Urteil vom Amtsgericht Königswinter - 9 C 14/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
3Die zulässige Klage ist unbegründet.
4Auf die Frage, ob eine wirksame Abtretung vorliegt und die Klägerin daher aktivlegitimiert ist, kommt es nicht an.
5Die geltend gemachte Forderung bezüglich restlicher Sachverständigenkosten besteht nicht. Der Klägerin stehen über die bereits von der Beklagten gezahlten 463,50 Euro keine weiteren Zahlungen zu.
6Grundsätzlich kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls zwar einen Sachverständigen seiner Wahl mit einer Begutachtung beauftragen und vom Schädiger die Erstattung der Sachverständigenkosten verlangen. Diese Kosten müssen beim Geschädigten aber auch tatsächlich angefallen sein, mithin muss der Geschädigte überhaupt verpflichtet sein die Sachverständigenkosten zu tragen. Dies ist für die Nebenkosten allerdings nicht der Fall. Zwischen der Klägerin als Sachverständigenbüro und dem Geschädigten fehlt es diesbezüglich an einer wirksamen vertraglichen Grundlage.
7Mit Rechnung vom 29.10.2012 (Bl. 17 d.A.) sind dem Geschädigten insgesamt 664,47 Euro brutto berechnet worden für die Leistungen der Klägerin. Als Grundhonorar sind dabei 339,00 Euro netto, also 403,41 Euro brutto aufgeführt. Als Nebenkosten sind demnach insgesamt 219,38 Euro netto berechnet worden.
8Im Gutachtenauftrag vom 12.10.2012 (Bl. 18 d.A.) erklärt die Klägerin, dass sie ihr „Honorar in Anlehnung an die Schadenhöhe“ berechnet. Erst in den B (AGB) der Klägerin (Bl. 19 d.A.) taucht dann unter der Überschrift “Preise und Zahlungen“ die Formulierung auf, dass das Honorar sich aus einem Grundhonorar und Nebenkosten zusammensetzt. Als Anlage befinden sich dann in den AGB ein Auszug aus der Honorartabelle und ein Auszug aus den Nebenkosten.
9Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in B unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligen. Ein solcher Fall liegt hier vor.
10Es ist bereits fraglich, ob die Geltendmachung von Nebenkosten über die AGB bei Nichterwähnung solcher zum Teil erheblicher zusätzlicher Kosten im eigentlichen Vertragswerk nicht bereits eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB darstellt
11Davon abgesehen liegt jedoch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Die Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind danach verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner klar und durchschaubar darzustellen. Darin eingeschlossen ist das Gebot, dass wirtschaftliche Nachteile und Belastungen möglichst erkennbar und nachprüfbar und nicht irreführend sind (vgl. BGH NJW 2011, 1144 m.w.N.). Aus der von der Klägerin gewählten Formulierung und Gestaltung ihrer AGB mit den beigefügten Auszügen aus den Tabellen ist nicht erkennbar, dass die Nebenkosten neben dem Grundhonorar einen enormen eigenständigen Betrag ausmachen können. Vielmehr erscheint es für den durchschnittlichen Kunden, insbesondere bei einem kurzen Blick auf die Auszüge aus der Honorartabelle und dem Auszug aus den Nebenkosten, dass die Nebenkosten nur einen untergeordneten Teil der Gesamtforderung ausmachen dürften. Anhand der Honorartabelle ist für den Durchschnittskunden die scheinbare ungefähre finanzielle Belastung erkennbar. Undurchschaubar ist für den Kunden jedoch, dass sich die Nebenkosten deutlich summieren können, da für diese nur deren zum Teil geringe Einzelpreise aufgerufen sind. Es wird jedoch keinerlei Hinweis dazu erteilt, dass diese in der Summe einen erheblichen Betrag ausmachen, unabhängig von der eigentlichen Schadenshöhe, wie für das Grundhonorar vorgesehen. Im vorliegenden Fall machen sie gar 65 % des Grundhonorars aus. Der Auszug aus den Nebenkosten mit den angegeben Preisen suggeriert jedoch eine geringe zusätzliche Belastung und ist damit irreführend.
12Nach § 306 Abs. 1 BGB folgt aus der Unwirksamkeit der Klausel über die Zusammensetzung des Honorars nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Die Klägerin hat demnach einen Anspruch auf das Grundhonorar. Dieses beträgt 403,41 Euro brutto. Die Beklagte hat unstreitig auf die Sachverständigenkosten 463,50 Euro gezahlt. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin besteht daher nicht.
13Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91 Abs. 1, 713 ZPO.
14Der Streitwert wird auf 200,97 EUR festgesetzt.
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