Beschluss vom Amtsgericht Königswinter - 7 F 60/04 (a)
Tenor
1. Die Antragstellerin hat gegenüber dem Antragsgegner für die Monate April, Mai, Juni pro Monat einen Anspruch auf Ausgleichsrente in Höhe von 164,65 EUR und für Juli 2004 in Höhe von 166,29 Euro.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
Gründe
2Die Parteien waren verheiratet. Anlässlich der Scheidung im Jahre 1982 wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Als Ehezeit gilt die Zeit vom 01.07.1967 bis zum 31.05.1982.
3Während der Ehezeit hat der Antragsteller bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse Anwartschaften auf Versicherungsrente erworben, die anläßlich der Scheidung im Versorgungsausgleich mit Beschluss des Amtsgerichts Königswinter vom 15.09.1983 (Aktenzeichen: 7 F 95/82 VA) mit 23,11 DM ausgeglichen wurden.
4Nunmehr beträgt der Ehezeitanteil der Versorgung des Antragsgegners bei der Rheinischen Zusatzversorgungs- kasse 397,62 DM (203,30 Euro). Diese Versorgung ist im Leistungsstadium dynamisch. Durch den zwischenzeitlich eingetretenen Versicherungsfall ist die Anwartschaftsdynamik unverfallbar geworden, sodass die ehezeitliche Rente mit dem Nennbetrag in die Saldierung einzubeziehen ist.
5II.
6Nach § 1587 g BGB hat die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner Anspruch auf Ausgleichsrente im tenorierten Umfang.
7Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt bezogen auf das Ehezeitende 397,62 DM. Auszugleichen ist hiervon die Hälfte mithin 198,81 DM.
8Da durch die Erstentscheidung bereits 23,11 DM ausgeglichen worden sind, sind noch 175,70 DM bzw. 89,83 EUR monatlich bezogen auf den 31.05.1982 auszugleichen.
9Dieser Ausgleichsbetrag ist jedoch entsprechend den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Endes der Versicherungspflicht des Antragsgegners am 31.12.2001 anzupassen und zwar durch Multiplikation mit dem Quotient des gesamtversorgungsfähigen Entgelts am 31.12.2001 durch das gesamtversorgungsfähige Entgelt am Ende der Ehezeit.
10Das gesamtversorgungsfähige Entgelt betrug am 31.12.2001 laut Auskunft der Zusatzversorgungskasse 4.901,75 EUR. Zum Zeitpunkt des Endes der Ehe betrug das gesamtversorgungsfähige Entgelt 2.728,12 EUR.
11Die Anpassung erfolgt somit folgendermaßen:
1289,83 EUR x 4.901,75 EUR : 2.728,12 EUR. Das ergibt einen Betrag von 161,40 EUR. Dieser Betrag ist seit dem 01.01.2002 jeweils zum.01.07. des Folgejahres um 1% angepasst worden und beträgt somit ab dem 01.07.2003 164,65 EUR und ab dem 01.07.2004 166,29 Euro.
13In Höhe dieser Beträge besitzt die Antragstellerin für den Zeitraum April 2004 bis Juli 2004 einen Anspruch auf Ausgleichsrente.
14Ab August 2004 ist auf Antrag der Rheinischen Zusatzversorgungskasse der öffentlich rechtliche Versorgungsausgleich nach § 10 AVAHRG durchgeführt worden.
15Gegenstandswert: 658,60 EUR.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 7 F 95/82 1x (nicht zugeordnet)
- § 1587 g BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 AVAHRG 1x (nicht zugeordnet)