Urteil vom Amtsgericht Krefeld - 2 C 29/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung der Beklagten und des Streitverkündeten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte bzw. der Streitverkündete zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Architekt. Die Beklagte beabsichtigte, gemeinsam mit dem Streitverkündeten eine Bauträger GmbH zu gründen. Der Kläger nahm für die Beklagte eine Bauvoranfrage für sieben Reihenhäuser nebst Garagen in L, O-straße, vor. Die Bauvoranfrage wurde genehmigt. Die C. Bau GmbH in Gründung wurde letztlich nicht realisiert.
3Der Kläger behauptet, er habe Leistungen der Phase 1 und 2 nach § 15 HOAI erbracht. Hierfür stehe ihm ein Honorar von 4.473,86 EUR zu. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger behauptet, für die Einholung der Bauvoranfrage sei eine Vergütung vereinbart worden. Die Vergütung sei nicht unter der aufschiebenden Bedingung vereinbart worden, dass der Kläger seine Architektenvergütung nur erhalten sollte, wenn das Bauvorhaben mit der C. Bau GmbH in Gründung zur Ausführung kommt. Hilfsweise ist der Kläger der Ansicht, dass entsprechend § 162 Abs. 1 BGB der Eintritt der aufschiebenden Bedingung zu fingieren sei. Der Bedingungseintritt sei von der Beklagten wider Treu und Glauben verhindert worden.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.473,86 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2007 sowie weitere 5,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2007 zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Der Streitverkündete beantragt,
9die Klage abzuweisen
10Die Beklagte behauptet, der Kläger sei nur im Bereich honorarfreier Akquisetätigkeit tätig geworden. Der Kläger habe zudem selbst die weitere Zusammenarbeit mit der Beklagte bzw. der GmbH in Gründung wegen eines Interessenkonfliktes zur Firma I. Bau GmbH beendet.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12Mit Schriftsatz vom 13.02.2008 hat die Beklagte dem Streitverkündeten den Streit verkündet. Dieser ist mit Schriftsatz vom 08.05.2008 auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
13Gemäß Beweisbeschluss vom 13.11.2008 ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen O. und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.03.2009 (Bl. 192 bis 196 d.A.) Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 4.473,86 EUR gemäß HOAI.
17Dem Kläger steht bereits dem Grunde nach kein Vergütungsanspruch gegen die Beklagte zu. Denn der Abschluss des vergütungspflichtigen Architektenvertrages stand unter einer aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB. Die Bedingung bestand darin, dass das von der C. Bau GmbH in Gründung beabsichtigte Bauvorhaben in U auch tatsächlich durchgeführt wird. Hierzu ist es aber tatsächlich nicht gekommen.
18Dem Kläger ist im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme der Nachweis einer unbedingten Vergütungspflicht nicht gelungen. Der Kläger trägt indes die Beweislast dafür, dass eine aufschiebende Bedingung nicht vereinbart worden ist. Der Kläger ist die Partei, die aus dem Vertrag Rechte herleiten will. Der Gegner, der sich auf eine aufschiebende Bedingung beruft, macht keine Einwendung geltend, sondern leugnet bereits die Wirksamkeit des Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2002, Aktenzeichen: II ZR 68/00, NJW 2002, 2862 f.).
19Der Nachweis der unbedingten Vergütungspflicht ist dem Kläger nicht gelungen. So hat der Zeuge O. keine Angaben zu der Vergütungsregelung machen können. Auch der Streitverkündete, der Zeuge T., konnte in seiner Aussage keinen Angaben aus eigener Wahrnehmung über die Absprachen der Parteien zur Vergütung machen. Die Parteien selbst haben zu der vertraglichen Absprache im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung sich widersprechende Angaben gemacht. Die Voraussetzungen für die vom Kläger beantragte Parteivernehmung des Klägers zum Inhalt des Vertragsschlusses lagen nicht vor, §§ 447, 448 ZPO.
20Soweit sich der Kläger nunmehr hilfsweise darauf stützt, dass die Beklagte den Eintritt der aufschiebenden Bedingung treuwidrig vereitelt habe, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis.
21Gemäß § 162 Abs. 1 BGB gilt die Bedingung als eingetreten, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Dies setzt voraus, dass das Verhalten der Partei bei Würdigung von Anlass, Zweck und Beweggrund als treuwidrig einzustufen ist. Es ist festzustellen, welches Parteiverhalten den vereinbarten Pflichten bzw. der nach Treu und Glauben zu erwartenden Loyalität gegenüber den Interessen des Vertragspartners entspricht bzw. entsprochen hätte. Ein absichtliches Verhindern der Bedingung zur Verhinderung der negativen Rechtsfolge, die an den Bedingungseintritt geknüpft ist, ist nicht erforderlich. Es reicht die objektive Erfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes aus.
22Ein treuwidriger Verstoß der Beklagten liegt nicht darin, dass diese es unterlassen hat, die mit dem Streitverkündeten beabsichtigte Bauträgerfirma zu gründen. Dem Kläger war bekannt, dass sich die Firma erst in Gründung befand. Der Zweck der Firma sollte nicht allein in der Durchführung des streitgegenständlichen Bauvorhabens in U dienen. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Nichtgründung der Firma objektiv oder subjektiv allein die Zielrichtung hatte, den Eintritt der aufschiebenden Bedingung zu verhindern. Nicht jede Verhinderung des Bedingungseintritts kann als treuwidrig angesehen werden. Der Kläger musste zudem die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass es nicht zur endgültigen Firmengründung kommen könnte.
23Im Übrigen hätte die Fortführung der Bauträgerfirma nicht zwingend die Durchführung des Bauvorhabens zur Folge gehabt. Selbst wenn die Firma C Bau GmbH gegründet wäre, so wäre dennoch das Bauvorhaben nicht notwendig zur Ausführung gekommen. Auch dann wäre die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten und ein Vergütungsanspruch des Klägers nicht entstanden. Die Nichtdurchführung des Bauvorhabens kann aber gerade nicht als treuwidrig angesehen werden. Denn dies entsprach der Absprache der Parteien. Der Nichteintritt dieser Bedingung war eine Möglichkeit, von der der Kläger ausgehen musste.
24Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass die Beklagte weiterhin die Möglichkeit habe, wirtschaftlichen Nutzen aus dem Bauvorbescheid zu ziehen, reicht dies für eine Treuwidrigkeit nicht aus. Zwar kann ein Bedingungseintritt nicht mehr erfolgen, da die GmbH zwischen der Beklagten und dem Streitverkündeten nicht mehr zustande kommen wird. Es handelt sich indes nur um eine theoretische Möglichkeit der Verwertung des Bauvorbescheides, für die es derzeit keinerlei konkreten Anhaltspunkte gibt.
25Damit scheidet ein Anspruch des Klägers auf Vergütung bereits dem Grunde nach aus. Die Klage war abzuweisen. Es kann dahinstehen, inwieweit gegebenenfalls die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die streitgegenständliche Rechnung und die Forderungshöhe berechtigt wären.
26Da die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hat, stehen dem Kläger auch die geforderten Zinsen gemäß §§ 286, 288 BGB sowie die weitere Nebenforderung nicht zu.
27Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
29Der Streitwert beträgt: 4.473,86 EUR.
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