Urteil vom Amtsgericht Krefeld - 3 C 490/08

Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 34,37 € zuzüglich Zinsenin Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 677,32 € vom 12.12.2008 bis zum 20.01.2009 und aus 34,37 € seit dem 21.01.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger 1/3 des diesem als Folge des Unfallereignisses vom 13.10.2008 künftig entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen. Die Beklagten werden ferner gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,35 € gegenüber Rechtsanwalt O, F-F-Straße, ####1 O, freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Beklagten zu 1) 623 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2008 zu zahlen.

Ferner werden der Klägerin und die Drittwiderbeklagte zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verurteilt, den Beklagten zu 1) von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 € gegenüber den Rechtsanwälten D2 % Kollegen, O F-Straße0-000, ####1 L, freizustellen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch 15 %, der Kläger darüber hinaus weitere 52 % alleine, der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch 2 % und der Beklagte zu 1) darüber hainaus weitere 31 % alleine.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch 15 % und der Kläger darüber hinaus weitere 52 % alleine.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch 2 %, der Beklagte zu 1) darüber hinaus weitere 31 % alleine.

Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) trägt der Beklagte zu 1) 67 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger 97 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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