Urteil vom Amtsgericht Königswinter - 3 C 82/11
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger korporatives Mitglied des Beklagten ist und nicht wirksam ausgeschlossen worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist korporatives Mitglied des beklagten Vereins. Mit Schreiben vom 19.04.2011 suspendierte der Vorsitzende des beklagten Vereins die Mitgliedschaft des Klägers. Mit Schreiben vom 27.05.2011 lud der Vorsitzende des Beklagten für den 24.06.2011 zu einer außerordentlichen Sitzung des Bundesvorstands. Der Kläger wurde nicht geladen. Auf der Sitzung wurde der Ausschluss des Klägers beschlossen, die Modalitäten der Abstimmung sind zwischen den Parteien umstritten.
3Der Kläger ist der Ansicht, der Beschluss sei mangels nicht erfolgter Ladung des Klägers unwirksam.
4Der Kläger beantragt,
5festzustellen, dass er korporatives Mitglied des Beklagten sei und nicht wirksam ausgeschlossen worden sei.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Der Beklagte ist der Ansicht, das Gericht sei derzeit unzuständig, da das verbandsinterne Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Wegen der Suspendierung sei der Bundesvorsitzende der P nicht geladen worden, weil diese keinen Sinn machte, wenn dieser gleichwohl seine Rechte behielte, obwohl eine Suspendierung erfolgt sei.
9Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen verwiesen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist zulässig und begründet.
121. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist gegeben, da aufgrund des Ausschlusses des Klägers durch den Beschluss des Bundesvorstandes des Beklagten vom 24.06.2011 eine unklare Rechtslage über die Frage der Mitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten besteht.
132. Die Klagbarkeit ist ebenfalls gegeben. Insbesondere wird diese im vorliegenden Fall nicht durch § 5 lit. b der Satzung des Beklagten (Bl. 6 ff. d. A.) ausgeschlossen, weil die Bundesdelegiertenversammlung über den Ausschluss noch nicht entschieden hat. Denn ein (vorübergehender) Ausschluss der Klagbarkeit ist nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, 6.3.1967, BGHZ 47, 172, 174 ff.) nur dann anzunehmen, wenn der Wortlaut der Satzung diese Rechtsfolge ausdrücklich vorsieht. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Satzung lediglich regelt, dass eine Anfechtung des Beschlusses binnen eines Monats möglich ist. Somit ist die Klagbarkeit mangels einer ausdrücklichen Bestimmung in der Satzung nicht ausgeschlossen.
143. Die Klage ist auch begründet, ohne dass es darauf ankommt, ob ein wirksamer Ausschlussgrund vorliegt.
15a) Denn unabhängig von der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage, ob das auszuschließende Mitglied von der Abstimmung über seinen Ausschluss ausgeschlossen war, hätte eine Ladung des Bundesvorsitzenden des Klägers als korporatives Mitglied nicht nur des Vereins, sondern auch des Bundesvorstands zu der Sitzung am 24.06.2011 erfolgen müssen (vgl. zur Nichtigkeit von auf einer GmbH-Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüssen, sofern die Teilnahme einzelner Gesellschafter faktisch unmöglich gemacht wird, BGH, 13.02.2006, NJW-RR 2006, 831). Bereits die Nichtladung führt daher zu der Nichtigkeit des Beschlusses, da dem Kläger als Teil des Bundesvorstands die Anwesenheit gestattet ist, unabhängig davon, ob er im konkreten Fall abstimmungsberechtigt ist. Des Weiteren ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren, um durch die Diskussion vor der Abstimmung Einfluss auf diese nehmen zu können. Insoweit reicht jedenfalls für ein grundsätzlich – wenn auch möglicherwiese im vorliegenden Fall nicht – abstimmungsberechtigtes korporatives Mitglied die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme nicht aus, da der Kläger an der Teilnahme der Sitzung berechtigt ist und somit zu dieser hätte geladen werden müssen.
16b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger ohnehin nicht abstimmungsberechtigt gewesen wäre, sofern man dies, was im vorliegenden Fall offen bleiben kann, wofür aber einige Argumente sprechen – unterstellt. Denn als korporatives Mitglied und Teil des Bundesvorstandes musste der Kläger – wie bereits ausgeführt wurde – zumindest durch Diskussionsbeiträge die Möglichkeit haben, sich insoweit an dem Vorgang beteiligen zu können, auch wenn er von der Abstimmung selbst möglicherweise zu recht ausgeschlossen war. Nicht erheblich ist auch, ob sich durch die Teilnahme des Klägers an dem Abstimmungsergebnis etwas geändert hätte, da insoweit bereits die theoretische Möglichkeit besteht, dass eine Teilnahme des auszuschließenden und korporativen Mitglieds an der Diskussion zu einem anderen Abstimmungsergebnis geführt haben könnte.
17c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger durch einen Beschluss vom 27.04.2011 suspendiert war. Denn eine solche Suspendierung ist weder im Gesetz noch in der Satzung des beklagten Vereins vorgesehen, sodass diese nicht dazu führen kann, dass der Kläger zu der Versammlung am 24.06.2011 nicht zu laden war.
18d) Somit ist der Beschluss über den Ausschluss des Klägers nicht wirksam erfolgt, sodass dieser noch Mitglied des beklagten Vereins ist. Die Klage ist daher begründet.
194. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, ZPO.
205. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund der Ausführungen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Parteien bestand nicht. Insbesondere ist der Umstand, dass der Beklagte, dem die Klage bereits am 28.07.2011 zugestellt worden ist (vgl. Bl. 30 d. A.), jedoch erst nach der mündlichen Verhandlung am 11.01.2012 Prozessbevollmächtigte beauftragt hat, kein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
21Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
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