Urteil vom Amtsgericht Krefeld - 6 C 143/08
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 651,31 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 101,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2008 gegenüber Rechtsanwalt Lothar Schriewer, Düsselthaler str. 49, 40211 Düsseldorf, freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2De Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau N. I.-N., L. 0, 00000 L, auf restlichen Schadensersatz (Mietwagenkosten) aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
3Der Verkehrsunfall ereignete sich am 10.07.2007 in L. unter Beteiligung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen O – OO 0000 der Versicherungsnehmerin der Beklagten, der Firma D & D Deutschland GmbH. Bei diesem Unfall wurde das Fahrzeug der Frau I.-N., ein Opel Astra, amtliches Kennzeichen OO – OO 000, beschädigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach für den vollständigen, der Frau I.-N. durch diesen Verkehrsunfall entstandenen Schaden haftet.
4Weil ihr Fahrzeug Opel Astra (Mietwagengruppe 4 gemäß Schwacke-Mietpreisspiegel 2006) unfallbedingt nicht nutzbar war, mietete die Geschädigte bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der gleichen Mietwagengruppe, einen Opel Meriva, amtliches Kennzeichen OO – OO 000, in der Zeit vom 10. bis 21.07.2007 an. Hierfür stellte die Klägerin der Geschädigten unter dem 25.07.207 € 1.232,03 Mietwagenkosten in Rechnung (Bl. 13 d.A.). Auf diese Mietwagenkosten zahlte die Beklagte vorprozessual einen Teilbetrag von € 580,72.
5Den restlichen Betrag in Höhe von € 651,31 macht die Klägerin nunmehr aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagen geltend.
6Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihr den noch ausstehenden Restbetrag zu erstatten, da es sich bei den von der Klägerin berechneten € 1.232,03 um die erforderlichen Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2, S. 1 BGB handle. Letztlich verlange sie lediglich den so genannten Mietwagen-Normaltarif gemäß Schwacke-Mietpreisspiegel 2006.
7Sie beantragt,
8- die Beklagte zu verurteilen, an sie € 651,31 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2007 zu zahlen;
- die Beklagte wird weiter zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 101,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2008 gegenüber Rechtsanwalt M. T., E Str. 00, 00000 E., freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Ansicht, die geforderten Mietwagenkosten seien übersetzt. Schon eine Internetabfrage fördere günstigere Tarife zu Tage. Als erforderliche Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2, S. 1 BGB seien maximal die vorgerichtlich gezahlten € 580,72 zu erstatten.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
14Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG, 1, 3 PflVG, 249 ff. BGB Anspruch auf Zahlung weiterer € 651,31 Mietwagenkosten aus dem Unfallereignis vom 00.00.0000 zu.
15Die volle Haftung der Beklagten für die aus diesem Unfall herrührenden Schäden, die der Geschädigten I.-N. entstanden sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Streit sind nur noch die restlichen Mietwagenkosten in Höhe von € 651,31 aus der von der Geschädigten vorgenommenen Anmietung eines Opel Meriva in der Zeit vom 10. bis 21.07.2007 (= 12 Tage). Hierfür hat die Klägerin unter dem 25.07.2007 € 1.232,03 in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die betreffende Rechnung (Bl. 13 d.A.) Bezug genommen. Nachdem die Beklagte vorprozessual hierauf € 580,72 gezahlt hat, ist noch der ausgeurteilte Betrag in Höhe von € 651,31 offen.
16Die Klägerin kann von der Beklagten über den geleisteten Betrag von € 580,72 hinaus weitere Mietwagenkosten in Höhe der Klagesumme von € 651,31 als Schadensersatz beanspruchen. Denn die Klägerin hat – aus abgetretenem Recht – Anspruch auf Mietwagenkosten für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 4 für insgesamt 12 Tage. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
17Gemäß § 249 Abs. 2, S. 1 BGB kann die Klägerin von der Beklagten den Geldbetrag verlangen, der zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat. Erforderlich in diesem Sinne sind die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten, also die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Hierbei ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
18Die Anmietung zu einem, den Normaltarif deutlich übersteigenden so genannten "Unfallersatztarif" ist nach diesen Grundsätzen nur ausnahmsweise dann erforderlich, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen entsprechend höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind.
19Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht vorgetragen. Daher kann die Klägerin lediglich Ersatz der Mietwagenkosten nach dem Normaltarif beanspruchen. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, wie die Klägerin gegenüber dem Geschädigten ihren Tarif bezeichnet hat. Vorliegend ist in der Mietwagenrechnung lediglich angegeben, dass die Stellung eines Mietwagens als "Unfallersatz zum Haftpflichtschaden vom 10.07.07" erfolgte, nicht aber ob dies zu einem Normal- oder speziellen Unfallersatztarif geschah. Ungeachtet dessen kommt es auf die Bezeichnung des Mietwagentarifs nicht an. Denn die Klägerin kann jedenfalls nur den Normaltarif beanspruchen.
20Dieser Normaltarif stellt den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten dar (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 = NZV 2007, 199-203; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2000, 1 U 172/99 = NZV 2000, 366-369).
21Der Normaltarif kann dabei – in Ausübung des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens - auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlbereich ermittelt werden (BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06 = NJW 2006, 1124 ff.; BGH, Urt. v. 26.06.2007, VI ZR 163/06, = BB 2007, 1755 f.; BGH, Urt. v. 04.07.2006, VI ZR 237/05 = NJW 2006, 2693-2694; OLG Köln, aaO., OLG Düsseldorf aaO.).
22Bei der Frage, ob die als Schaden geltend gemachten Mietwagenkosten im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig sind, ist darauf abzustellen, ob sich der Tarif, zu dem der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug angemietet hat, im Rahmen des Üblichen hält. Ist dies der Fall, dann sind dem Geschädigten die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, gleichgültig, ob er sich nach alternativen Preisen oder Tarifen erkundigt hat oder nicht. Nur dann, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen, darf er einen Mietvertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Kosten des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung abschließen (OLG Düsseldorf aaO.).
23Es ist weder von der Beklagten konkret vorgetragen, noch aus den sonstigen Umständen ersichtlich, dass für die Geschädigte ohne weiteres erkennbar war, dass der von der Klägerin berechnete Mietwagentarif außerhalb des Üblichen lag. Soweit die Beklagte behauptet hat, schon durch eine Internetabfrage seien günstigere Tarife zu ermitteln, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn weder ist aus der von der Beklagten vorgelegten Tabelle ersichtlich, dass es sich um die allein relevanten örtlichen Tarife zum Zeitpunkt der Anmietung handelt, noch ist ersichtlich, dass die Geschädigte über einen Internetanschluss verfügt. Die Geschädigte muss auch – solange sie sich im Rahmen des Normaltarifs bewegt – von sich aus keine Vergleichsangebote einholen oder "Marktforschung" betreiben, um im Interesse des Schädigers bzw. seiner Haftpflichtversicherung das günstigste Angebot in Erfahrung zu bringen. Schließlich bewegt sich der von der Klägerin berechnete Tarif im Bereich der Tarife, die nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 üblich sind, und damit im Rahmen des Normaltarifs.
24Wie vorstehend bereits dargelegt kann der "Rahmen des Üblichen", also der Normaltarif, auf der Grundlage des gewichteten Schwacke-Mietpreisspiegels für den betreffenden Postleitzahlenbereich ermittelt werden. Dies entspricht hinsichtlich des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 auch der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06 = NJW 2006, 1124 ff.; BGH, Urt. v. 26.06.2007, VI ZR 163/06, = BB 2007, 1755 f.; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06). Der so errechnete Betrag stellt den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten dar (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 = NZV 2007, 199-203; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2000, 1 U 172/99 = NZV 2000, 366-369).
25Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt auch der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 für diese Schadensschätzung eine geeignete Grundlage dar (BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07 = BB 2008, 845; OLG Köln, Urt. v. 18.03.2008, 15 U 145/07; LG Düsseldorf, Urt. v. 08.02.2008, 20 S 190/06; LG Bielefeld, Urt. v. 09.05.2007, 21 S 68/07; LG Bonn, Urt. v. 25.04.2007, 5 S 197/06 = NZV 2007, 362-365; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 08.05.2007, 8 O 861/07 = ZfSch 2007, 444-448). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die im Mietpreisspiegel 2006 enthaltenen Preisänderungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientieren. Da der Autovermietungsmarkt in den letzten Jahren geschrumpft ist, sind in dem offenen, aber rückgängigen Autovermietungsmarkt hohe Gewinnmargen in einem wesentlichen Geschäftssegment grundsätzlich nicht zu erwarten (vgl. Neidhardt/Kremer, NZV 2005, 171-178). Schon dies spricht gegen den Einwand, der Mietpreisspiegel 2006 weise durchgängig überdurchschnittliche Preissteigerung gegenüber dem Mietpreisspiegel 2003 auf und sei daher als Schätzgrundlage unbrauchbar.
