Urteil vom Amtsgericht Krefeld - 7 C 438/07
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, 1.052,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2007 an die Firma Berger, auf Birket 48, 54518 Niersbach, auf das Konto 000 000, BLZ 000 000 00 bei der Stadtsparkasse N zugunsten der Klägerin zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 23 % und der Beklagten zu 77 % auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte u.a. auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.355,94 EUR aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 00.00.0000 gegen 16:00 Uhr auf der W Straße in X ereignete. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerin, ein Renault Scenic 1,6, 90 PS, mit dem amtlichen Kennzeichen 000-00-00, welches der Fahrzeuggruppe 4 zuzuordnen ist, beschädigt. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen 000-000-00. Die alleinige Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
3Die Klägerin mietete sich für die Zeit vom 14.02.2007 bis zum 07.03.2007 ein klassenniedrigeres Mietfahrzeug der Fahrzeuggruppe 3 zum Standardtarif bei der Fa. C in N an. Grundlage war der schriftliche Mietvertrag vom 14.02.2007 (Anlage K 1). Zu diesem Zeitpunkt stand die erforderliche Anmietdauer noch nicht fest.
4Für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges stellte die Fa. C unter dem 07.03.2007 der Klägerin insgesamt 2.529,94 EUR in Rechnung (Anlage K3a) = Bl. 21 d.A.). Der Rechnungsbetrag setzt sich unter Berücksichtigung einer Mietdauer von 21 Tagen zusammen aus den Positionen Mietwagenkosten 1.743,00 (21 x 83,00 EUR täglich), Kasko 357,00 (21 x 17,00 EUR täglich), sowie Zustellkosten in Höhe von 26,00 EUR, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Auf diese Rechnung zahlte die Beklagte vorprozessual einen Betrag von 1.174,00 EUR an die Fa. C.
5Mit anwaltlichem Schreiben der Klägerin vom 05.06.2007 (Anlage K 5a) wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18.06.2007 erneut aufgefordert, den Schaden vollständig zu regulieren. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.
6Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Regulierung des bisher noch nicht regulierten Teils der Mietwagenkosten in Höhe von 1.355,94 EUR sowie Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 88,25 EUR.
7Die Klägerin meint, der ihr von der C Autovermietung berechnete Standardtarif sei als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S. von § 249 Abs. 1 BGB anzusehen. Dazu behauptet sie, dass sich dieser Tarif unterhalb des Tarifs auf der Grundlage des Normaltarifs der Schwackeliste 2006 halte, selbst noch bei wochenweiser, und nicht tageweiser Abrechnung. Im übrigen seien die Preise der C. Autovermietung marktgerechte Normaltarife wie eingeholte Vergleichsmieten zum Anmietungszeitpunkt zeigten. Ein (günstigerer) Normaltarif sei der Klägerin aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht zugänglich gewesen, daher hätte sie es sich nicht leisten können, eine Kaution zu zahlen, in Vorkasse zu treten noch verfüge sie eine Kreditkarte. Sie sei aber auf ein Fahrzeug dringend angewiesen gewesen, um zu ihrem Ausbildungsplatz zu gelangen, da sie ländlich wohne. Deshalb habe die Werkstatt den Mietwagen auch bereits am Unfalltag vorbestellt, damit er am nächsten Tag habe abgeholt werden können. Die geltend gemachten Mietwagenkosten seien ortsüblich, angemessen, erforderlich und nicht überhöht. Die Mietdauer von 21 Tagen sei insgesamt erforderlich gewesen.
