Die Erinnerung der Antragstellerin vom 20.07.2006 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 17.07.2006 wird
zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Erinnerung ist unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen. Das Gericht hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach Beratungshilfe in den Fällen nicht gewährt wird, in denen sich der Antragsteller auch an die jeweils zuständige Behörde zur Inanspruchnahme der behördlichen Beratung wenden kann.
2
Nach dem BerHG wird Beratungshilfe nur dann gewährt, wenn keine andere Möglichkeiten zur Hilfe zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG). Eine solche anderweitige Möglichkeit stellte dabei grundsätzlich auch die Inanspruchnahme der Beratung durch die jeweils zuständige Behörde dar, die gesetzlich zur Auskunft und Beratung verpflichtet sind. Sinn und Zweck von Beratungshilfe ist es nicht, den Rechtsuchenden jegliche zumutbare Eigenarbeit zu ersparen. Beratungshilfe wird nur gewährt, wo juristischer Rat in Form von anwaltliche Beratung unumgänglich ist. Auch darf es durch das Beratungshilfegesetz nicht zu einer Besserstellung der bedürftigen Partei kommen. Beratungshilfe ist daher nur dann zu gewähren, wenn auch ein Nicht -Bedürftiger, der einen Anwalt selbst zu bezahlen hätte, vernünftigerweise im konkreten Fall den Rat eines Anwalts einholen würde.
3
Diese Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe waren vorliegend nicht erfüllt. Das Jugendamt ist nach § 18 SGB VIII zur Beratung und Unterstützung in Unterhaltsfragen zuständig. Der Antragstellerin wäre es daher zuzumuten gewesen, sich zunächst an das Jugendamt zu wenden.