26Ferner ist von der Beklagten nicht konkret vorgetragen, dass der Mietpreisspiegel 2006 gegenüber dem Mietpreisspiegel 2003 für den hier allein maßgeblichen örtlich relevanten Markt weit überdurchschnittliche Preissteigerungen aufweist. Ungeachtet dessen sind – bezogen auf das Bundesgebiet – überdurchschnittliche Preissteigerungen dem Mietpreisspiegel 2006 keineswegs durchgängig zu entnehmen. Je nach Region gibt es auch Fälle von Preissenkungen oder lediglich geringfügigen Preissteigerungen, die im Hinblick auf die allgemeine Preisentwicklung nicht aus dem Rahmen des Üblichen fallen. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 auf einer anderen Erhebungsmethodik beruht als der höchstrichterlich (s.o.) nicht beanstandete Mietpreisspiegel 2003.
27Ist – wie vorliegend – davon auszugehen, dass der Tarif, zu dem der Geschädigte angemietet hat, im Rahmen des Üblichen liegt, so zählen die danach berechneten Mietpreiskosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob der Geschädigte seine Schadenminderungspflicht verletzt hat. Nur eine dem Geschädigten ohne weiteres erkennbare, marktwidrige Mietpreisgestaltung kann die Grundlage dafür bilden, von ihm die Einholung von Konkurrenzgeboten zu verlangen. Solange er aber keine gewichtigen Anhaltspunkte für eine solche Überteuerung hat, hat er keinen Anlass, sich bei der Konkurrenz über deren Preise zu informieren (OLG Düsseldorf aaO.).
28An einer solchen ohne weiteres erkennbaren marktwidrigen Preisgestaltung fehlt es vorliegend. Tatsächlich liegt der von der Klägerin dem Geschädigten berechnete Mietpreis innerhalb des so ermittelten Normaltarifs. Bei der Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des in dieser Weise berechneten Normaltarifs muss sich die Geschädigte bzw. die Klägerin allerdings ersparte Eigenaufwendungen abziehen lassen. Diese ersparten Eigenaufwendungen setzt das Gericht mit pauschal 5% der Mietwagenkosten an (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.1997, 1 U 104/96 = MDR 1998, 280 f.). Die Klägerin hat diesen Abzug bei der Berechnung ihrer Klageforderung auch berücksichtigt.
29Die erforderlichen Mietwagenkosten berechnen sich unter Zugrundelegung des hiesigen Postleitzahlgebietes für die Anmietung eines Fahrzeugs der Mietwagengruppe 4 für 12 Tage nach dem Modus gemäß Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 demnach vorliegend wie folgt:
30Wochenpauschale € 525,-- brutto
313-Tages-Pauschale € 315,-- brutto
322 x Tagespauschale € 105,-- € 210 brutto
33Zwischensumme € 1.050,--
34abzüglich 5% pauschal ersparte Eigenaufwendungen € 52,50
35zuzüglich Haftungsreduzierungskosten € 242,03 brutto
36Summe: € 1.239,53
37Berechnet hat die Klägerin Mietwagenkosten lediglich in Höhe von € 1.232,03. Nach Abzug der von der Beklagten vorprozessual gezahlten € 580,72 verbleibt daher ein Restanspruch der Klägerin in Höhe von € 651,31.
38Auf die ausgeurteilte Summe kann die Klägerin von der Beklagten Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe gemäß §§ 288, 286 BGB verlangen. Aufgrund des Schreibens des Klägervertreters vom 12.10.2007 mit Fristsetzung bis zum 19.10.2007 befindet sich die Beklagte spätestens seit dem 20.10.2007 in Verzug.
39Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges kann die Klägerin von der Beklagten überdies Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst hierauf entfallenden Verzugszinsen verlangen. Diese Kosten belaufen sich unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes von € 651,31 und Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale auf € 101,40.
40Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
41Streitwert: bis € 900,--
42(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.