungen zu versehen, die die Verfügungsklägerin zu 2) in ihrer Ehre verletzen oder sie in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind, z. B. als "Symbol für das kalte, reptilienhafte Charakteristikum des sich in Falschheit windenden Wesens" oder "Synonym für das giftspritzende Böse"

c) nicht erweislich wahre Tatsachen über die Verfügungsklägerin zu 2) zu behaupten oder zu verbreiten, insbesondere die Behauptung, die Verfügungsklägerin zu 2) bilde sich zahlreiche Leiden (z. B. eine Bienenallergie) nur ein

3.

Im Verhältnis des Beklagten zum Verfügungskläger zu 1) werden die außergerichtlichen Kosten des Beklagten dem Verfügungskläger zu 1) auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin zu 2) werden dem Beklagten auferlegt. Von den Gerichtskosten trägt der Verfügungskläger zu 1) 55 Prozent und der Verfügungsbeklagte 45 Prozent.

4.

Im Verhältnis zum Verfügungskläger zu 1) ist das Urteil für den Verfügungsbeklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Verfügungskläger zu 1) bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 600,00 Euro abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

5.

Die Verfügungsklägerin zu 2) hat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Urteils bei dem Gericht der Hauptsache Klage zu erheben. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag die einstweilige Verfügung vom heutigen Tage aufgehoben.


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