8Die Klägerin beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, 1.355,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2007 an die Firma C., B 00, 00000 M, auf das Konto 000 000, BLZ 000 000 00 bei der T N zugunsten der Klägerin zu zahlen;
10hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin von dem Ausgleich der Rechnung der Firma C zu Rechnungs-Nr.: 00000 vom 07.03.2007 in Höhe von 1.355,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2007 freizustellen;
112. die Beklagte zu verurteilen, die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 88,25 an die Klägerin zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Ansicht, allenfalls seien Mietwagenkosten für 20 Tage zu erstatten, weil das verunfallte Fahrzeug bereits am 06.03.2007 reparaturfertig zur Verfügung gestanden habe. Der Mietpreis der C Autovermietung sei überhöht. Im Gebiet der Klägerin hätten sich Normaltarife einschließlich Nebenkosten für Zustellung, Abholung etc. für ein fahrzeuggruppengleiches Fahrzeug der Gruppe 3 unter Berücksichtigung einer Mietdauer von 20 Tagen in Höhe von 1.174,00 EUR ergeben. Die Heranziehung der Schwackeliste / Automietpreisspiegel 2006 sei zur Schadensschätzung wegen methodischer Mängel untauglich, weil sie lediglich auf einer reinen Angebotserhebung beruhe und nicht den Normaltarif, d.h. den von Angebot und Nachfrage geprägten, marktüblichen Preis im Selbstzahlergschäft wiedergäbe. Insbesondere was die Schwackeliste 2006 anbelange, beruhe diese hinsichtlich der Rubrik "Modus" auf methodischen Unzulänglichkeiten, da sie lediglich den am häufigsten genannten Mietpreis widerspiegele, nicht aber den Umstand berücksichtige, wie häufig Mietwagen zu diesem Preis tatsächlich am Markt nachgefragt würden. Insgesamt handele es sich bei der Schwackeliste um einen "kollektiven Wunschzettel" der Autovermieterbranche, da sie die im realen freien Normaltarifgeschäft ausgehandelten Preise nicht angemessen wiedergäbe. Jedenfalls könne die Klägerin nicht tageweise abrechnen, da dies nicht die degressive Struktur von Mietwagentarifen berücksichtige. Der Klägerin sei ein niedriger Mietpreis zugänglich gewesen. Hier habe die Klägerin indes den erstbesten und im Ergebnis überhöhten Tarif der Autovermietung C gewählt, obwohl es ihr möglich und zumutbar gewesen sei, bei der Beklagten telefonisch um Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs nachzufragen. Die Beklagte wäre auf Nachfrage bereit gewesen, einen Vorschuss auf die Mietwagenkosten zu leisten. Da sie dies nicht getan habe, habe sie gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten genommenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
18I.
19Die Klägerin, die hier im Wege der Prozessstandschaft vorgeht, kann von der Beklagten zu ihren Gunsten Zahlung von 1.052,70 EUR nebst den aus dem Tenor ersichtlichen zugesprochenen Zinsen an die Autovermietung C, B 00, 00000 M verlangen. Dieser Anspruch setzt sich zusammen aus 1.660,00 EUR Mietwagenkosten (netto) für 20 Tage, 186,18 EUR Netto-Kosten für die Vollkaskoversicherung nach Schwacke, 25,00 EUR Zustellkosten nach Schwacke, zzgl. jeweils 19% Mehrwertsteuer abzüglich der bereits vorgerichtlich geleisteten Zahlung von 1.174,00. Dieser Anspruch folgt aus den § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB i.V. mit §§ 7, 17 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG. Da die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist, bestimmt sich der Umfang des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs nach § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB.
20Zu den Mietwagenkosten:
21Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet grundsätzlich für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urt. vom 25.10.2005, VI ZR 9/05, NJW 2006, 360, 361; BGH, Urt. vom 14.2.2006, VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507; BGH, Urt. vom 09.05.2006, VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106, 2107; BGH, Urt. vom 12.06.2007, VI ZR 161/06, NJW 2007, 2758; OLG Köln, Urt. vom 19.12.2006, 16 U 10/06, NJW-RR 2006, 1396). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach dargelegt hat, ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifes" die Kalkulation des konkreten Unternehmens in jedem Fall konkret nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (BGH, Urt. vom 15.02.2005, VI ZR 160/04, zit. nach juris).
