Urteil vom Amtsgericht Krefeld - 1 C 350/14
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2014 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:(von der Darstellung wird abgesehen)
2Entscheidungsgründe:I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund der Abtretung einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten als Schadensersatz gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 ff., 398 BGB, 115 VVG in ausgeurteilter Höhe.
31. Die Abtretung der Ansprüche an die Klägerin durch die Zedenten begegnet keinen Bedenken. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem RDG.2. Auch der Höhe nach sind die Ansprüche begründet. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Um diesen zu ermitteln, ist ein Sachverständigengutachten erforderlich. Auch dessen Kosten sind zu ersetzen. Vorliegend hat die Geschädigte unstreitig ein Gutachten eingeholt, das mit 669,09 Euro (brutto) berechnet wurde. Netto sind dies 562,26 Euro. Es verbleibt dabei angesichts des gezahlten Betrages von 519,70 Euro die geltend gemachte Klagesumme. Insbesondere greifen die Einwände der Beklagten gegen die geltend gemachte Höhe der Sachverständigenkosten nicht ein. Der Zedent hat einen zertifizierten Sachverständigen mit der Erstattung des Gutachtens betraut. Die ihm hierfür unstreitig entstandenen Kosten sind als Schadensposition anzuerkennen, solange sie nicht für den geschädigten Zedenten erkennbar außer Verhältnis stehen. Dies kann jedenfalls nicht angenommen werden, solange sie sich innerhalb des Korridors der BVSK-Honorarbefragung befinden, was vorliegend unstreitig ebenfalls der Fall ist. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nämlich nur dann erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss (OLG Düsseldorf, Schadenpraxis 2008, 387 ff., zitiert nach juris).
4Zwar kann grundsätzlich die Beklagte bei bestehenden Regressansprüchen gegen den Sachverständigen deren Abtretung in entsprechender Anwendung des § 255 BGB verlangen (OLG Düsseldorf a. a. O.). Das Gericht sieht diesbezüglich jedoch jedenfalls solange kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB, wie das veranschlagte Honorar innerhalb des Korridors der BVSK-Honorarbefragung liegt. In einem solchen Fall muss der Geschädigte ohne zeitliche Verzögerung und ohne Prüfung eventueller Ansprüche seinerseits gegen den Gutachter und deren Abtretung seinen Anspruch geltend machen können.
5II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.Gründe, die Berufung zuzulassen sind nicht ersichtlich; insbesondere ist die Zulassung nicht zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung erforderlich, da die Ersatzfähigkeit bereits durch den Bundesgerichtshof geklärt ist.
6Streitwert: 42,56 Euro
7Rechtsmittelbelehrung:
8Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
9a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt oder
10b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
11Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Krefeld zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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