In der o. g. Beratungshilfeangelegenheit wird die als Erinnerung
umzudeutende Beschwerde von Rechtsanwalt ... vom 29.03.2005 als
unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG des Verfahrensbevollmächtigten ist unzulässig. Ein Anwalt kann gegen die Zurückweisung des Antrags auf (nachträgliche) Gewährung von Beratungshilfe keinen eigenen Rechtsbehelf einlegen. Insoweit ist das Verfahren mit dem Prozesskostenhilfe-Verfahren vergleichbar. Nur die Partei selbst als Verfahrensbeteiligte ist bei Ablehnung der Beratungshilfe erinnerungsbefugt und nicht der Rechtsanwalt, welcher den Antragsteller vertritt (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage, Rn. 871/Zöller/Philippi, ZPO 23. Auflage, § 127 Rn.12; Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 127, Rn. 12).