22Nach diesen Grundsätzen hält das erkennende Gericht den von der C Autovermietung geltend gemachten Tarif hinsichtlich der reinen Mietwagenkosten bereits auf der Grundlage des Klägervortrags für strukturell angemessen, sieht ihn also generell als "erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand" an. Denn die Klägerin hat bereits in ihrer Klageschrift konkret fallbezogen vorgetragen, welche Erwägungen zu einem Aufschlag führen wie etwa fehlende Sicherheit, nicht feststehende Mietdauer, mittlere Zahlungsverzögerung. Darüber hinaus hat sie dargelegt, welche Kostensteigerungen bei der C Autovermietung seit dem Jahr 2002 zu verzeichnen waren. Damit hat sie ihrer Darlegungslast genügt. Letzten Endes kann es hier aber dahinstehen, welche genauen spezifische Leistungen der Berger Autovermietung C einen Aufschlag rechtfertigen, denn, wie der Bundesgerichtshof selbst ausgeführt hat, kann zur Bemessung dieser spezifischen Leistungen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" vorgenommen werden. Dabei ist dem Tatrichter in Ausübung des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens die Möglichkeit gegeben, den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet der Autovermietung – ggf. mit sachverständiger Beratung – zu ermitteln (BGH, BGH, Urt. vom 12.06.2007, VI ZR 161/06, NJW 2007, 2758; BGH, Urt. vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07, S. 7 des Urteilsabdrucks, veröffentlicht auf der Seite des Bundesgerichtshofs). Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung vom 02.03.2007 (vgl. OLG Köln, Az. 19 U 181/06, NZV 2007, 199, 200 ff.) den erforderlichen Herstellungsaufwand auf der Grundlage von Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen des gewichteten Normaltarifs der gemieteten Fahrzeugklasse und des PLZ-Gebietes des Geschädigten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 20% sowie Nebenkosten ermittelt. Das Gericht ist sich bewusst, dass diese Entscheidung zum Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 ergangen ist. Das Gericht sieht gleichwohl trotz der hiergegen von der Beklagten vorgebrachten methodischen Bedenken, wie noch auszuführen ist, auch den Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 als geeignete Schätzungsgrundlage an. Denn – wie noch ausgeführt wird – ist den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in einer Entscheidung vom 18.03.2008 (Az. 15 U 145/07, zit. nach juris) zu folgen, das den Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 ausdrücklich als eine geeignete Schätzungsgrundlage zur Bestimmung des "Normaltarifs" angesehen hat. Andere Obergerichte teilen diese Einschätzung (für die Anerkennung des AMP 2006 als taugliche Schätzungsgrundlage s. auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 17.03.2008, 1 U 17/08, zit. nach juris). Ermittelt man aber auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels 2006 den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Normaltarif, dann sind die von der Klägerin geltend gemachten reinen Mietwagenkosten bei anrechenbaren 20 Tagen in Höhe von 1.660,00 EUR netto (83,00 EUR x 20 Tage) voll erstattungsfähig, weil sie sich bereits im marktüblichen, den Normaltarif nicht übersteigenden Bereich bewegen. Denn der "Normaltarif" für die reinen Mietwagenkosten bei einer Mietdauer von 20 Tagen beträgt 1.699,98 EUR netto und übersteigt der Klägerin berechneten reinen Mietwagenkosten von netto 1.660,00 EUR bei 20tägiger Mietdauer damit deutlich.
23Im Einzelnen:
24Bei der Ermittlung des "Normaltarifs" hat das erkennende Gericht auf das Preisniveau am Ort der Anmietung des Fahrzeugs, also auf das PLZ-Gebiet von N 000... abgestellt. Denn nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07, S. 7 des Urteilsabdrucks, veröffentlicht auf der Seite des Bundesgerichtshofs) ist auf das Preisniveau an dem Ort abzustellen, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort, so der BGH, der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht.
