Die als Erinnerung auszulegende „Beschwerde“ gegen den Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 22.08.2006 wird zurückgewiesen.
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Die Erinnerung ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit weitgehend auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.
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Die Vertretungsgebühr kann im vorliegenden Fall nicht verlangt werden, da keine Erforderlichkeit für eine Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe bestand. Die Vertretungsgebühr fällt nur an, wenn die Vertretung gemäß § 2 Abs. 1 BerHG notwendig war.
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Sinn der Beratungshilfe ist es, die Chancengleichheit bei der Rechtsdurchsetzung für einkommensschwache Bevölkerungskreise, die sich Rechtsrat und Rechtsvertretung auf eigene Kosten nicht leisten können, zu verbessern. Diesen sollen auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens dieselben Möglichkeiten offen stehen, über ihre Angelegenheiten rechtlich durch Anwaltsberatung aufgeklärt und auch vertreten zu werden. Sie sollen im Ergebnis nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen, als ein Bürger, der sich aufgrund seiner sozialen Verhältnisse einen Anwalt leisten kann.
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Hiervon ausgehend ist Beratungshilfe - auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Ziff. 1-3 BerHG vorliegen - nicht zu bewilligen, wenn der Antragsteller in einfach gelagerten Fällen sachkundig genug ist, seine Angelegenheiten auch ohne anwaltlichen Rat und Beistand ordnungsgemäß zu besorgen. Zwar setzt eine „Hilfe" bei teleologischer Reduktion deren Notwendigkeit nicht voraus. Nach dem reinen Wortbegriff kann sie auch demjenigen gewährt werden, der Hilfe nicht bedarf, etwa um ihm Arbeit zu ersparen, ihm die Annehmlichkeiten eines Rechtsgesprächs zu gewähren oder seine Bequemlichkeit zu unterstützen. Eine solche Hilfe kann jedoch nach dem eindeutigen historischen Ziel der Rechtshilfebewegung, nämlich der Verbesserung der Chancengleichheit, nicht gemeint sein. Vielmehr ist unter Beratungshilfe im Sinne des BerHG immer eine notwendige Hilfe zu verstehen, gleichgültig ob sie nur in Beratung oder in einer Vertretung besteht.
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In § 2 Abs. 1 BerHG ist ausdrücklich festgeschrieben, dass Beratungshilfe in anwaltlicher Vertretung nur besteht, soweit sie erforderlich ist. Aus
Obengesagtem
ergibt sich, dass die Erforderlichkeit der Vertretung nicht zum Umkehrschluss führt, dass die Beratung nicht notwendig sein müsse. Es versteht sich von selbst, dass einem Antragsteller, der die Voraussetzung der Ziff. 1 bis 3 von § 1 BerHG erfüllt, in einfach gelagerten Fällen für die Vertretung nicht noch ein Anwalt auf Staatskosten zur Seite gestellt wird. Beratungshilfe, jedenfalls für die anwaltliche Vertretung, kann dann nicht gewährt werden, wenn die Vertretung auf Grund der vorangegangenen anwaltlichen Beratung nicht (mehr) erforderlich ist.
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Vorliegend erschöpfte sich die Vertretung darin, dass der in der Beratungshilfesache tätige Rechtsanwalt - Rechtsanwalt ... - mit Schreiben vom 14.07.2006 seine Legitimation anzeigte und mit wenigen Worten die Nichtgenehmigung der Vertragsabschlüsse mitteilte. Besondere rechtliche Schwierigkeiten welche die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes als notwendig erachten würden, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der sprachlichen Kenntnisse und der intellektuellen Fähigkeiten der Antragstellerin sowie der Tatsache, dass die Gegenseite ebenfalls anwaltlich vertreten war, ist eine Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe vorliegend nicht gegeben.
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Hinsichtlich des Mehrvertretungszuschlages wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Eine Erhöhung findet in der Beratungshilfe nicht statt. .
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