Beschluss vom Amtsgericht Königswinter - 7 F 60/04
Tenor
1. Der vom Amtsgericht Königswinter mit Beschluss vom 15. 09. 1983 (Az. 7 F 95/82 VA) angeordnete Versorgungsausgleich nach § 1587b BGB wird mit Wirkung zum 01.08.2004 dahingehend abgeändert, dass der Tenor nunmehr lautet:
Vom Versicherungskonto Nr.53 130842 B 068 des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. 53 200348 B 599 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 270,16 DM, bezogen auf den 31. 05. 1982, anstatt in Höhe von 305,65 DM übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei Rheinische Versorgungskassen (Personalnr. 043.2-R 0138994/01/3 VA 1872) werden auf dem Versicherungskonto Nr. 53200348 B 599 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 198,81 DM, bezogen auf den 31. 05. 1982, anstatt von 23,11 DM begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
Gründe
2Das Amtsgericht Königswinter hat mit Beschluss vom 15.09.1983 (Aktenzeichen 7 F 95/82) den Wertausgleich nach § 1587b BGB zugunsten der Antragstellerin durchgeführt wie folgt:
3nach § 1587b I BGB: . . . 156,28 EUR
4nach § 1587b II BGB: . 11,82 EUR
5Ausgleich insgesamt: . 168,10 EUR
6Nach § 2 VAHRG blieben unausgeglichen: 0,00 EUR.
7Die Rheinische Versorgungskasse hat am 01. 07. 2004 die Abänderung dieser Entscheidung beantragt.
8Sie hat das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 10a Abs. 1 VAHRG behauptet. Die Antragstellerin bezieht bereits aus dem Versorgungsausgleich eine Versorgung. Der Antragsgegner bezieht eine durch den Versorgungsausgleich gekürzte Versorgung. Damit sind die Antragsvoraussetzungen nach § 10a V VAHRG erfüllt.
9Die Neuberechnung gem. § 10a VAHRG ergibt folgendes:
10Nach § 1587/I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/II BGB):
11Die Ehezeit begann am 01. 07.1967. Sie endete am 31. 05. 1982.
12In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
13Anwartschaften der Antragstellerin:
14Bei BfA 151,64 DM Versicherungsnr. 53 200348 B 599
15Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB. insgesamt: 151 ,64 DM
16Anwartschaften des Antragsgegners:
171. Bei BfA 691,95 DM
18Versicherungsnr. 53 130842 B 068
19Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB.
202. Bei Rheinische Versorgungskassen
21ehezeitliche Monatsrente 397,62 DM.
22Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a/I BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich.
23Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger.
24Das ergibt folgende Übersicht:
25splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: 691,95 DM Quasisplitting nach § 1/III VAHRG: 397,62 DM insgesamt:. 1.089,57 DM
26Nach § 1587a/l BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:
27151,64 - 1089,57 = -937,93 DM
28Ausgleichspflicht des Antragsgegners: 468,97 DM
29Nach § 1587b/l BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von:
30(691,95 - 151,64) /2= 270,16 DM. Der Ausgleich erfolgt durch analoges Quasisplitting nach § 1/III VAHRG in Höhe von:
31397,62 /2 = 198,81 DM. Durch den Versorgungsausgleich darf der Ausgleichsberechtigte zusammen mit seiner eigenen ehezeitlichen Rente keine höhere Versorgung erwerben, als der Dauer der Ehezeit entspricht. Diese errechnet sich nach § 76 SGB VI aus den maximal möglichen Entgeltpunkten in Höhe von 1/6 der Ehezeitmonate. Höchstwert der EP in der Ehezeit:
32179 Monate /6=29,8333 Ehezeitanteil der Entgeltpunkte
33der Antragstellerin = 5,0345 Höchstausgleich in Entgeltpunkten=24,7988 Die nach § 76 SGB VI zu begründenden Renten der GRV:
34270,16 / ARW 30,12 = 8,9695
35198,81 / ARW 30,12 = 6,6006
36insgesamt: = 15,5701 übersteigen den Höchstwert nicht.
37468,97 DM = . . 239,78 EUR
38Die Änderung beträgt:
39239,78 - 168,1 = 71,68 EUR
40Die Voraussetzungen einer Änderung nach § 10a I VAHRG
41sind gegeben. Die Änderung ist auch wesentlich i.S. des § 10a II VAHRG.
42Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt
43§ 1587 b/VI BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 13a FGG sowie § 99 I, III KostO in Verb. mit § 11 I VAHRG.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG, wonach eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten nicht angezeigt ist.
45Streitwert nach § 17a GKG:
4671,68*12= . .. 860,16 EUR .
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 7 F 95/82 2x (nicht zugeordnet)
- § 1587b BGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 1587b I BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1587b II BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 VAHRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10a Abs. 1 VAHRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10a VAHRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 76 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 76 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 10a I VAHRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10a II VAHRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13a FGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 99 I, III KostO 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 I VAHRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 a FGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17a GKG 1x (nicht zugeordnet)