25Bei der Ermittlung des "Normaltarifs" hat das erkennende Gericht ferner den Modus, also das gewichtete Mittel, und nicht das im neuesten Schwacke-Automietpreis-Spiegel aufgeführte arithmetische Mittel zur Grundlage der Schätzung gemacht. Der Modus bezeichnet den Wert der tatsächlich ermittelten Angebotspreise, der im jeweiligen Postleitzahlengebiet am häufigsten genannt worden ist. Das arithmetische Mittel bildet nicht einen tatsächlichen Angebotspreis ab, sondern einen aus der Anzahl der Nennungen errechneten Durchschnittspreis (vgl. S. 4 des Schwacke-Automietpreisspiegels). Nach Ansicht des Landgerichts Bonn und des Oberlandesgerichts Köln, dessen Auffassung das erkennende Gericht teilt, bildet der Modus im Verhältnis zum arithmetischen Mittel mit größerer Wahrscheinlichkeit den marktgerechten Preis ab, da dass arithmetische Mittel als theoretischer Durchschnittswert immer von sog. Ausreißern abhängig ist. Zudem dürfte der Modus als der im PLZ-Gebiet am häufigsten genannte Wert den Preis darstellen, der sich aus der Konkurrenzsituation mit anderen am örtlichen Markt vorhandenen Mietwagenunternehmen bei der Preisbestimmung entwickelt hat (vgl. LG Bonn, Urt. vom 25.04.2007, 5 S 197/06; OLG Köln, Urt. vom 18.03.2008, 15 U 145/07, zit. nach juris).
26Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beträgt der "Normaltarif" auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels für 2006 im Postleitzahlengebiet der Autovermietung Berger in N 000..., Gruppe 3, im Modus unter Berücksichtigung der hier zweifach zur Anwendung zu bringenden Wochenpauschale von 593,96 EUR netto (689 EUR brutto) und den ebenfalls zweifach anzuwendenden 3-Tagespauschalen von 256,03 netto (297 EUR brutto) bei einer Mietdauer von 20 Tagen 1.699,98 EUR.
27Die Klägerin muss sich hier im Anschluss an die eingangs erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln auf die Anwendung von Wochen- und 3-Tages-Pauschalen verweisen lassen anstelle der von ihr vorgenommenen Multiplikation des Tagessatzes der Autovermietung C mit der Anzahl der Miettage. Dies ist sachgerecht, weil bereits nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sich der Unfallgeschädigte bei der Abgabe des Fahrzeugs zur Reparatur in einer Fachwerkstatt – auch im eigenen Interesse – nach der voraussichtlichen Reparaturdauer erkundigen und dies auch einigermaßen zuverlässig erfahren wird. Die Klägerin hat keinerlei Umstände vorgetragen, dass und weshalb dies in ihrem Fall nicht der Fall gewesen sein soll. Im Übrigen ist diese Art der Abrechnung auch interessengerecht. Denn der Aufwand bei mehrtägiger Vermietung an denselben Kunden ist selbstverständlich geringer als bei mehrmaliger eintägiger Vermietung an verschiedene Kunden, da einmalige Kosten (z.B. für die Vertragsausfertigung, Übergabe, Rücknahme und Reinigung des Fahrzeugs) auch dann nicht wiederholt anfallen (vgl. OLG Köln, Urt. vom 02.03.2007, Az. 19 U 181/06, NZV 2007, 199, 201). Im Streitfall steht der Klägerin danach ein Anspruch auf Abrechnung der Mietwagenkosten auf der Grundlage des gewichteten Schwacke-Mietpreisspiegels für 2006 im Postleitzahlengebiet der Autovermietung C in N 000..., Gruppe 3, für 20 Tage zu.
