Urteil vom Amtsgericht Krefeld - 12 C 301/06

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das auf die Klägerin angelegte Sparbuch bei der D in E, BLZ 000 000 00, Kontonummer 000 000 000 0 herauszugeben und die Freigabe des zu Gunsten des Beklagten verpfändeten Guthabens zu erklären.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 437,99 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.00.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Sicherheitsleistungen können auch durch die Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.


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