Beschluss vom Amtsgericht Krefeld - 29 XIV 12/14/B
Tenor
wird auf Antrag der Bundespolizei gemäß §§ 415 ff. FamFG, 71 Abs. 3 Nr. 1, 15, 57 und 62 Abs. 3 und 4 Aufenthaltsgesetz Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 20.03.2014 angeordnet.Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung. Diese tritt mit der erfolgten Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Betroffenen und die Verwaltungsbehörde ein (§ 422 FamFG).Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten.
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Gründe:
2Der Betroffene reiste am 20.01.2014 - aus den Niederlanden kommend – nach Deutschland ein.
3Er verfügt über keinen gültigen Pass und keine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland.
4Er hat bereits einen Asylantrag in Belgien und Italien gestellt.
5Die Abschiebung / Zurückschiebung wird nach Italien erfolgen und ist erfahrungsgemäß innerhalb der angeordneten Frist auch möglich.
6Der Betroffene ist mittellos und ohne feste Bindungen in Deutschland.
7Würde nicht Sicherungshaft angeordnet, wäre sein Untertauchen zu befürchten.
8Die Staatsanwaltschaft hat ihr Einverständnis zur Vollstreckung gemäß § 72 Abs.4 AufenthG erklärt.
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