Beschluss vom Amtsgericht Königswinter - 4 II 525/14 BerH -Re-
Tenor
wird der Antrag vom 29.08.2014 zurückgewiesen
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Gründe:
2Es wurde Beratungshilfe für die Angelegenheit Trennung - Unterhalt - Hausrat -beantragt.
3Der Antrag war zurückzuweisen, da das erste Tätigwerden im Rahmen der Beratungshilfe bereits mit Schreiben vom 18.08.2014 an die Gegenseite erfolgte. Dass die eigentliche Beratung des Mandanten erst am 29.08.2014 stattgefunden hat, ist für die Bewilligung der nachträglichen Beratungshilfe unerheblich. Aus dem o.a. Schreiben vom 18.08.2014 geht hervor, dass der Antragsteller spätestens an diesem Tage vorstellig wurde, Unterlagen einreichte und eine Vollmacht unterzeichnete.
4Abgestellt auf diesen früheren Zeitpunkt war gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG die Frist von 4 Wochen bis zum Eingang des Antrags bei Gericht am 24.09.2014 abgelaufen und der Antrag dem Gericht somit verspätet zugegangen, sodass eine Bewilligung von Beratungshilfe nicht mehr möglich ist.
5Rechtsbehelfsbelehrung:
6Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Königswinter, E-Straße - 41, 53639 Königswinter, einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
7Königswinter, den 08.10.2014
8Amtsgericht Königswinter
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Referenzen
- § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG 1x (nicht zugeordnet)