Beschluss vom Amtsgericht Konstanz - UR II 380/05

Tenor

Die Erinnerung gegen den Beschluss des Konstanz vom 07.09.2005 wird als unzulässig und unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Ast. beantragte mit undatierten Antrag die Bewilligung von Beratungshilfe in einer außergerichtlichen Mietstreitigkeit mit der Hausverwaltung, in der es um Renovierungsarbeiten geht. Mit Beschluss vom 07.09. 2005 wurde der Antrag auf Erteilung eines Beratungshilfescheines zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde namens des Antragstellers mit Schreiben vom 11.10.2005 durch Rechtsanwalt ... "Beschwerde" eingelegt. Zur Begründung wurde vorgetragen, Beratungshilfescheine und Vollmacht seien am selben Tag unterzeichnet worden. Die anwaltliche Tätigkeiten sei notwendig gewesen, da nur der anwaltliche „Kniff“, den Vermieter direkt unter Druck zu setzen, tatsächlich etwas bewirkt habe. Die durchgesetzte Mietminderung sei eine Angelegenheit, die von einem Laien alleine nicht so gut wie von einem Rechtsanwalt zu erledigen sei.
II.
Die Erinnerung ist jedenfalls unbegründet.
Ausschlaggebend für die Bewilligung von Beratungshilfe und die Erteilung eines Berechtigungsscheines nach dem BerHG ist, dass das Gesuch des Antragstellers die rechtlichen Kompetenzen und Möglichkeiten des Ratsuchenden selbst und nicht allein seine finanzielle Situation betreffen. Beratungshilfe soll dazu dienen, wirtschaftlich hilfebedürftigen Rechtsuchenden, wenn es sich um Probleme handelt, in denen juristischer Rat unumgänglich ist, anwaltliche Beratung zu ermöglichen.
Sinn und Zweck von Beratungshilfe ist es nicht, dem Rechtsuchenden jegliche Eigenarbeit zu ersparen.
Auch darf es durch das Beratungshilfegesetz nicht zu einer Besserstellung der bedürftigen Partei kommen. Beratungshilfe ist daher nur dann zu gewähren, wenn auch ein Nicht -Bedürftiger, der einen Anwalt selbst zu bezahlen hätte, vernünftigerweise im konkreten Fall den Rat eines Anwalts einholen würde ( Nöcker, Rpfleger 1981,2ff ).
Grundsätzliche Beratungen für Arbeitnehmer und Mieter bezüglich typischer Angelegenheiten aus diesen Bereichen fallen insofern nicht unter das Beratungshilfegesetz ( Schoreit/Dehn, BerHG, Einl. Rz 11 zu § 1 BerHG).
Vorliegend sind die genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nicht erfüllt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im konkreten Fall besondere Rechtskenntnisse erforderlich gewesen wären, die die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich gemacht hätten. Ein eventuell gegebenes " höheres Drohpotential “ eines Rechtsanwaltes betrifft nicht die rechtlichen Kompetenzen und Möglichkeiten des Betroffenen. Dem Schreiben von Rechtsanwalt ... vom 16.3.2005 lassen sich über diesen Umstand hinaus keine speziellen rechtlichen Erwägungen entnehmen, die es notwendig gemacht hätten, zur Verfassung dieses Schreibens einen Rechtsanwalt einzuschalten. Vielmehr erschöpft sich das Schreiben in einer Zusammenfassung des Sachverhaltes verbunden mit der Aufforderung, für Abhilfe zu sorgen.

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