Urteil vom Amtsgericht Krefeld - 12 C 301/06
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das auf die Klägerin angelegte Sparbuch bei der D in E, BLZ 000 000 00, Kontonummer 000 000 000 0 herauszugeben und die Freigabe des zu Gunsten des Beklagten verpfändeten Guthabens zu erklären.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 437,99 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.00.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Sicherheitsleistungen können auch durch die Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
1
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2TATBESTAND:
3Aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 00.00.0000 mietete die Klägerin von dem Beklagten eine Wohnung im I-Straße Erdgeschoss (oberhalb der Tiefgarage). Die monatliche Miete wurde in Höhe von 320,00 € netto zuzüglich 125,00 € an Betriebskosten vereinbart.
4Unter dem 00.00.0000 rügte die Klägerin das Auftreten von Schimmelpilz im Bereich der Sockelbereiche von Schlafzimmer, Wohnzimmer und Küche. Der Beklagte ließ Ortstermine durchführen und kam zu dem Ergebnis, Feuchte und Schimmel seien auf falsches Heizungs- und Lüftungsverhalten der Klägerin zurückzuführen.
5Die Klägerin minderte die Miete im März 0000 um 128,00 € (rückwirkend für Februar 0000), in den Monaten April, Mai und Juni um 164,00 € und im Juli 0000 um 143,00 €.
6Sie kündigte das Mietverhältnis fristlos unter dem 00.00.00 zum 00.00.00 und zog fristgerecht aus.
7Die Klägerin behauptet, der Auftritt von Feuchte und Schimmelbefall sei auf einen Baumangel zurückzuführen.
8Für ihren Umzug seien ihr 200,00 € in Rechnung gestellt worden. 50,00 € habe sie an Auslagen für Verpflegung etc. gehabt. Zwei Kommoden, die im Jahre 0000 für 199,00 DM und 179,00 DM angeschafft worden seien, seien an der Rückwand mit Schimmelpilz versehen gewesen und neu anzuschaffen. Letzteres gelte auch für eine im Jahre 0000 angeschaffte Matratze im Werte von 199,00 DM und der entsprechenden Auflage im Werte von 9,99 €.
9Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von 437,99 € und die Herausgabe des Sparbuches, dessen Guthaben in Höhe von 640,00 € an den Beklagten bei Beginn des Mietverhältnisses verpfändet worden ist.
10Die Klägerin beantragt,
11wie erkannt.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Gegenüber dem Kautionsrückzahlungsbegehren der Klägerin macht er ein Zurückbehaltungsrecht mit den in Höhe von 463,00 € unterzahlten Mieten geltend.
15Im Übrigen behauptet er, zwar habe es im Objekt einen Wasserschaden gegeben. Die Bausubstanz sei allerdings in Ordnung. Die Klägerin lüfte nicht sachgerecht.
16Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
17Das Gericht hat über die Frage der Ursächlichkeit des Schimmelbefalles und der Feuchtigkeit Beweis erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 00.00.0000.
18ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
19Die Klage ist auf mietvertraglicher Grundlage in Verbindung mit §§ 536 a Abs. 1, 1. Alternative, 280, 288, 291 BGB begründet.
20Der Beklagte ist verpflichtet, nach einvernehmlich zum 00.00.0000 beendeten Mietverhältnis die Kaution an die Klägerin herauszugeben, weil Gegen-ansprüche nicht mehr bestehen.
21Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf noch nicht abgerechnete Betriebskosten nicht besteht, nachdem unstreitig die letzte Betriebskostenabrechnung für 0000 ein Guthaben in Höhe von 195,90 € zu Gunsten der Klägerin ergeben hat.
22Mietrückstände der Klägerin bestehen ebenfalls nicht.
23Die Klägerin ist im durchgeführten Umfange zur Minderung berechtigt gewesen gemäß § 536 BGB.
24Dies hat die Beweisaufnahme überzeugend ergeben.
25Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Wände der Wohnung sämtliche ungedämmt auf der Decke der Tiefgarage aufliegen (Beton). Hierdurch entsteht eine Wärmebrücke, die zur Auskühlung der Wände führt. Damit ist bei normalem Beheizen und Belüften mit Auftreten von Kondensationsfeuchte und den damit verbundenen Schimmelpilzbefall zu rechnen. Dies stellt ein Mangel der Wohnung dar, der im Hinblick auf den seit Februar 0000 unstreitig aufgetretenen Schimmelpilzbefall die Klägerin zu einer Minderung von mindestens 50 % der Bruttomiete berechtigt hat. Diesen, ihr zustehenden Minderungsbetrag, hat die Klägerin nicht ausgeschöpft. Damit steht dem Kautionsrückgabeanspruch kein weiteres Zurückbehaltungsrecht des Beklagten mehr gegenüber.
26Der Beklagte ist auch verpflichtet, der Klägerin den Kündigungsfolgeschaden zu ersetzen.
27Die Kündigung ist gemäß §§ 543, 569 BGB berechtigt gewesen. Der Schimmelbefall im Schlafzimmer, Wohnzimmer und der Küche ist unstreitig. Es ist allgemein bekannt, dass mit dem Schwarzschimmelbefall eine Gesundheitsgefährdung einhergeht. Diese berechtigt zur Kündigung.
28Der Schimmelbefall ist auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen, der bei Vertragsabschluss vorhanden gewesen ist (Baumangel). Demzufolge trifft den Beklagten als Vermieter die Garantiehaftung. Es liegt eine Pflichtverletzung vor, bezüglich derer sich der Beklagte nicht entlasten kann.
29Die Höhe des Schadens schätzt das Gericht auf die von der Klägerin geltend gemachte Höhe. Die Klägerin hat durch Vorlage der Rechnung belegt, dass ihr 200,00 € an Umzugskosten (Transportunternehmen) entstanden sind. Zuzubilligen ist auch die Kostenpauschale in Höhe von 50,00 €. Es ist allgemein üblich, am Tage des Umzuges für die Verpflegung der Umzugshelfer einzustehen, soweit diese keine andere Vergütung erhalten. Die Klägerin hat Bilder vorgelegt, auf denen ersichtlich ist, dass die Rückwände von zwei Kommoden schimmelpilzbefallen sind sowie eine Matratze und eine Auflage. Allein die Erneuerung der Rückwände ist in einem Schreinerfachbetrieb mit Kosten in Höhe von je 100,00 € anzusetzen. Bei der Matratze, die 5 Jahre alt gewesen ist, ist eine Lebensdauer von 10 Jahren zu unterstellen. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Abzüge Alt für Neu verbleibt hier ein Restwert von 50,00 €. Setzt das Gericht aus den vorstehenden Gründen die Hälfte der Kosten für die Matratzenauflage (5,00 €) an, so ergeben sich insgesamt Kosten, die den geltend gemachten Betrag überschreiten.
30Der zugesprochene Betrag ist ab Rechtshängigkeit in gesetzlicher Höhe zu verzinsen.
31Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
32Streitwert: 1.077,99 €.
33Mnich
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