Beschluss vom Amtsgericht Krefeld - 69 F 223/12
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Versäumnisbeschluss vom 16.07.2012 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
2Der Antrag des Antragsgegners vom 10.09.2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zurückzuweisen, weil der Antragsgegner nicht unverschuldet gehindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten.
3Dem Antragsgegner ist das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Dieser war verpflichtet, in eigener Verantwortung die Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu prüfen und das Rechtsmittel form- und fristgerecht einzulegen. Hieran war er auch nicht durch die unzweifelhaft fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Versäumnisbeschlusses gehindert. Nach seine eigenen Angaben war ihm aufgefallen, " dass entgegen der bisherigen Übung kein Einspruch möglich sein sollte". Dies hätte ihn veranlassen müssen, die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung zu prüfen und den für den Mandanten sichersten Weg zu wählen.
4Auch wenn die Fristversäumung auf einem Rechtsirrtum beruht, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bewilligt werden, wenn der Irrtum unverschuldet ist (BGH XII ZB 82/10). Das war vorliegend nicht der Fall.
5Rechtsbehelfsbelehrung:
6Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
7Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Krefeld eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
8Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
9Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.
10Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
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