Urteil vom Amtsgericht Königswinter - 9 C 434/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eine Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Von einem Tatbestand wird gemäß § 313a Absatz 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe:
4Die Klage hat keinen Erfolg.
5Den Beklagten steht ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. der Miete für August 2005 zu.
6Der Kläger hatte durch die Anlage eines "normalen" Kontos seine Pflichten aus § 551 Abs. 3 BGB – getrennte Anlage – nicht erfüllt. Das Gericht teilt ferner die Auffassung, dass die Beklagten bis zum Nachweis einer getrennten Anlage ein Zurückbehaltungsrecht zumindest in Kautionshöhe hatten.
7Dass die Beklagten mit der Anlage einverstanden waren, ist bestritten und vom Kläger nicht unter Beweis gestellt.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
9Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 511 Absatz 4 ZPO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
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