28Soweit die Klägerin Erstattung der noch verbliebenen Mietwagenkosten für 21 Tage beansprucht, hat dies keinen Erfolg. Die Klägerin hat auf den substantiierten Vortrag der Beklagten hin nicht substantiiert dargelegt, warum eine Anmietung des Ersatzfahrzeugs bis zum 07.03.2007 erforderlich war. Sie hat sich beschränkt, pauschal zu behaupten, die gesamte Mietdauer sei erforderlich gewesen, obwohl die Beklagte vorgetragen hat, dass das Fahrzeug bereits am 06.03.2007 fertig repariert zur Verfügung stand.
29Danach ergibt sich hier im Einzelnen folgende Abrechnung:
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2 x 593,96 EUR (2 x Wochenpauschale) | 1.187,92 EUR netto |
2 x 256,03 (2 x 3-Tagespauschale) | 512,06 EUR netto |
Zwischensumme : | 1.699,98 EUR netto |
31
Auf diese durch eine Kombination von Wochen- und Dreitagespauschalen ermittelten Mietwagenkosten nach dem gewichteten Normaltarif (Modus) des Schwacke-Automietpreisspiegels ist ein pauschaler Aufschlag von 20% vorzunehmen. Dieser Aufschlag ist zur Bemessung des durchschnittlichen Wertes der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen (z.B. für die Vorfinanzierung, das Risiko des Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen, Vorhaltung eines Notdienstes usw.) im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen und ausreichend (§ 287 ZPO).
32Unter Berücksichtung des 20% Aufschlages 339,99) ergibt sich hier ein Betrag von 2.039,97 EUR.
33Hiervon ist kein Abschlag für ersparte Eigenkosten vorzunehmen, da die Klägerin ein klassenniedrigeres Fahrzeug der Gruppe 3 angemietet hat, dessen Mietkosten unter den Kosten eines gleichwertigen Fahrzeugs der Gruppe 4 liegen.
34Damit hat die Autovermietung C der Klägerin – selbst ohne Berücksichtigung des 20%igen Aufschlags - einen Tarif berechnet, der im Bereich des Normaltarifs einzuordnen ist. Hält sich aber wie hier der der Klägerin berechnete Tarif bereits im Rahmen des örtlichen Normaltarifs für Selbstzahler, kommt es auf die zwischen den Parteien weiterhin streitige Frage, ob der Klägerin ein noch günstigerer Tarif nach ihren individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zugänglich war, nicht mehr an (s. auch LG Chemnitz, Urt. vom 05.01.2007, 6 S 605/05, zit. nach juris). Es ist auch nicht vorgetragen, dass der Klägerin ein billigerer Normaltarif bekannt war und ihr deshalb nur die Kosten eines noch günstigeren Normaltarifs erstattet werden müssen. Soweit die Beklagte behauptet hat, sie wäre auf entsprechende Nachfrage der Klägerin bereit gewesen, einen Vorschuss auf die Mietwagenkosten zu leisten, hat dieser Einwand keinen Erfolg. Denn die Beklagte verkennt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, sich überhaupt nach einem Verkehrsunfallereignis mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Verbindung zu setzen und Möglichkeiten zur Anmietung von Mietwagen zu erfragen. Sie ist vielmehr in der Wahl der Autovermietung frei, solange sich der Tarif im Rahmen des Normaltarifs hält.
35Nach alledem ist hier ebenfalls nicht relevant, ob die Autovermietung C zur Aufklärung der Klägerin über die Mietzinshöhe verpflichtet war. Denn im Fall der Angemessenheit der Mietzinshöhe besteht keine Pflicht zur Aufklärung des Mieters (BGH, Urt. vom 15.02.2005, VI ZR 160/04, NJW 2005, 1043, zit. nach juris), da der Preis angemessen, eine Aufklärung also sinnlos ist. Unter diesen Umständen war die Klägerin auch nicht Zug-um-Zug gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche gegen die C Autovermietung zu verurteilen. Denn für die hilfsweise angestrebte Zug-um-Zug Verurteilung besteht keine Rechtsgrundlage, wenn es an einer Pflicht zur Aufklärung fehlt (BGH, Urt. vom 15.02.2005, VI ZR 160/04, NJW 2005, 1043, zit. nach juris), und damit etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die C Autovermietung von vornherein ausscheiden.
36Soweit die Beklagte im Streitfall einwendet, die Heranziehung der Schwackeliste / Automietpreisspiegel 2006 sei zur Schadensschätzung wegen methodischer Mängel untauglich, weil sie lediglich auf einer reinen Angebotserhebung beruhe und nicht den Normaltarif, d.h. den von Angebot und Nachfrage geprägten, marktüblichen Preis im Selbstzahlergeschäft wiedergäbe und im übrigen hinsichtlich der Rubrik "Modus" auf methodischen Unzulänglichkeiten beruhe, da sie lediglich den am häufigsten genannten Mietpreis widerspiegele, nicht aber den Umstand berücksichtige, wie häufig Mietwagen zu diesem Preis tatsächlich am Markt nachgefragt würden, teilt das erkennende Gericht diese Bedenken nicht. Richtig ist zwar, dass sich die überwiegende Rechtsprechung bislang lediglich mit der Ausgabe des Schwacke-Automietpreisspiegels im Jahr 2003 befasst hat. Auch die hier mehrfach zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 2.03.2007 ist zum Schwacke-Automietpreisspiegel Ausgabe 2003 ergangen. Es mag sein, dass sich zwischen dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 und demjenigen von 2006 eine Preissteigerung ergibt, die so erheblich ist, dass dies darauf hindeuten könnte, dass dafür nicht allein Marktgegebenheiten verantwortlich sind (so LG Dortmund, Urt. vom 14.06.2007, 4 S 129/06, NZV 2008, 93, zit. nach juris; LG Chemnitz, Urt. vom 05.01.2007, 6 S 605/05, NZV 2008, 96, zit. nach juris). In dem bereits erwähnten Urteil vom 18.03.2008 (Az. 15 U 145/07, zit. nach juris) sieht das Oberlandesgericht Köln jedoch auch den Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 als eine geeignete Schätzungsgrundlage zur Bestimmung des "Normaltarifs" an (für die Anerkennung des AMP 2006 als taugliche Schätzungsgrundlage auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 17.03.2008, 1 U 17/08, zit. nach juris). Den überzeugenden Ausführungen des XV. Senats des Oberlandesgerichts Köln schließt sich das erkennende Gericht an. Danach teilt das Gericht insbesondere die Einschätzung des Oberlandesgerichts Köln, dass der Einwand der Beklagten, dass bei der Erstellung des Automietpreisspiegels 2006 nicht berücksichtigt worden sei, dass Mietwagenunternehmen unterschiedliche Marktanteile hätten und bei Vorhaltung nur eines überteuerten Tarifs diesen als "Normaltarif" gemeldet hätten, fehl geht. Denn bei dem hier zugrunde gelegten "Modus" kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer Verzerrung der Daten. Denn mit dem "Modus" wird lediglich der Wert berücksichtigt, der von den Vermietern der jeweiligen Region am häufigsten genannt wurde. Das erkennende Gericht konnte daher auch davon absehen, aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere was das Diskussionspapier 81/2007, Bewertung der Erhebungs- und Auswertungsmethoden des Automietpreisspiegels der Schwacke Bewertungs GmbH der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Bl. 114 ff. d.A.) anbelangt, ein Sachverständigengutachten zu dem hier betroffenen Postleitzahlengebiet einzuholen, welches als Beweis für die hier geltend gemachten methodischen Unzulänglichkeiten in der Klageerwiderung vom 31.10.2007 angeboten wurde. Denn das Diskussionspapier ist allgemein gefasst und betrifft gänzlich andere, "willkürlich" ausgesuchte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und ist daher nicht geeignet, den AMP 2006 jedenfalls für das hier betroffene Postleitzahlengebiet in Frage zu stellen. Im Einzelnen zeigt das vorgelegte Diskussionspapier selbst, dass zur Bewertung des Modusverfahrens zufällig der Normaltarif im PLZ-Gebiet 522 der Typklasse 4 für die Eintagespauschale in der Schwackeliste 2006 ausgesucht worden ist. Es ist daher bereits im Ansatz zweifelhaft, inwiefern sich die Ergebnisse dieses "willkürlich" ausgesuchten Postleitzahlengebiets auf andere Postleitzahlengebiete übertragen lassen, mal ganz davon abgesehen, dass hier nur die Eintagespauschalen untersucht wurden. Hinzukommt, dass die Beklagte davon abgesehen hat, zu dem hier in Rede stehenden Postleitzahlengebiet nachvollziehbar darzulegen, auf welcher Grundlage sie zu den angegebenen Mietpreisen bei unterschiedlicher Mietdauer und unterschiedlichen Wagenklassen gelangt ist. Sie hat sich vielmehr pauschal darauf beschränkt, vorzutragen, dass sich im Postleitzahlengebiet der Klägerin Normaltarife einschließlich Nebenkosten für Zustellung, Abholung etc. bei der hier in Rede stehenden Mietdauer von 20 Tagen auf allenfalls 1.174,00 EUR belaufen; bei einer Auswertung des relevanten Internetmietwagenmarktes ergäbe sich zudem, dass eine Anmietung von Mietfahrzeugen selbst bei renommierten Gesellschaften zu einem Preis von unter 700,00 EUR möglich wäre. Welche Autovermietungen die Beklagten im Postleitzahlengebiet der Klägerin überhaupt angeschrieben hat, um den hier genannten Preis von 1.174,00 EUR zu recherchieren, hat die Beklagte nicht dargetan. Im Übrigen ersetzt der Hinweis auf das Rechercheergebnis auf der Seite www.mietwagenmarkt.de auch keinen substantiierten Sachvortrag. Es ist nämlich nicht Sache des Gerichts, ein umfangreiches Anlagenkonvolut, wie hier das Rechercheergebnis, auf möglicherweise für die Entscheidung erhebliche Tatsachen durchzuarbeiten. Schließlich stehen bei der durch § 287 ZPO eröffneten Schätzungsmöglichkeit auch Gesichtspunkte der Praktikabilität im Vordergrund. Hiermit sind naturgemäß Unwägbarkeiten verbunden; diese nimmt das Gericht jedoch in Kauf, zumal der Bundesgerichtshof zumindest hinsichtlich des AMP 2003 festgestellt hat, dass es sich um eine taugliche Schätzungsgrundlage handeln kann und mittlerweile auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung, wie bereits erwähnt, deutliche Tendenzen erkennbar sind, dass dies auch für den AMP 2006 zu gelten hat.
37Zu den Kosten der Vollkaskoversicherung:
38Schließlich sind zu Gunsten der Klägerin die sog. Nebenkosten zu berücksichtigen. Statt von der C Autovermietung berechneter 357,00 EUR sind hier allerdings nur 186,18 EUR netto erstattungsfähig. Denn der Betrag laut der Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels (S. 342/343) bildet insoweit die Höchstgrenze, da die Klägerin nicht dargetan hat, weshalb lediglich der tatsächlich abgerechnete Betrag von 357,00 EUR kostendeckend sein soll. Soweit die Beklagte die Erstattung der Kaskokosten überhaupt bezweifelt hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung, wie sie auch die Klägerin hier abgeschlossen hat, sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall geschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war. Dies wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, überzeugend damit begründet, dass ein schutzwürdiges Interesse der Mietwagenkunden bestehe, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (BGH, Urt. vom 15.02.2005, VI ZR 74/04, NJW 2005, 1041, 1042/1043; OLG Köln, Urt. vom 02.03.2007, 19 U 181/06, NZV 2007, 199, 201 a.E.). Danach kann die Klägerin für die von ihr abgeschlossene Vollkaskoversicherung Ersatz unter Berücksichtigung der nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 maßgebenden Wochen- und 3-Tagespauschalen und eines Fahrzeugs der Fahrzeuggruppe 3 bei 20 Tagen im Mittel 71,00 brutto/Woche bzw. 30,00 EUR brutto/3-Tages-Pauschale verlangen. Dies ergibt bei Berechnung mit Netto-Preisen:
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2 x 65,51 EUR netto (76,00 brutto) | 131,02 EUR netto |
2 x 27,58 EUR netto (32,00 brutto) | 55,16 EUR netto |
Zwischensumme | 186,18 EUR netto |
40
Zu den Kosten der Zustellung:
41Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Zustellung des Mietwagens. Auch bei dieser Position handelt es sich um eine nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistung, für die als Modus eine besondere Vergütung von jeweils 25 EUR statt von der Berger Autovermietung berechneter 26,00 EUR angegeben werden. Ein Unfallbeteiligter darf grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen OLG Köln, Urt. vom 02.03.2007, 19 U 181/06, NZV 2007, 199, 202).
42Unter Berücksichtigung der von der Beklagten außerprozessual bereits geleisteten Zahlung von 1.174,00 EUR an die Autovermietung C ergibt sich daher folgende Abrechnung zugunsten der Klägerin:
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Tatsächlich entstandene Mietwagenkosten für 20 Tage (netto) | 1.660,00 EUR (netto) |
Nebenkosten / Vollkasko (netto) | 186,18 EUR |
Zustellung | 25,00 EUR |
Summe (netto) | 1.871,18 EUR |
Summe (brutto) | 2.226,70 EUR (inkl. 19% MwSt) |
Zahlung | 1.174,00 EUR |
Rest | 1.052,70 EUR |
44
Danach steht der Klägerin unter Anrechnung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten eine Restforderung von insgesamt 1.052,70 EUR zu, die von der Beklagten an die Autovermietung C noch auszugleichen ist.
45Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 3, 288 BGB. Soweit Zinsen ab einem früheren Zeitpunkt, insbesondere seit dem 07.03.2007 verlangt werden, ist die Klage abzuweisen. Allein mit dem Erhalt der Rechnung befand sich die Beklagte noch nicht in Verzug. In Ermangelung weiteren Sachvortrags war hier daher nach § 286 Abs. 3 BGB zu verfahren, mit der Folge, dass seit dem 05.06.2007, dem Datum des anwaltlichen Mahnschreibens, Zinsen zu entrichten sind.
46Über den lediglich auf Freistellung gerichteten Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, da die Klägerin bereits im Wege der Prozessstandschaft Zahlung der zugesprochenen restlichen Mietwagenkosten an die Autovermietung C, O, verlangen kann.
47II.
48Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 88,25 EUR gem. den § 249 BGB i.V. mit §§ 7, 17 Abs. 1 StVG i.V. mit § 3 Ziff. 1 PflVG, weil auch Rechtsanwaltskosten auch bei Ansprüchen aus § 823 BGB bzw. § 7 StVG in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 249 Rdn. 39). Da die Gebührenhöhe sich nach dem hier zugrunde zu legenden Schadenshauptsachebetrag von 1.052,70 EUR richtet, kann die Klägerin allerdings nur eine 1,3 Geschäftsgebühr zu 110,50 EUR, nebst 20,00 EUR Auslagenpauschale, insgesamt also 130,50 EUR erstattet verlangen. Da die Klägerin aber nur einen geringeren Betrag geltend gemacht hat und die Geschäftsgebühr nach der jüngeren BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. vom 07.03.2007) nunmehr nicht mehr anzurechnen ist, kann sie von der Beklagten volle Erstattung der von ihr geltend gemachten 88,25 EUR verlangen.
49III.
50Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
51Streitwert: 1.355,94 EUR
52(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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